Entscheidung
II ZR 57/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 57/15 vom 26. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Gründe: I. Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die ver- säumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des Landgerichts wurde ihm am 6. März 2014 zugestellt. Der 6. April 2014 fiel auf einen Sonntag. Die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das Landgericht Frankfurt geschickt und erhielt den Eingangsstempel des Landge- richts vom 7. April 2014. Das an das Oberlandesgericht gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom 8. April 2014 auf. Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbe- vollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsan- waltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmäch- tigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesge- richt unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen 1 2 - 3 - Faxnummer des Oberlandesgerichts zu senden, anschließend das Sendungs- protokoll zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und an- schließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des Landgerichts abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schrift- satzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen. II. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshand- lung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Beru- fungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinset- zungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom 3. Juni 1987 - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BAG, NJW 2004, 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2). Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht aus- 3 4 - 4 - nahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechts- zug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; Beschluss vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 2-8 O 129/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.01.2015 - 16 U 56/14 -