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Urteil

1 StR 437/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Geständnis nach Verständigung ist verwertbar, wenn das Gericht sich nicht von der Verständigung gelöst hat (§ 257c StPO). • Für die Annahme eines Vermögensschadens nach § 263 StGB ist maßgeblich, ob die Vermögensverfügung bei Zeitpunkt der Verfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtvermögens führte (Prinzip der Gesamtsaldierung). • Bei Darlehensgewährung ist die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs anhand Bonität des Schuldners und Wert der bestellten Sicherheiten zu prüfen; werthaltige Sicherheiten können einen Schaden ausschließen. • Lückenhafte Feststellungen über die Werthaltigkeit eingetragener Grundschulden und die Kenntnis des Täters hierüber können die Verurteilung wegen Betruges entfallen lassen. • Tatmehrheit liegt vor, wenn der Angeklagte mehrere Verträge aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses abschließt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Teilverurteilung wegen unklarer Sicherheitenlage bei Darlehensgewährung • Ein Geständnis nach Verständigung ist verwertbar, wenn das Gericht sich nicht von der Verständigung gelöst hat (§ 257c StPO). • Für die Annahme eines Vermögensschadens nach § 263 StGB ist maßgeblich, ob die Vermögensverfügung bei Zeitpunkt der Verfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtvermögens führte (Prinzip der Gesamtsaldierung). • Bei Darlehensgewährung ist die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs anhand Bonität des Schuldners und Wert der bestellten Sicherheiten zu prüfen; werthaltige Sicherheiten können einen Schaden ausschließen. • Lückenhafte Feststellungen über die Werthaltigkeit eingetragener Grundschulden und die Kenntnis des Täters hierüber können die Verurteilung wegen Betruges entfallen lassen. • Tatmehrheit liegt vor, wenn der Angeklagte mehrere Verträge aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses abschließt. Der Angeklagte kaufte 2007 unter Eigentumsvorbehalt Möbel und ließ sie liefern, ohne zahlungsbereit zu sein. Er gab 2007 eine falsche eidesstattliche Versicherung ab. 2009 vermittelte er den Erwerb eines Mehrfamilienhauses durch seine Mutter, wobei er gefälschte Vermögensunterlagen vorlegte; daraufhin wurde ein notarieller Kaufvertrag mit Besitzübergang geschlossen und eine nachrangige Grundschuld zu Gunsten der kreditgebenden Bank eingetragen. Die Bank gewährte ein Darlehen von 800.000 Euro, das nicht zurückgezahlt wurde. Der Angeklagte nutzte die Penthousewohnung mietfrei und vereinnahmte Mieten der übrigen Wohnungen. Ferner schloss er weitere Scheingeschäfte ab (Makler, Villa) und zahlte vereinbarte Leistungen nicht. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen Betrugs und falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe; der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Die Revision war teilweise erfolgreich: Das Urteil wurde insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Bank (S.-B.) verurteilt wurde, und infolgedessen auch der Abschnitt über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben wurde. • Zur Verwertbarkeit des Geständnisses: Das Gericht hat die Verständigungsregeln des § 257c StPO beachtet; es hat sich nicht von der Verständigung gelöst, sodass das im Rahmen der Verständigung abgegebene Geständnis verwertet werden durfte. • Zu den Tatkomplexen I, II und IV sowie zu weiteren Teilen des Tatkomplexes III hielten die Feststellungen stand. Insbesondere begründen die Urteilsfeststellungen Betrug gegenüber der Möbelhaus-GmbH, gegenüber dem Veräußerer L. wegen Besitzübertragung und gegenüber dem Makler wegen unvergüteter Provision. • Zum angefochtenen Tatvorwurf gegen die Bank: Zwar ist bewiesen, dass der Angeklagte die Bank zur Darlehensgewährung durch Vorlage gefälschter Unterlagen veranlasste, die Urteilsfeststellungen sind jedoch lückenhaft hinsichtlich der Werthaltigkeit der zu Gunsten der Bank eingetragenen Grundschuld und danach, ob der Angeklagte bezüglich eines entstandenen Vermögensschadens Vorsatz hatte. • Rechtliche Normen und Prinzipien: § 263 StGB (Betrug) erfordert einen Vermögensschaden nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung; bei Darlehen ist der Vergleich des Vermögenswerts vor und nach der Verfügung maßgeblich unter Berücksichtigung Bonität und Sicherheiten. § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides statt) liegt bei bewusst falschen Vermögensangaben vor. § 25 Abs. 2 StGB (Mittäterschaft) wurde in relevantem Umfang festgestellt. • Konsequenz der Feststellungslücken: Da unklar blieb, ob die Grundschuld der Bank tatsächlich werthaltig war und ob der Angeklagte den evtl. verbleibenden Ausfall billigend in Kauf nahm oder vorsätzlich herbeiführte, kann der Schuldspruch wegen dieses Tatvorwurfs nicht aufrechterhalten werden; dies rechtfertigt Aufhebung und neue Verhandlung zu diesem Punkt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der kreditgebenden Bank verurteilt worden ist, und die Entscheidung über die Gesamtfreiheitsstrafe ist insoweit ebenfalls aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; die Verurteilungen in den übrigen Fällen (insbesondere Betrug an der Möbelhaus-GmbH, falsche eidesstattliche Versicherung, Betrug gegen den Veräußerer und gegen den Makler) bleiben bestehen, weil die Feststellungen hierfür tragfähig sind. Die Sache wurde hinsichtlich des gegen die Bank gerichteten Vorwurfs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil unklare Feststellungen zur Werthaltigkeit der Grundschuld und zum Vorsatz des Angeklagten eine Weiterverfolgung im bisherigen Urteil nicht rechtfertigen. Zudem bleibt das Geständnis verwertbar, da die Verständigungsvoraussetzungen des § 257c StPO nicht verletzt wurden; die Kosten des Rechtsmittels sind im Umfang der Aufhebung neu zu entscheiden.