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Beschluss

1 StR 383/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Unterlassung der Mitteilung des Ausscheidens einer Maschine aus dem Anlagevermögen kann es sich um eine mitbestrafte Nachtat zur bereits begangenen Subventionsbetrugstat handeln, wenn durch die Nachtat kein zusätzlicher Schaden entsteht. • Die mitbestrafte Nachtat ist dann strafrechtlich zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zu einer Reduktion der Gesamtstrafe, wenn die Wegnahme der Einzelstrafe die Gesamtstrafhöhe nicht beeinflusst hätte. • Bei zusammenhängenden Taten ist maßgeblich, ob die Nachtat gegenüber der Vortat lediglich der Sicherung der bereits erlangten Position dient und keine neuen geschützten Rechtsgüter verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Mitbestrafte Nachtat bei Unterlassung der Mitteilung über Ausscheiden einer Maschine (Subventionsbetrug) • Bei der Unterlassung der Mitteilung des Ausscheidens einer Maschine aus dem Anlagevermögen kann es sich um eine mitbestrafte Nachtat zur bereits begangenen Subventionsbetrugstat handeln, wenn durch die Nachtat kein zusätzlicher Schaden entsteht. • Die mitbestrafte Nachtat ist dann strafrechtlich zu berücksichtigen, führt aber nicht zwingend zu einer Reduktion der Gesamtstrafe, wenn die Wegnahme der Einzelstrafe die Gesamtstrafhöhe nicht beeinflusst hätte. • Bei zusammenhängenden Taten ist maßgeblich, ob die Nachtat gegenüber der Vortat lediglich der Sicherung der bereits erlangten Position dient und keine neuen geschützten Rechtsgüter verletzt werden. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Chemnitz wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen und Beihilfe zum Betrug verurteilt. Streitgegenstand war insbesondere ein Antrag auf Investitionszulage 2005 für mehrere Maschinen, bei dem falsche Angaben über den Neuzustand gemacht wurden. Für eine Maschine (Waagerecht Bohr- und Fräszentrum CWS 2500) wurde zusätzlich festgestellt, dass sie 2006 aus dem Anlagevermögen ausschied und die Angeklagte dies dem Finanzamt nicht mitteilte. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht setzten für die einzelnen Taten jeweilige Einzelstrafen fest. Die Angeklagte legte Revision ein mit Verfahrens- und Rechtsrügen. Der Generalbundesanwalt stellte klar, dass die Unterlassungstat das Ausscheiden der Maschine betreffe und als mitbestrafte Nachtat gewertet werden könne. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Unterlassung eigenständigen Schaden bewirkte und welche Folgen dies für den Strafausspruch hat. • Tatbestand: Die ursprünglich festgestellte Falschangabe im Investitionszulageantrag und die unterlassene Mitteilung über das Ausscheiden der CWS 2500 sind rechtlich selbständige Taten nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB. • Mitbestrafte Nachtat: Die Unterlassung ist als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren, weil der Subventionsgeber bereits durch die Auszahlung der Investitionszulage geschädigt war und das spätere Ausscheiden der Maschine den bereits entstandenen Schaden nicht vergrößerte. • Rechtsfolgen: Aufgrund dieser Wertung entfällt eine der acht Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs; es bleiben sieben Fälle bestehen. • Strafzumessung: Die Wegnahme der Einzelstrafe für die mitbestrafte Nachtat ändert die Gesamtstrafe nicht, weil die verbliebenen Einzelstrafen und die Einsatzstrafe die Gesamtstrafe bestimmen und der Senat ausschließen kann, dass eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt worden wäre. • Grundsatzargument: Eine Nachtat ist mitbestraft, wenn sie lediglich der Sicherung der durch die Vortat erlangten Position dient, keine neuen Rechtsgüter verletzt und die Geschädigten identisch bleiben. • Verfahrensrecht: Die übrigen Verfahrensrügen und Rügen materiellen Rechts der Revision wurden überwiegend zurückgewiesen (§ 349 Abs. 2 StPO). • Konsequenz: Der Tenor ist insoweit zu berichtigen, dass eine Verurteilung entfällt und die dafür angesetzte Einzelstrafe entfällt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen, jedoch den Schuldspruch im Subventionsbetrug insoweit berichtigt, dass eine Tat (die Unterlassung der Mitteilung über das Ausscheiden der CWS 2500) als mitbestrafte Nachtat anzusehen ist und damit entfällt. Damit verbleiben sieben statt acht Fälle des Subventionsbetrugs. Die für die entfallene Tat angesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten entfällt, die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten bleibt jedoch unverändert, da die übrigen Einzelstrafen und die Einsatzstrafe die Gesamtstrafe bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung begründet, dass die Unterlassung kein zusätzliches Verschulden in Form eines weiteren Schadens begründete und deshalb nicht zu einer Erhöhung der Sanktion führt.