Beschluss
2 StR 448/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlender Strafantrag führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung (§§ 194 Abs.1, 77b StGB).
• Eine nicht verfolgte Tat kann als strafschärfende Umstand in der Strafzumessung berücksichtigt werden.
• Bei offenkundigen Formulierungsfehlern im Tenor ist dieser berichtigt wiederzugeben.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Verurteilung wegen Beleidigung mangels Strafantrags; Strafzumessung unberührt • Fehlender Strafantrag führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung (§§ 194 Abs.1, 77b StGB). • Eine nicht verfolgte Tat kann als strafschärfende Umstand in der Strafzumessung berücksichtigt werden. • Bei offenkundigen Formulierungsfehlern im Tenor ist dieser berichtigt wiederzugeben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Nebenklägerin hatten Verfahren wegen der Körperverletzung betrieben; hinsichtlich der Beleidigung fand sich kein eindeutiger Strafantrag in der Strafanzeige oder in der Vernehmung der Geschädigten. Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Verurteilung wegen Beleidigung tragfähig ist und ob eine Korrektur des Tenors erforderlich ist. • Die Verurteilung wegen Beleidigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil für die Verfolgung der Beleidigung gemäß § 194 Abs.1 StGB ein Strafantrag erforderlich ist und ein solcher nicht vorliegt. Weder aus der Strafanzeige noch aus der Vernehmung der Geschädigten vom 24.9.2014 ergibt sich ein eindeutiges Strafverlangen hinsichtlich der Beleidigung. Die gesetzliche Dreimonatsfrist des § 77b StGB zur Nachholung des Antrags war bereits abgelaufen, sodass der Schuldspruch zu ändern ist. • Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Zwar hat das Landgericht die Verwirklichung von zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet; eine nicht verfolgte Tatbestandserfüllung kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie als straferschwerende Modalität der zu ahndenden Tat anzusehen ist. Nach Prüfung der Gesamtumstände ist ausgeschlossen, dass das Landgericht bei anderer Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte. • Der Tenor ist sprachlich zu berichtigen, weil dort irrtümlich von einer ‚Gesamtfreiheitsstrafe‘ statt von einer ‚Freiheitsstrafe‘ die Rede ist; dies stellt ein offenkundiges Fassungsversehen dar. Die Revision des Angeklagten wird im Schuldspruch teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen Beleidigung entfällt mangels erforderlichen Strafantrags; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen und führt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Berichtigung des Tenors wird angeordnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Die Entscheidung begründet sich damit, dass das Fehlen eines wirksamen Strafantrags die Verfolgung der Beleidigung unmöglich machte, ohne dass dies zu einer niedrigeren Sanktion für die gefährliche Körperverletzung hätte führen können.