Entscheidung
I ZB 36/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB36.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/15 vom 10. Februar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 265,95 € Gründe: I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Be- zeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundeslän- dern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldne- rin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Am 6. Juni 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherver- teilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. Juni 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befan- den: Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE. 1 2 - 3 - Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungser- suchen, die in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15, juris) abgebildet waren. Das Vollstreckungs- ersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwest- rundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vor- angestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitrags- bescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:" Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektroni- schen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsie- gel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 265,95 € beziffert. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensaus- kunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte die Schuldnerin Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Be- schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückwei- sung der Erinnerung der Schuldnerin weiter. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hat der Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Schuldnerin die der Zwangsvollstre- ckung zugrunde liegende Forderung beglichen hat. Die Schuldnerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau bezeichnet. III. Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 1. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - I ZR 154/08, WRP 2010, 759 Rn. 8 - Bundesdruckerei, mwN), auch noch während des Rechtsbeschwerde- verfahrens erklärt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 Rn. 6 ff.). Nachdem die auf die Zustimmungs- fiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Schuldnerin der Erledi- gungserklärung des Gläubigers nicht innerhalb der Notfrist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri- gen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. 2. Nach diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin die Kosten zu tragen, da die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerde des Gläubigers war begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts 7 8 9 10 11 - 5 - erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die Vollstreckungsvorausset- zungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Be- schluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, juris Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtferti- gen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 06.10.2014 - 7 M 20/14 - LG Mannheim, Entscheidung vom 27.03.2015 - 10 T 133/14 -