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Entscheidung

1 StR 12/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12/16 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bayreuth vom 16. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei tat- mehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitli- chen Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer rechtlich noch vertretbar sein, dem Angeklagten wegen der Nähe zur Tatvollendung eine Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Soweit die Strafkammer vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des An- 1 2 - 3 - geklagten berücksichtigt, dass die Gesundheit der im Haus schlafenden Perso- nen erheblich gefährdet gewesen sei, ist diese Erwägung nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht lässt dabei unberücksichtigt, dass der Strafzumessung der – über § 21 StGB gemilderte – gesetzliche Normalstrafrahmen für eine voll- endete Tatbegehung nach § 211 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Straf- rahmens neuerlich die Erfolgsnähe aufgrund der erheblichen Gefährdung der im Haus schlafenden Personen und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, ist mit § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10, NStZ 2010, 512 und vom 19. Mai 2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429). 3 - 4 - 2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Jäger RinBGH Cirener befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Fischer 4