Beschluss
5 StR 599/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen genügt die Verwertung der alleinigen Aussage der Nebenklägerin nur, wenn das Urteil die Aussage inhaltlich so darstellt, dass Qualität und Konstanz überprüfbar sind.
• Widersprüchliche oder unklare frühere Angaben Dritter (z. B. Schwestern, Jugendamt, Mutter) müssen vom Gericht eingehend dargestellt und auf mögliche suggestive Einflüsse oder Motivationen hin gewürdigt werden.
• Fehlende oder unzureichende Darstellungen zu relevanten Vernehmungen und zur Übereinstimmung früherer Angaben können die Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht tragen und rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation • Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen genügt die Verwertung der alleinigen Aussage der Nebenklägerin nur, wenn das Urteil die Aussage inhaltlich so darstellt, dass Qualität und Konstanz überprüfbar sind. • Widersprüchliche oder unklare frühere Angaben Dritter (z. B. Schwestern, Jugendamt, Mutter) müssen vom Gericht eingehend dargestellt und auf mögliche suggestive Einflüsse oder Motivationen hin gewürdigt werden. • Fehlende oder unzureichende Darstellungen zu relevanten Vernehmungen und zur Übereinstimmung früherer Angaben können die Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht tragen und rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dresden wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 17 Fällen verurteilt. Die Nebenklägerin ist die 1996 geborene Tochter der jetzigen Verlobten des Angeklagten. Tatzeitraum wurde vom Landgericht allgemein zwischen Juli 2006 und Juli 2012 festgestellt; konkrete Tatzeitpunkte sind nicht benannt. Der Angeklagte machte von seinem Schweigerecht Gebrauch; die Verurteilung stützte sich allein auf die Angaben der Nebenklägerin. Vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung hatte die Nebenklägerin mehrere polizeiliche Vernehmungen und schriftliche Angaben abgegeben sowie gegenüber der jüngeren Schwester und dem Kinder- und Jugendnotdienst Äußerungen gemacht. Weitere einschlägige Aussagen stammen von der jüngeren Schwester, der älteren Schwester, der Mutter und einer Jugendamtsmitarbeiterin. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten, das Revisionsgericht hob auf und verwies die Sache zurück. • Die Revision hat Erfolg; die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nach § 261 StPO nicht stand. • Das Urteil enthält keine hinreichende inhaltliche Darstellung der Aussage der Nebenklägerin; dadurch ist eine Überprüfung von Aussagequalität und -konstanz nicht möglich. • Frühere Angaben der Nebenklägerin gegenüber Polizei und in Explorationen wurden nicht ausreichend gegenüber den späteren Angaben abgeglichen; das Urteil lässt unklar, ob und inwieweit Übereinstimmung besteht. • Offenbarungen der Nebenklägerin gegenüber der jüngeren Schwester und einer Jugendamtsmitarbeiterin sowie die Gründe für Wohnungswechsel und familiäre Spannungen wurden nicht hinreichend dargestellt, obwohl sie Aufschluss über mögliche Falschbelastungsmotive oder suggestive Einflüsse geben könnten. • Es fehlt eine ausreichende Würdigung der Aussagen der Schwestern und der Mutter; insbesondere bleibt unklar, welche Angaben diese in der Hauptverhandlung gemacht haben und wie sie die Glaubwürdigkeit beeinflussen. • Das Landgericht hat mögliche wechselseitige suggestive Beeinflussungen innerhalb der Familie nicht geprüft und lediglich einen anderen, nicht einschlägigen missbräuchlichen Hintergrund erörtert. • Wegen dieser Mängel ist eine erneute Verhandlung und Entscheidung erforderlich; das Gericht muss die genannten Aussagekonstellationen vollständig darstellen und beweiswürdigend aufarbeiten. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilung konnte auf der bestehenden Beweiswürdigung nicht gehalten werden, weil die ausschlaggebende Aussage der Nebenklägerin nicht in ausreichendem Detail wiedergegeben und frühere Angaben Dritter sowie mögliche Motivationen und suggestive Einflüsse nicht angemessen geprüft wurden. Zur Fortführung des Verfahrens muss das Tatgeschehen mit Blick auf die konkreten Angaben der Nebenklägerin, die Übereinstimmung früherer Vernehmungen, die Aussagen der Schwestern und der Mutter sowie mögliche Beeinflussungen oder Motivationen neu aufgearbeitet werden. Erst auf dieser Grundlage ist eine tragfähige Entscheidung über Schuld und Strafe möglich.