Entscheidung
V ZR 92/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 92/15 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 12. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor- fen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.321,65 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grund- stück des Beklagten war mit einem alten Wohnhaus bebaut, das der Mutter der Klägerin und Großmutter des Beklagten gehörte. An dieses Gebäude wurde 1975/1976 ein Wohnhaus angebaut, ohne eine eigene Giebelaußenwand für den Anbau herzustellen. Im Jahr 1995 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter eine Teilfläche des mit dem Anbau bebauten Grundstücks übertragen. Der Beklagte wurde nach dem Tode seiner Großmutter im Jahr 2009 als deren Alleinerbe Eigentümer des mit dem alten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Nach einer im Oktober 2010 durchgeführten Grenzfeststellung befindet sich die für den Anbau genutzte Giebelaußenwand auf dem Grundstück des Beklagten. Dieser ließ ein Jahr später den Altbau mit Ausnahme des dem Anbau dienenden Teils der 1 - 3 - Giebelwand abreißen. Diese Wand liegt nunmehr frei: sie ist vor Witterungsein- flüssen nicht mehr geschützt und zudem allein nicht standsicher. Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, den Beklagten zu bestimmten, im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen zur Sicherung und zur Sanierung der Giebelwand, hilfsweise zur Gestattung der Selbstvor- nahme und zur Erstattung der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu ver- urteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu- rückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbe- schwerde mit dem Ziel, ihre Klageanträge in einem Revisionsverfahren weiter zu verfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge- bend. Dieser Wert bemisst sich nach den Kosten der Maßnahmen zur Siche- rung und Sanierung der durch den Abriss des Gebäudes des Beklagten freige- legten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin. Dieser Wert ist von dem Be- schwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Daran fehlt es hier. 2 3 4 - 4 - 2. a) Dahinstehen kann, ob das Angebot der Fa. P. vom 20. März 2015 mit einer Summe von 26.433,47 € - wie von dem Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin behauptet - dem Schriftsatz vom 29. Mai 2015 bei- gefügt gewesen und damit innerhalb der laufenden Begründungsfrist (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5) eingereicht worden ist. Dass der Wert der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € übersteigt, ist nämlich auch auf der Grundlage des neuen Angebots nicht glaubhaft dargelegt. b) Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Klägerin die ihre Beschwer be- stimmenden Kosten der im Klageantrag bezeichneten Baumaßnahmen in den Tatsacheninstanzen mit wesentlich geringeren Beträgen in Ansatz gebracht hat. In erster Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen mit 5.992,19 € an- gegeben. In zweiter Instanz hat sie die voraussichtlichen Kosten nach zwei An- geboten der Fa. P. vom 26. August 2013 (über 9.282 €) und vom 30. September 2013 (über 5.039,65 €) mit insgesamt 14.321,65 € berechnet. Der neue, gegenüber den Angeboten aus dem Jahre 2013 um 12.111,82 € (= 84,57 %) höhere Angebotspreis wird damit begründet, dass die Kosten für die Sanierung des Giebels auf Grund von Verschlechterungen der Bausubstanz und von Preissteigerungen nunmehr deutlich höher lägen. Wird zur Begründung der Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO ein neues Angebot vorgelegt, muss dieses von dem Revisionsgericht darauf überprüft werden, ob der behauptete Wert danach glaubhaft ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. Januar 1991 - XII ZR 115/90, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZR 161/09, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Bei ei- nem Vergleich der Angebote fällt nämlich auf, dass in diesen dieselben Arbeiten beschrieben werden. Geändert haben sich allein die Einheitspreise zu den ein- 5 6 7 - 5 - zelnen Positionen, die sich teilweise verdoppelt, teilweise sogar verdreifacht haben. Das liegt jedoch weit außerhalb der üblichen Preissteigerung in einein- halb Jahren. Der Senat sieht es deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Wert der Beschwer der Klägerin höher ist als von ihr in der Beru- fungsinstanz unter Vorlage von Angeboten desselben Unternehmens für die- selben Arbeiten angegeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 04.03.2014 - 4 O 135/12 - OLG Rostock, Entscheidung vom 12.03.2015 - 3 U 37/14 - 8