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Entscheidung

III ZR 27/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 27/14 vom 4. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, seine Rechtsauffassungen jedoch in mehreren Punkten nicht geteilt. Die Parteien ha- ben nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen. 1 2 - 3 - Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte: 1. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Vo- raussetzungen der durch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene Vertrauensschutz entfällt, nicht geändert. Demensprechend war kein Hinweis gemäß § 139 ZPO geboten. Der Kläger ist - wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt - in der Revisionserwiderung von zu engen Voraussetzungen für den Wegfall des Vertrauensschutzes ausgegangen. Die Notwendigkeit einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche Vertrauensschutzprüfung folgt aus dem wertungsbedürftigen Begriff des Ver- trauensschutzes. Bereits die bisherige, in Randnummer 17 des Senatsurteils vom 10. Dezember 2015 zitierte Senatsrechtsprechung hat darauf abgestellt, dass in die Wertung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt haf- tungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, nicht nur subjektive Kennt- nisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Emp- fängers, sondern auch objektive Umstände einzubeziehen sind. Dass solche objektiven Umstände gerade auch auf Handlungen des Betroffenen beruhen können, liegt auf der Hand. 2. Die Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig nicht zwischen der Vertre- tungsmacht aufgrund der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) und der Erteilung eines Auftrags im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Das von ihr zitierte Berufungsurteil verneint zwar einen der B. GmbH erteilten Auftrag des Klägers, nicht aber die Ausstel- lung einer Vollmachtsurkunde. Es hat insbesondere nicht die (Vollmachts-)Er- klärung für den Senat verbindlich ausgelegt. 3 4 5 - 4 - Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. 3. Ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, die Restitutionsanmel- dung für offensichtlich unbegründet gehalten hat, ist ohne Bedeutung. Hinsicht- lich der Frage des Vertrauensschutzes ist darauf abzustellen, ob der Kläger aus der mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 darauf schließen konnte, dass der Beklagte eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah. Für die mangelnde Rücknahme konnte es indes aus der maßgeblichen Sicht des Klä- gers, wie im angegriffenen Urteil ausgeführt wird (Seite 14 ff), verschiedene Gründe geben. Dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Be- klagten dem Kläger vor den von diesem getätigten Investitionen mitgeteilt hat, es nehme die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurück, weil eine ihm vorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei, ist nicht festgestellt. Die Anhörungsrüge zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag auf. Im Übrigen war der von der Streithelferin angemeldete Restitutionsan- spruch nicht offensichtlich unbegründet. Die Streithelferin hat ihren Anspruch erfolgreich durchgesetzt. Der Kläger musste auch nicht "klüger" sein als das Amt für offene Ver- mögensfragen des Beklagten. Die Anhörungsrüge verkennt, dass für die Frage des Wegfalls des Vertrauensschutzes nicht die tatsächliche Kenntnis des Klä- gers von einer - nicht offensichtlich unbegründeten - Restitutionsanmeldung maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Voll- machtsurkunde vom 5. September 1994 aus Sicht des Klägers nach der Ertei- lung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 noch Re- stitutionsansprüche hätten angemeldet werden können und daher aus der 6 7 8 - 5 - mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Be- klagten nicht auf das Fehlen von - nicht offensichtlich unbegründeten - Anmel- dungen geschlossen werden konnte. Gerade weil der Kläger keine Kenntnis von Restitutionsanmeldungen hatte, lag es nahe und entsprach es seiner Ver- gewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG, vor weiteren Verfügungen eine Auskunft des Beklagten einzuholen. Der Senat hat den Vortrag des Klägers auch hier nicht übergangen, son- dern lediglich nicht für durchgreifend erachtet. 4. Der Senat hat die Überlegungen des Klägers zur analogen Anwendung von § 50 VwVfG und der hieraus abzuleitenden Rechtsfolge zur Kenntnis ge- nommen, jedoch für fernliegend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung aus- drücklich zu bescheiden. 5. Soweit der Senat in seinem Vergleichsvorschlag für die Zeit vor Oktober 1994 von keinem Mitverschulden des Klägers ausgegangen ist, hat dies seinen Hintergrund in dem Versuch einer gütlichen Einigung und nicht darin, dass der Senat für diesen Zeitraum ein Mitverschulden des Klägers - nach nachzuholen- der Beweisaufnahme - für ausgeschlossen erachtet hat. Der Kläger zeigt im Übrigen auch nicht auf, welchen weiteren, nicht bereits vom Senat zur Kenntnis genommenen Vortrag zum Mitverschulden er gehalten hätte, wenn der Senat darauf hingewiesen hätte, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt. 6. Dass der - vom Berufungsgericht festgestellte (Berufungsurteil Seite 14) - Vortrag des Klägers zu der durch ihn im Wege der unentgeltlichen Überlassung an Verwandte erfolgten Nutzung der sanierten Räumlichkeiten bei der Frage 9 10 11 12 - 6 - eines Nutzungsvorteils Berücksichtigung finden kann, liegt auf der Hand. Eines Hinweises des Senats zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers bedurf- te es insofern nicht. Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 O 104/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2013 - 2 U 17/12 -