Entscheidung
AnwZ (Brfg) 55/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210116BANWZBRFG55
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210116BANWZBRFG55.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/15 vom 21. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 21. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord- rhein-Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 16. Juni 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Er beantragte am 29. Januar 2013 bei der beklagten Rechtsanwaltskam- mer die Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht". Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. März 2014 den An- trag des Klägers wegen des fehlenden Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der An- 1 - 3 - waltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwalts- gerichtshof habe zu Unrecht die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. nicht als ausreichend erachtet, um besondere theoretische Kenntnisse des Klä- gers nachzuweisen (§ 4 Abs. 1, 3 FAO). aa) Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb solcher Kenntnisse wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden anwalts- spezifischen Lehrgang nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 FAO). Die Fachanwaltsord- nung lässt es jedoch zu, dass die Kenntnisse auch auf andere Weise belegt werden können (§ 4 Abs. 3 FAO). Insoweit zeigt sie keine konkreten Alternati- ven auf. Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen, auf 2 3 4 5 - 4 - welche Weise er den erforderlichen Nachweis führt. In jedem Fall notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen Un- terlagen (§ 6 Abs. 1 FAO). Dabei kommen insbesondere Nachweise über den Besuch anderer Lehrveranstaltungen, eigene Lehrtätigkeit und wissenschaftli- che Veröffentlichungen auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet, eigene Ar- beitsnachweise sowie eine mehrjährige Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen in Betracht. Dabei müssen die Unterlagen erken- nen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ihm gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO; vgl. zu Vorstehendem Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 f.). Im Hinblick darauf, dass die Fachanwaltsordnung dem einzelnen Rechts- anwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Senat als nicht von vorneherein unzulässig gehal- ten, den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Rich- tern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen (Be- schluss vom 19. Juni 2000 aaO). Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger begegnet sind, vermögen in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen. Der gleichwohl nicht völ- lig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglich- keit kann dadurch in geeigneter Weise begegnet werden, dass an einen sol- chen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Rechts- anwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beruf- lichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist 6 - 5 - auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO). Es bedarf mehrerer aussagekräftiger Stellungnahmen, die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers auf alle - vorliegend in § 14l FAO bestimmten - Bereiche des betreffenden Fachgebiets erstrecken (vgl. BayAGH, BRAK-Mitt. 2003, 85, 86; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 4 FAO Rn. 12). bb) Die vom Kläger vorgelegte kurze Stellungnahme der Rechtsanwältin W. vom 17. Juni 2014 entspricht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, den vorgenannten Anforderungen nicht. Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen, be- darf es - wie ausgeführt - mehrerer solcher Stellungnahmen (vgl. Senat, Be- schluss vom 19. Juni 2000 aaO: 26 Schreiben von Richtern und Staatsanwäl- ten). Denn nur auf der Grundlage einer größeren Anzahl von Stellungnahmen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller allgemein als Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Die Vorlage nur einer einzelnen Stellungnahme ist hierzu nicht ausreichend. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin W. vom 17. Juni 2014 ist zudem auch inhaltlich - bei weitem - nicht aussagekräftig genug, um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Kläger besondere theore- tische Kenntnisse in allen Bereichen des Fachgebiets im Sinne von § 14l FAO 7 8 9 - 6 - erworben hat. Insofern ist der in der Stellungnahme enthaltene allgemeine Hin- weis auf ein vielfältiges Hervortreten des Klägers bei Impulsreferaten, Urteils- kommentierungen und theoretischen Erörterungen zu "einzelnen Themenberei- chen" des Bank- und Kapitalmarktrechts und auf die Fertigung von Aufsätzen, die sich auf die "gesamte Bandbreite des Fachanwaltsbereichs" beziehen, nicht hinreichend. Durch die Äußerung, aufgrund der zehnjährigen Zusammenarbeit "absolut sicher" zu sein, dass der Kläger die besonderen theoretischen Kennt- nisse auch ohne Durchführung des Lehrganges im Sinne des § 4 Abs. 3 FAO besitze, wird der erforderliche konkrete Nachweis dieser Kenntnisse in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts ebenfalls nicht erbracht. Die Stel- lungnahme enthält keine näheren Angaben zu den Inhalten und der Anzahl der vom Kläger erbrachten Leistungen. Eine Zuordnung dieser Leistungen und der zu ihrer Vorbereitung möglicherweise erworbenen theoretischen Kenntnisse zu den einzelnen Bereichen des Fachgebiets ist nicht möglich. Die Stellungnahme lässt mithin nicht erkennen, dass der Kläger sich das Wissen angeeignet hat, das in dem entsprechenden Fachlehrgang vermittelt wird (vgl. § 4 Abs. 3 FAO). b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht den Begriff der Veröffentlichung verkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt nicht jede Veröffentli- chung im Sinne von § 6 Abs. 1 UrhG, soweit sie "anwaltsspezifisch" ist, den an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 FAO zu stellenden Anforderungen. Mittels Veröffentlichungen können solche Kenntnisse vielmehr nur nachgewiesen werden, wenn aus ihnen erkennbar wird, dass mit ihrer Hilfe und zu ihrer Vorbereitung das in dem jeweiligen - durch sie zu ersetzenden - Fachlehrgang zu vermittelnde Wissen in vergleich- barem Umfang und vergleichbarer Qualität erworben wurde. Veröffentlichun- gen, die den hohen qualitativen Anforderungen einer Fachanwaltsausbildung 10 - 7 - nicht genügen, reichen als Lehrgangssurrogat im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO nicht aus (Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 67). c) Der Anwaltsgerichtshof ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Rahmen von § 4 Abs. 3 FAO Veröffentlichungen vorzulegen sind, die alle Bereiche des § 14l FAO erfassen. Er hat ausgeführt, der Kläger habe nicht belegt, dass er besondere theoretische Kenntnisse in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets Bank- und Kapital- marktrecht erworben habe. Die anschließende Bewertung, keine der vom Klä- ger vorgelegten Veröffentlichungen berühre den Bereich des § 14l Nr. 6 FAO, ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Kläger sich zum Nachweis der von ihm erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse auf Veröffentlichun- gen und die - indes nicht ausreichende (siehe oben zu a) - Stellungnahme von Rechtsanwältin W. berufen hat. Sie beinhaltet nicht die (unzutreffende) Annahme, der Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO könne nicht durch eine Kombination verschiedener Beweismittel erbracht werden (vgl. hier- zu Hartung/Scharmer aaO Rn. 82). d) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht durch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs begründet, der Vorprüfungsaus- schuss der Beklagten habe zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO von einem Fachgespräch mit dem Kläger abgesehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats tritt ein Fachgespräch gemäß § 7 FAO nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des Be- werbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Es hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen 11 12 13 - 8 - die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW-RR 2012, 1525 Rn. 6 mwN). Zwar kön- nen Fachgespräche bei Defiziten im Nachweis theoretischer Kenntnisse im An- wendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO zulässig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 aaO und vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07, NJW 2008, 3496 Rn. 16). Im Hinblick auf die begrenzte - nicht eigenständige, sondern nur ergänzende - Funktion des Fachgesprächs kommt ein solches zum Nachweis theoretischer Kenntnisse jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Antragsteller im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Teilen unzureichend sind und deshalb kein lediglich partieller Klärungsbedarf besteht (Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 und vom 21. Juli 2008, jeweils aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland aaO § 7 FAO Rn. 7). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend zu Recht von einem Fachgespräch abgesehen. Nach den detailliert begründeten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger in den Bereichen des § 14l Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 FAO durch die von ihm vorgelegten Veröffentlichun- gen den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse nicht erbracht. Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit sind auch im Übrigen nicht er- sichtlich. Auf ihrer Grundlage sind die vom Kläger vorgelegten Unterlagen für den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in fünf von zehn Bereichen des § 14l FAO und damit in wesentlichen Teilen unzureichend. Ein Fachge- spräch, mit Hilfe dessen ein solcher Nachweis in zahlreichen Bereichen eines Fachgebiets erbracht werden müsste, wäre keine lediglich ergänzende Beurtei- lungsgrundlage, sondern träte eigenständig neben die in der Fachanwaltsord- nung geforderten Nachweise. Zu seiner Führung war die Beklagte nach den 14 - 9 - vorstehenden Grundsätzen nicht verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Rechtsan- wältin W. vom 17. Juni 2014. Durch sie wird angesichts ihrer Kürze und mangelnden Aussagekraft (siehe oben zu a) der im Hinblick auf die Kenntnisse des Klägers in den vorgenannten Bereichen des § 14l FAO bestehende erhebli- che Klärungsbedarf nicht verringert. e) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch einen Verstoß der Beklag- ten gegen das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verneint. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Be- zug genommen. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er pauschal vorträgt, die Absolvierung eines Fernlehrganges der "H. School" sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen in gleicher Wei- se unmöglich wie der Besuch eines üblichen Fachlehrgangs, begründet er dies nicht näher und lassen seine Ausführungen eine Auseinandersetzung mit dem sorgfältig begründeten Urteil des Anwaltsgerichtshofs vermissen, in dem die Besonderheiten und die Behinderten gewährten Erleichterungen des Fernlehr- gangs an der "H. School" im Einzelnen dargelegt werden. 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin ge- sehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger keinen Hinweis dahin- gehend erteilt hat, dass er die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. für nicht hinreichend erachtet. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts des ersicht- lich nicht den - vorstehend unter 1 a genannten und dem Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2014 bekannten - inhaltlichen Anforderungen 15 16 - 10 - genügenden Schreibens von Rechtsanwältin W. überhaupt ein entspre- chender gerichtlicher Hinweis erforderlich war. Denn der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis den strengen Anforderungen genügt hätte, die an den Nachweis besonderer theore- tischer Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO durch Vorlage von Stellungnahmen Dritter zu stellen sind (vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 [zum Verfah- rensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO]; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 74 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 57). Er hat lediglich geltend gemacht, dass er bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweises, dass die Stellungnahme der Rechtsanwältin W. zu pauschal sei, eine detaillierte Stellungnahme vorgelegt hätte, in der die Gründe ausführlich darge- legt worden wären, weshalb Rechtsanwältin W. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FAO als erfüllt ansehe. Dieser Vortrag genügt indes nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum Nachweis besonderer theoreti- scher Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO genügt - wie ausgeführt - nicht die Vorlage einer einzelnen Stellungnahme eines Dritten. Vielmehr bedarf es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, verschiedener aussagekräftiger Stellungnahmen. Der Kläger legt insofern nicht dar, dass er bei einem entspre- chenden Hinweis des Anwaltsgerichtshofs die Stellungnahmen weiterer Juristen vorgelegt hätte, aus denen sich hinreichend ergeben hätte, dass er in allen Be- reichen des Bank- und Kapitalmarktrechts die erforderlichen besonderen theo- retischen Kenntnisse erworben hat. - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 11/14 - 17