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Beschluss

5 StR 487/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war unzulässig, weil der vorgelegte Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war. • Die Frage, ob ein Notar sich nach § 348 Abs. 1 StGB durch Beurkundung eines unrichtigen Wohnorts strafbar macht, lässt sich nicht allgemein bejahen; entscheidend ist, ob die Erklärung vom Beteiligten stammt oder der Notar die Angabe der Wahrheit zuwider gesetzt hat. • Der öffentliche Glaube der Urkunde erstreckt sich auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung (BeurkG), nicht auf deren materielle Richtigkeit.
Entscheidungsgründe
Falschbeurkundung: Wohnortangabe nur bei tatsächlicher Nichtabgabe strafbar • Die Vorlage an den Bundesgerichtshof war unzulässig, weil der vorgelegte Sachverhalt nicht hinreichend geklärt war. • Die Frage, ob ein Notar sich nach § 348 Abs. 1 StGB durch Beurkundung eines unrichtigen Wohnorts strafbar macht, lässt sich nicht allgemein bejahen; entscheidend ist, ob die Erklärung vom Beteiligten stammt oder der Notar die Angabe der Wahrheit zuwider gesetzt hat. • Der öffentliche Glaube der Urkunde erstreckt sich auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung (BeurkG), nicht auf deren materielle Richtigkeit. Ein Notar beurkundete den Verkauf eines Unternehmens und die Einsetzung eines Geschäftsführers; in der Urkunde wurde für den anwesenden Käufer ein Wohnort in Bautzen angegeben, obwohl dieser dort nicht gemeldet war. Amtsgericht verurteilte den Notar wegen Falschbeurkundung; das Landgericht bestätigte. Das Oberlandesgericht Dresden wollte das Urteil aufheben und freisprechen mit der Begründung, der öffentliche Glaube erfasse nicht den Wahrheitsgehalt einer Wohnortangabe. Das OLG hielt sich durch eine ältere Entscheidung des BGH gehindert und legte die Frage dem BGH vor. Der Generalbundesanwalt und der BGH sahen die Vorlegungsvoraussetzungen als nicht gegeben, weil unklar blieb, ob die Wohnortangabe vom Käufer selbst stammte oder der Notar sie der Wahrheit zuwider beurkundet hatte. Entscheidend können Umstände wie Sprachkenntnisse des Käufers und das Verhalten des Notars bei Nachfrage sein. • Vorlagevoraussetzungen nach §121 Abs.2 Nr.1, Abs.1 Nr.1 Buchst. b GVG sind nicht erfüllt, weil der mitgeteilte Sachverhalt keine sichere Grundlage für die Beantwortung der Rechtsfrage bietet. • Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schützt der öffentliche Glaube der Urkunde die Abgabe einer beurkundeten Erklärung, nicht deren inhaltliche Richtigkeit; es kommt darauf an, ob die Erklärung tatsächlich vom Beteiligten abgegeben wurde. • Ob eine Wohnortangabe der Wahrheit zuwider beurkundet wurde, hängt von konkreten Feststellungen ab, insbesondere davon, ob der Erklärung ein erklärender Willen des Beteiligten zugrunde lag oder der Notar eigenständig (und wissentlich) eine falsche Angabe übernahm. • Spezifische Umstände wie mangelnde Deutschkenntnisse des Erwerbers oder das Unterlassen einer Verständnissicherung durch den Notar können zeigen, dass die beurkundete Angabe nicht vom Beteiligten stammt und der Notar somit falsch beurkundet hat. • Wenn der Notar sich durch Nachfrage überzeugt hat, dass der Beteiligte der deutschen Sprache mächtig ist und die Angabe somit von ihm stammt, kommt eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung nicht in Betracht. • Die dem BGH vorliegende Präzisierung der Reichweite des öffentlichen Glaubens macht keine generelle Entscheidung möglich; deshalb ist Rückverweisung an das OLG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geboten. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückgegeben. Der BGH hat die Vorlage des OLG für unbegründet gehalten, weil entscheidungserhebliche Tatsachen (etwa die Herkunft der Wohnortangabe und die Sprachfähigkeit des Käufers) nicht festgestellt waren. Es wurde betont, dass eine Wohnortangabe nur dann strafrechtlich relevant ist, wenn feststeht, dass der Notar die Angabe der Wahrheit zuwider beurkundet hat; der öffentliche Glaube der Urkunde erstreckt sich nur auf die Abgabe der Erklärung, nicht auf ihren Wahrheitsgehalt. Das OLG muss nun den Sachverhalt ergänzen und prüfen, ob der Käufer die Angabe selbst gemacht hat oder ob der Notar vorsätzlich eine falsche Angabe behauptet hat; erst danach kann über Strafbarkeit nach § 348 Abs.1 StGB entschieden werden.