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Urteil

5 StR 328/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsbediensteter kann Täter der Rechtsbeugung sein, wenn er wie ein Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet. • Das Entziehen dienstlicher Akten aus dem Geschäftsgang, um eine Ahndung zu verhindern, kann Teil der Leitung einer Rechtssache und damit Anknüpfungspunkt für Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sein. • Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) ist verwirklicht, wenn dienstlich anvertraute Schriftstücke dem Geschäftsgang entzogen werden; der Medienwechsel von elektronischer Akte zur Papierakte kann dienstliche Verwahrung begründen. • Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzt eine Nachteilszufügungsabsicht voraus; die bloße Vereitelungsabsicht gegenüber staatlichen Ansprüchen genügt nicht. • Bei Opportunitätsentscheidungen ist für Rechtsbeugung nur maßgeblich, ob die Entscheidung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen getroffen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeugung durch Entzug dienstlicher Akten bei Bußgeldverfahren • Ein Verwaltungsbediensteter kann Täter der Rechtsbeugung sein, wenn er wie ein Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet. • Das Entziehen dienstlicher Akten aus dem Geschäftsgang, um eine Ahndung zu verhindern, kann Teil der Leitung einer Rechtssache und damit Anknüpfungspunkt für Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sein. • Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) ist verwirklicht, wenn dienstlich anvertraute Schriftstücke dem Geschäftsgang entzogen werden; der Medienwechsel von elektronischer Akte zur Papierakte kann dienstliche Verwahrung begründen. • Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzt eine Nachteilszufügungsabsicht voraus; die bloße Vereitelungsabsicht gegenüber staatlichen Ansprüchen genügt nicht. • Bei Opportunitätsentscheidungen ist für Rechtsbeugung nur maßgeblich, ob die Entscheidung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen getroffen wurde. Die Angeklagte war langjährig bei der Zentralen Bußgeldstelle (ZBSt) tätig und bearbeitete Bußgeldverfahren. Trotz eigener Belastung griff sie wiederholt in Verfahren ein, die nicht ihrer Zuständigkeit unterlagen, insbesondere solche gegen das Unternehmen F. oder dessen Fahrer, mit dem Ziel, für diese Verfahren günstige Abschlüsse zu erreichen. In fünf Fällen (1,5,7,8,9) zog sie Verfahren an sich, druckte elektronisch geführte Akten aus und entzog die Papierakten dem Geschäftsgang, wodurch eine Ahndung verhindert wurde. In vier Fällen (2,3,4,6) handelte es sich um Halteranzeigen, die lediglich an das zuständige Landesamt weiterzuleiten waren; auch diese Akten entzog sie. In drei weiteren Fällen (10a–10c) nahm sie inhaltliche Entscheidungen vor, hob Bußgeldbescheide auf, setzte Verwarnungsgeld fest oder stellte Verfahren ein. Das Landgericht verurteilte sie wegen Verwahrungsbruchs in neun Fällen und sprach in den übrigen frei; eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung oder Urkundenunterdrückung verneinte es. • Das Landgericht hat die Fälle 1–9 zutreffend als Verwahrungsbruch (§ 133 Abs.1,3 StGB) gewertet: Die ausgedruckten Papierakten dienten der hoheitlichen Aufgabenerfüllung der ZBSt und befanden sich in dienstlicher Verwahrung; die Angeklagte handelte als Amtsträgerin. • Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg: In den Fällen 1,5,7,8,9 und in den Freispruchsfällen 10a–10c hat das Landgericht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) rechtlich unzureichend beurteilt. • Ein Verwaltungsbediensteter kann Täter der Rechtsbeugung sein, wenn er wie ein Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet; der Erlass eines Bußgeldbescheids stellt eine Entscheidung in einer Rechtssache dar. • Die Entziehung der Akten aus dem Geschäftsgang mit dem Ziel, eine Ahndung zu verhindern, ist eine Maßnahme der Leitung einer Rechtssache; entscheidend ist die Gesamtheit der auf Erledigung gerichteten Maßnahmen, nicht deren einzelne rechtliche oder technische Natur. • Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.1 StGB) ist nicht erfüllt, weil die Vereitelungsintention keinen Nachteilserfolg im Sinne der Vorschrift begründet. • Für die Prüfung der Rechtsbeugung bei Opportunitätsentscheidungen kommt es darauf an, ob die Entscheidung ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Gründen erfolgte; bloße Ausübung von Entscheidungsspielräumen schließt Rechtsbeugung nicht aus. • Das Landgericht hat bei der Bewertung der Beugung des Rechts einen zu engen Maßstab angelegt und hätte insbesondere prüfen müssen, ob in den Freispruchsfällen und im Fall 10a die Entscheidungen aus sachfremden Motiven oder ohne Ermessensausübung getroffen wurden. • Wegen der genannten Rechtsfehler sind die Verurteilungen bzw. Freisprüche in den betroffenen Fällen (1,5,7,8,9 und 10a–10c) aufzuheben; die Verurteilungen in den Fällen 2,3,4,6 wegen Verwahrungsbruchs bleiben bestehen. • Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte überwiegend Erfolg: Das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufgehoben, als es die Angeklagte betrifft, und die Sache in den Fällen 1,5,7,8,9 sowie in den Freispruchsfällen 10a–10c zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Verurteilungen in den Fällen 2,3,4 und 6 wegen Verwahrungsbruchs bleiben bestehen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten wurden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte. Die Entscheidung basiert darauf, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Rechtsbeugung durch gezielten Entzug dienstlicher Akten und durch sachfremde oder ermessensfehlerhafte Entscheidungen nicht hinreichend geprüft hat; insoweit sind Schuld- und Freisprüche aufzuheben und erneut zu beurteilen.