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Entscheidung

III ZR 356/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR356
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR356.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 356/14 vom 4. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum- burg vom 15. Oktober 2014 - 5 U 115/14 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Streitwert: bis 80.000 € Gründe: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjäh- rungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011, was die Be- klagte in der Beschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (vgl. nur Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 und III ZR 116/15), 1 2 - 3 - nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemach- ten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht. 1. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so- weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; Senatsbe- schlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 14 und III ZR 358/14, BKR 2015, 527 Rn. 3 sowie vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew. mwN). Auch bedarf es für die Indi- vidualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiie- rung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.). 2. Der Güteantrag vom 29. Dezember 2011 genügt diesen Anforderungen nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift der Kläger (als "antragstel- lende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen (zuzüglich 5 % Agio) sowie eine Reihe angeblicher Beratungs- bezie- hungsweise Prospektmängel. Der Name des Beraters sowie der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Der Fondsbezeichnung 3 4 - 4 - "D. “ lässt sich ebenfalls keine nähere zeitliche Einordnung entnehmen. Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der For- derung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellen- de Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbe- träge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwalts- kosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden". Dabei bleibt offen ("ggf."), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar - wie hier - zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungs- leistungen bestanden hätte (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die weite- ren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hier- nach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Man- gels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Janu- ar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelau- fen. 5 - 5 - Auf die von der Beschwerde erhobenen Rügen zum Prospektinhalt sowie die Gegenrüge der Beklagten im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Land- gerichts B. vom 29. Januar 2015 (3 OH 50/14 KapMuG) kommt es demnach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 13.05.2014 - 23 O 218/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 U 115/14 - 6 7