Beschluss
VII ZR 162/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Entscheidung über Bauzeitverzögerungen ist rechtliches Gehör zu wahren; das Gericht muss entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien mitteilen und prüfen.
• Kann ein Teilvortrag der beklagten Partei Verzögerungen teilweise zugestehen, ist das Gericht gehalten, dies bei der tatsächlichen Feststellung zu berücksichtigen oder ausdrücklich zu verwerfen.
• Fehlt die Auseinandersetzung des Gerichts mit erheblichem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Behinderungsanzeigen, verletzt dies Art. 103 Abs. 1 GG und führt zur Aufhebung des Urteils in dem betroffenen Umfang.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung bei Bewertung von Behinderungsanzeigen führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils • Bei Entscheidung über Bauzeitverzögerungen ist rechtliches Gehör zu wahren; das Gericht muss entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien mitteilen und prüfen. • Kann ein Teilvortrag der beklagten Partei Verzögerungen teilweise zugestehen, ist das Gericht gehalten, dies bei der tatsächlichen Feststellung zu berücksichtigen oder ausdrücklich zu verwerfen. • Fehlt die Auseinandersetzung des Gerichts mit erheblichem Vortrag der Beklagten zu einzelnen Behinderungsanzeigen, verletzt dies Art. 103 Abs. 1 GG und führt zur Aufhebung des Urteils in dem betroffenen Umfang. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, verlangte von der Beklagten Entschädigung nach § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerungen bei der Grundsanierung eines Bürogebäudes. Die Beklagte hatte die Klägerin 2009 unter Einbeziehung der VOB/B beauftragt; die Klägerin setzte Arbeiten durch Nachunternehmer aus und meldete vier Störungskomplexe mit mehreren Behinderungsanzeigen. Die Klägerin forderte insgesamt 278.601,25 €; das Landgericht wies ab. Das Berufungsgericht sprach 79.106,73 € wegen Verzögerungen aus Störungskomplexen 1 und 2 zu; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu mehreren Behinderungsanzeigen nicht berücksichtigt und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt. • Gehörsgrundsatz: Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es erhebliches, entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht verarbeitet. • Tatsächliche Feststellungen fehlen: Das Berufungsgericht schätzte für Störungskomplex 2 eine Mindestverzögerung von einem Monat, ohne die Beklagtenvorträge zu vier konkreten Behinderungsanzeigen (Nr. 2, 6, 8, 9) zu prüfen. • Konkreter Vortrag der Beklagten: Sie hat vorgetragen, Pläne seien rechtzeitig übergeben worden, Arbeiten seien ab 27.10.2009 ausgeführt worden, es lägen Überschneidungen und Doppelberechnungen vor, und die Klägerin habe Abweichungen selbst veranlasst; diese Einwände wurden vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. • Entscheidungsrelevanz: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags und ggf. neuer Beweisaufnahme kein oder ein geringerer Annahmeverzug festgestellt worden wäre, sind die Gehörsverstöße entscheidungserheblich. • Rechtsfolgen: Mangels Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten ist der Teil des Berufungsurteils aufzuheben, der die Zahlung von 20.275,12 € (1 Monat Verzögerung aus Störungskomplex 2) betrifft; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Berechnung der Aufhebung: Das Gericht rechnete 17,3% (1 von 5,78 Monaten) der geltend gemachten Positionen und ermittelte daraus netto- und brutto-Beträge, die den aufgehobenen Betrag von 20.275,12 € brutto ergeben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Das Berufungsurteil des Kammergerichts ist insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 20.275,12 € wegen einer angenommenen einmonatigen Bauzeitverzögerung aus Störungskomplex 2 verurteilt wurde; die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt die Zurückweisung der Beschwerde bestehen, weil die weiteren Rügen nicht als ausreichend für eine Zulassung der Revision erachtet wurden. Die Entscheidung stützt sich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungsgericht, das den Vortrag der Beklagten zu mehreren Behinderungsanzeigen nicht verarbeitet hat; es ist daher nicht auszuschließen, dass eine erneute Prüfung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Annahmeverzugs führen kann.