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Entscheidung

V ZA 34/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270116BVZA34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270116BVZA34.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 34/15 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Ge- hört (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht gegeben. Es besteht schon keine Verpflichtung des Senats, die Partei vorab über die fehlen- de Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags zu unterrichten. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erheb- liches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 62 Abs. 2, § 43 Nr. 1 WEG). Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 (V ZR 255/11, NWS 2012, 3310). Sie ist nicht einschlägig, da das Berufungsgericht die Berufung der Be- 1 2 - 3 - klagten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewie- sen hat. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2013 - 9 C 231/13 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.09.2015 - 11 S 13/14 -