Urteil
IX ZR 42/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mittelbaren Zuwendungen kann die Deckungsanfechtung Vorrang vor der Schenkungsanfechtung haben, jedoch nur soweit die Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift.
• Ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung schließt eine Schenkungsanfechtung nicht insgesamt aus; ausschlaggebend ist, in welchem Umfang die Deckungsanfechtung tatsächlich erfüllt worden ist.
• Die Forderung des Zuwendungsempfängers lebt nach § 144 Abs. 1 InsO in dem Umfang wieder auf, in dem er das Erlangte tatsächlich zurückgewährt hat, sodass eine Anmeldung zur Tabelle dann möglich ist.
Entscheidungsgründe
Vorrang der Deckungsanfechtung nur bei tatsächlicher Durchsetzung • Bei mittelbaren Zuwendungen kann die Deckungsanfechtung Vorrang vor der Schenkungsanfechtung haben, jedoch nur soweit die Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift. • Ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung schließt eine Schenkungsanfechtung nicht insgesamt aus; ausschlaggebend ist, in welchem Umfang die Deckungsanfechtung tatsächlich erfüllt worden ist. • Die Forderung des Zuwendungsempfängers lebt nach § 144 Abs. 1 InsO in dem Umfang wieder auf, in dem er das Erlangte tatsächlich zurückgewährt hat, sodass eine Anmeldung zur Tabelle dann möglich ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der W. GmbH; die Beklagte hatte zuvor Forderungen gegen eine Schwestergesellschaft erworben. Die Schuldnerin zahlte im Dezember 2008 insgesamt 64.942,28 € an die Beklagte für Forderungen gegen die Schwestergesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt insolvenzreif war. Der Verwalter der Schwestergesellschaft focht diese Zahlungen als inkongruente Deckungen an und schloss mit der Beklagten einen Vergleich, wonach 32.500 € gezahlt wurden. Der Kläger machte den Differenzbetrag von 32.442,28 € wegen unentgeltlicher Leistung nach § 134 InsO geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das landgerichtliche Urteil wieder her. • Anfechtungsanspruch des Klägers wegen unentgeltlicher Leistung ist nach § 134 Abs. 1 InsO begründet, weil die Beklagte Zahlungen erhielt, die wirtschaftlich eine Tilgung wertloser Forderungen waren und innerhalb der Vierjahresfrist erfolgten. • Die Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters der Schwestergesellschaft kann der Schenkungsanfechtung Vorrang einräumen, dieser Vorrang setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung tatsächlich vorliegen und rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Zur Begründung des Vorrangs: Mittelbare Zuwendungen sind insoweit so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung vom Forderungsschuldner erhalten; daher sind die Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners vorrangig zu schützen. • Gegen die Beklagte obliegt der Darlegungs- und Beweislast, dass eine vorrangige Deckungsanfechtung erhoben wurde und durchgreift; dies ist hier nicht im Umfang der Verurteilung dargetan worden. • Ein Vergleich über einen Anspruch aus Deckungsanfechtung kann den Anspruch des Verwalters über den verglichenen Forderungsumfang erledigen, er kann aber nicht ohne Weiteres die Ansprüche anderer Insolvenzverwalter gegenüber Dritten binden. • Der Vorrang der Deckungsanfechtung verdrängt die Schenkungsanfechtung nur insoweit, als der streitige Betrag tatsächlich an den Verwalter mit dem Anspruch aus Deckungsanfechtung zurückgeflossen ist; eine bloße Parteivereinbarung reicht dafür nicht aus. • Nach § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers wieder auf, wenn er das Erlangte tatsächlich zurückgewährt; deshalb kann die Beklagte die Forderung wieder zur Tabelle anmelden, soweit sie an den Kläger zurückgezahlt hat. • Mangels Nachweises einer durchgreifenden Deckungsanfechtung war die Klage des Insolvenzverwalters der Schuldnerin durchsetzbar und das Berufungsurteil aufzuheben. Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Die Klage hinsichtlich des Differenzbetrags von 32.442,28 € war begründet, weil die Zahlungen der Schuldnerin unentgeltliche Leistungen darstellten und die Beklagte nicht hinreichend nachwies, dass eine vorrangige Deckungsanfechtung im erforderlichen Umfang tatsächlich durchgesetzt worden sei. Soweit die Beklagte im Vorprozess einen Vergleich geschlossen und einen Teilbetrag gezahlt hat, wirkt dieser nur in dem Umfang, in dem die Deckungsanfechtung tatsächlich erfüllt wurde; er verhindert nicht die Durchsetzung der Schenkungsanfechtung gegenüber dem Kläger für den verbleibenden Betrag. Ferner lebt die ursprüngliche Forderung der Beklagten nach Rückgewähr in dem Umfang wieder auf, sodass sie diesen Teil gegebenenfalls zur Tabelle im Insolvenzverfahren der Schwestergesellschaft anmelden kann.