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Entscheidung

2 StR 332/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190116B2STR332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190116B2STR332.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/15 vom 19. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 13. April 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festge- stellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsan- trags wird abgesehen. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsent- scheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließ- lich der der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen not- wendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entschei- dung vorbehalten. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- spruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet. 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen gegenwärtigen materiellen Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungs- interesse (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 257/15; BGH, Be- schluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). 3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer immate- rieller und materieller zukünftiger Schäden - einer abschließenden Entschei- dung des Senats vorbehalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zi- vilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der 1 2 3 4 5 - 4 - Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Ver- mögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehal- ten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehin- dert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere Adhäsionsaus- spruch und das darin zugesprochene Schmerzensgeld betroffen ist, zu ent- scheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklag- ten - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer zu- künftiger materieller und immaterieller Schäden - in absehbarer Zeit nicht ent- schieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" straf- rechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel 6