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Entscheidung

III ZB 112/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB112.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 112/15 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2015 - 54 S 25/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert der Beschwerde wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen die beklagte Steuerberatungsgesellschaft Aus- kunftsansprüche aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag geltend. Der Klä- ger beteiligte sich als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft. Die Beklagte hatte im Rahmen dieses Fonds die Funktion des Mittelverwendungskontrolleurs übernommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle zu erteilen durch Vorlage des Kontoeröffnungs- antrags des Mittelverwendungskontos nebst Annahmebestätigung der kontofüh- renden Bank, Übergabe der Kontoauszüge für dieses Konto mit Ausweis der gebuchten Umsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Salden, Angabe des zu jeder Buchung gehörenden Namens des Zahlungsadressaten bezie- hungsweise Zahlungsempfängers sowie des Verwendungszwecks, Abgabe der Erklärung in Form einer Bankauskunft, dass die Angaben in dem Kontoeröff- nungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle nicht ge- ändert worden sind, sowie Abgabe der Erklärung, dass bei der Mittelfreigabe die Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht Berlin als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Beschwer der Beklagten höchstens 476,60 Euro betrage und die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbe- schwerde ist nicht zulässig, weil der von der Beschwerde allein geltend ge- 2 3 4 5 - 4 - machte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegt. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die Grundsätze, die für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsanwalts durch die Verpflichtung zur Auskunft in Berufsangelegenheiten entwickelt worden sind, auf die entspre- chende Verurteilung einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen werden können. Diese Rechtsfrage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitauf- wands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stunden- vergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Aus- kunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Fe- bruar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9). Darauf, ob dies auch für eine Steuerberatungsgesellschaft gilt, wie die Beschwerde meint, kommt es hier je- doch nicht an. Die Bewertung des Zeitaufwands eines Berufsträgers für die Er- teilung einer Auskunft in Berufsangelegenheiten ist nur dann entscheidend, wenn der Aufwand bei ihm selbst entsteht, die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Tätigkeiten also von dem Berufsträger persönlich ausgeführt werden müssen und ausgeführt werden. Soweit dagegen die Einschaltung von Hilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 aaO Rn. 4). Dies ist hier jedenfalls weitestgehend der Fall. Im Wesentlichen zutreffend und ohne 6 7 - 5 - dass dies mit der Beschwerde angegriffen wird, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Arbeiten zur Erteilung der Auskünfte auf angestelltes Hilfspersonal delegieren kann. Anderes könnte allenfalls für die der Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gelten, "dass bei der Mittelfreigabe … die … Grundsätze der Mittelfreigabe eingehalten wurden." Hierzu mag die Tätigkeit eines Steuerberaters notwendig sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass hierfür ein Zeitaufwand erforderlich ist, der unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 100 bis 150 Euro und der übrigen Tätigkeiten, die Hilfskräf- ten überlassen werden können, zu einer höheren Beschwer der Beklagten als 600 Euro führt. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob bei der Bemes- sung der Beschwer eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufs- trägers zu berücksichtigen ist, dass er seine Auskunftsverpflichtung nur unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Mandanten erfül- len kann. Diese Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 11) entschieden, dass das aus § 43a Abs. 2 BRAO folgende Geheimhal- tungsinteresse als Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die da- ran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht bleibt. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtsanwalt durch die Erteilung der ihm abverlangten Auskunft im Verhältnis zu seiner Mandantschaft ohnehin keine Nachteile zu befürchten habe, weil er hierzu - auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO - infolge der Verurteilung be- rechtigt sei. Für das von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinte- 8 - 6 - resse auf Grund ihrer Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater (§ 57 Abs. 1 StBerG) gilt nichts anderes. 2. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstel- lung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil. Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 239 C 188/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2015 - 54 S 25/15 - 9