Entscheidung
IX ZA 32/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZA32.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/15 vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kam- mergerichts vom 19. Oktober 2015, berichtigt durch den Be- schluss vom 10. Dezember 2015, wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens ist der Klägerin nicht zu gewähren, weil ihre beabsichtigte Rechts- verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insol- 1 - 3 - venzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mit- hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Sollte die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg haben und die von ihr geltend gemachte Forderung in Höhe von 124.463,24 € zur Tabelle festgestellt werden, hätte sie allenfalls eine Quote von 1,1 v.H. zu erwarten. Nach dem von der Klä- gerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz sind Forderungen in Höhe von 127.911,38 € zur Tabelle festgestellt worden. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderung würden mithin Forderungen im Sinne des § 38 InsO in Höhe von insgesamt 252.374,62 € bestehen. Im September 2015 wies die In- solvenzmasse 3.201,37 € auf. Aus der Tätigkeit des Schuldners fließen monat- lich 193,02 € in die Masse. Unter Berücksichtigung einer voraussichtlich weite- ren Verfahrensdauer von einem Jahr ist deswegen eine Masse von insgesamt 5.517,61 € zu erwarten (3.201,37 € zuzüglich 193,02 € x 12 Monate). Die even- tuell in einem Restschuldbefreiungsverfahren von einem Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode erreichbare weitere Ausschüttung bleibt außer Be- tracht, weil nach § 182 InsO sich der Wert nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (Uhlen- bruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 182 Rn. 12). Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat der Beklagte nachvollziehbar mit 2.781,35 € angegeben, mithin verbliebe ein an die Gläubiger auszuschüttender Betrag in Höhe von 2.736,26 €. Das hät- te für die Insolvenzgläubiger eine Quote von 1,1 v.H. zur Folge. Hierbei wären die Kosten dieses Rechtsstreits, die Masseverbindlichkeiten darstellen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, NZI 2008, 565 Rn. 29; Uhlenbruck/Sinz, 2 - 4 - aaO, § 55 Rn. 17), noch nicht berücksichtigt. Die Klägerin hätte mithin allenfalls einen Betrag in Höhe von weit unter 2.000 € zu erwarten. Mit ihrem Prozess- kostenhilfeantrag hat die Klägerin keinen höheren Wert glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu ma- chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungs- urteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € über- steigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.07.2013 - 31 O 48/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2015 - 20 U 203/13 -