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Entscheidung

2 StR 512/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR512
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR512.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 512/15 vom 11. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 18. Juni 2015, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und we- gen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzli- cher Körperverletzung – Fall 1 der Urteilsgründe – hat keinen Bestand. Das 1 2 - 3 - Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen ist, nicht tragfähig begründet. a) Nach den Feststellungen begab sich der zur Tatzeit 26 Jahre alte, un- ter Führungsaufsicht und unter Betreuung stehende Angeklagte am Abend des 11. November 2014 zu seiner Nachbarin, der 67 Jahre alten Nebenklägerin A. . Er hatte spontan den Entschluss gefasst, sie auszurauben, weil er wusste, dass die Nebenklägerin, mit der er eine kurze intime Beziehung geführt hatte, stets erhebliche Bargeldbeträge in ihrer Wohnung aufbewahrte. Er führte eine Plastiktüte mit sich, um sie der Nebenklägerin über den Kopf zu stülpen, damit sie ihn nicht als Täter identifiziere; außerdem hatte er Schnürsenkel als Fesselwerkzeug bei sich. In Ausführung seines Tatentschlusses klingelte er an der Tür seiner Nachbarin, stülpte der ihm die Haustüre öffnenden und ihn er- kennenden Nebenklägerin die Plastiktüte über den Kopf und brachte sie zu Bo- den. Er würgte die sich wehrende Nebenklägerin mehrfach fast bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und nahm dabei eine mögliche Verletzung des Tatopfers billigend in Kauf. Er fesselte sie mit Hilfe der Schnürsenkel, trug sie in das Schlafzimmer und legte sie auf das Bett. Anschließend nahm er aus ihrer Brief- tasche einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.200 € an sich und verließ die Woh- nung unter Mitnahme weiterer Wertgegenstände. Die Nebenklägerin erlitt meh- rere Prellungen. Der Angeklagte begab sich zu Bekannten, mit denen er zuvor den Abend verbracht hatte und denen er die Tat gestand. Nachdem diese ihn deshalb der Wohnung verwiesen hatten, begab er sich zu einem Freund, be- suchte mit diesem eine Spielothek und schließlich ein Bordell. Am Folgetag wurde der Angeklagte festgenommen, als er seiner täglichen Meldepflicht auf einem Polizeirevier nachkam. 3 - 4 - b) Die Ausführungen, mit denen das sachverständig beratene Landge- richt die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, halten revisionsgericht- licher Überprüfung nicht stand. aa) Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbege- hung aufgrund einer festgestellten Störung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert oder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter unter Darlegung der fachwissenschaftlichen Beurteilung durch den Sachverständigen, letztlich aber ohne Bindung an dessen Ausführungen, in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 497/14). Schließt er sich dabei der Beurteilung des Sachverstän- digen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 4 StR 497/14; Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). bb) Hieran fehlt es. Die Urteilsausführungen sind auf die Mitteilung be- schränkt, dass der Sachverständige bei dem zur Tatzeit 26 Jahre alten Ange- klagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen sowie – bei einem Intelligenzquotienten von 59 – eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung diagnosti- ziert und ausgeführt hat, dass sich hieraus keine „Aufhebung bzw. erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit“ ergebe. Nähere Ausführungen des Sachverständigen zu Art und Ausmaß des beim Angeklagten vorliegenden Stö- rungsbilds sowie zu seinem Einfluss auf die Tatbegehung enthält das Urteil nicht. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Hangs im Sinne des § 66 StGB ausgeführt, dass der Angeklagte sämtliche Kriterien einer dissozialen Persön- lichkeitsstörung erfülle; darüber hinaus findet sich im Rahmen der Gefährlich- 4 5 6 - 5 - keitsprognose der Hinweis des Sachverständigen, dass die beim Angeklagten bestehende „erheblich beeinträchtigte Einsichtsfähigkeit“ als ein erheblicher Risikofaktor für künftige Delinquenz anzusehen sei. Dies und der Hinweis auf „ausgeprägte[n] Sozialisationsdefizite“ sowie die ebenfalls sachverständig be- schriebenen deutlichen „Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung“ des Angeklagten wecken Zweifel an der Einschätzung der Sachverständigen, der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt nicht nur das Unrecht seines Tuns in vollem Umfang einsehen, sondern auch nach dieser Einsicht handeln können. Angesichts der Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, der sich bereits als Jugendlicher und zuletzt im Frühsommer 2014 in psychiatrischer Behandlung befunden hat, kann der Schuldspruch wegen Raubes keinen Be- stand haben. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf neuer Ver- handlung und Entscheidung. 2. Auch die Verurteilung wegen Weisungsverstoßes in der Führungsauf- sicht in 91 Fällen kann keinen Bestand haben. Insoweit fehlt es bereits an den erforderlichen Feststellungen. a) § 145a StGB gleicht einer Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung ausgefüllt wird; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136, 138; Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472). Verstöße gegen unbestimmte, unzulässige oder unzu- mutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begrün- den. Dabei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, des- sen Vorliegen der Tatrichter in den Urteilsgründen darzutun hat (BGH, aaO). 7 8 - 6 - In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen ermög- licht, muss auch der Beschluss über die Führungsaufsicht jedenfalls auszugs- weise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsauf- sichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Re- de stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Wei- sungen handelt (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30). b) Hieran fehlt es. Das angegriffene Urteil gibt weder die Führungsauf- sichtsbeschlüsse noch die darin enthaltenen Weisungen im Einzelnen wieder. Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Weisungen enthält das angegriffene Urteil nicht. Bei dieser Sachlage können die Schuldsprüche keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Für das neue Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass das vom Angeklagten pauschal abgelegte Geständnis, er habe regelmäßig Canna- bis konsumiert, einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sein wird. Hierbei wird insbesondere zu würdigen sein, dass der den Angeklagten im Rahmen des Programms zur Betreuung besonders rückfallgefährdeter Sexual- straftäter betreuende Polizeibeamte H. bekundet hat, dass die wö- chentlich oder zweiwöchentlich durchgeführten Urinkontrollen sämtlich unauffäl- lig waren und er den Angeklagten nie unter dem Einfluss von Betäubungsmit- teln stehend angetroffen hat. Dies und der Umstand, dass der an einer Intelli- genzminderung leidende Angeklagte sich – soweit ersichtlich grundlos – selbst als „großen Drogenhändler“ bezeichnete, erfordert es, sein Geständnis in die- sem und in allen anderen Fällen einer besonders sorgfältigen und kritischen Prüfung zu unterziehen. 9 10 11 - 7 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Maßre- gelausspruchs nach sich. Fischer Appl Ott Zeng Bartel 12