Beschluss
V ZB 148/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formwechselnder Umwandlung ändert sich die Identität des Rechtsträgers nicht; die Gesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
• Ist nach Handelsregistereintragung die frühere Handelsgesellschaft später als GbR anzusehen, bedarf es für die Fortführung einer Zwangsversteigerung aus einem gegen die Handelsgesellschaft gerichteten Titel keiner Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO, wenn im Grundbuch noch die frühere Gesellschaft eingetragen ist.
• Eine ergänzende Rechtsnachfolgeklausel ist auch nicht aus § 736 oder § 750 ZPO erforderlich; die Übereinstimmung von Titel und Grundbucheintragung rechtfertigt die Fortsetzung der Vollstreckung.
• Für mögliche Zustellschwierigkeiten kann das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG bestellen; die Pflicht zur Berichtigung der Grundbucheintragung trifft die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Zwangsversteigerung nach formwechselnder Umwandlung: Umschreibung des Titels nicht erforderlich • Bei formwechselnder Umwandlung ändert sich die Identität des Rechtsträgers nicht; die Gesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks. • Ist nach Handelsregistereintragung die frühere Handelsgesellschaft später als GbR anzusehen, bedarf es für die Fortführung einer Zwangsversteigerung aus einem gegen die Handelsgesellschaft gerichteten Titel keiner Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO, wenn im Grundbuch noch die frühere Gesellschaft eingetragen ist. • Eine ergänzende Rechtsnachfolgeklausel ist auch nicht aus § 736 oder § 750 ZPO erforderlich; die Übereinstimmung von Titel und Grundbucheintragung rechtfertigt die Fortsetzung der Vollstreckung. • Für mögliche Zustellschwierigkeiten kann das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG bestellen; die Pflicht zur Berichtigung der Grundbucheintragung trifft die Schuldnerin. Die Gläubigerin betrieb Zwangsversteigerungen aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde gegen die in Grundbuch und Titel als W GmbH bezeichnete Gesellschaft. Die W GmbH hatte sich durch Formwechsel/Umfirmierung in eine OHG und später durch Löschung im Handelsregister in eine GbR verändert. Nach Zuschlag erhob die (nunmehr) GbR Zuschlagsbeschwerde mit der Behauptung, frühere Gesellschafter seien zuvor ausgeschieden. Das Vollstreckungsgericht stellte das Verfahren vorläufig ein und verlangte, den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der GbR umzuschreiben; das Gericht der Beschwerdeinstanzen bestätigte dies. Die Gläubigerin wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig nach §§ 574, 575 ZPO und war begründet; das Beschwerdegericht hätte der sofortigen Beschwerde stattgeben müssen. • Formwechselnde Umwandlungen nach UmwG ändern die Rechtsform, nicht die Identität des Rechtsträgers; die Gesellschaft bleibt als Eigentümerin erhalten (vgl. Umwandlungsrechtliche Grundsätze). • Die Frage, ob eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO erforderlich ist, ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Da im Grundbuch noch die frühere Handelsgesellschaft eingetragen ist und Titel und Grundbucheintragung übereinstimmen, besteht kein behebbarer Vollstreckungsmangel i.S.v. § 28 Abs. 2 ZVG. • Vollstreckungsrechtlich reicht die Übereinstimmung von Titel und Grundbucheintragung aus; § 1148 BGB stärkt die Verläßlichkeit der Grundbucheintragung zugunsten des Gläubigers. • Eine ergänzende Klausel nach § 736 ZPO oder eine Nennung der vertretungsberechtigten Gesellschafter nach § 750 ZPO ist nicht erforderlich, da die Identität des Titelschuldners erkennbar bleibt; allenfalls kann eine Beischreibung des neuen Namens zweckmäßig sein. • Zustellungs- und Vertretungsfragen der GbR können zu praktischen Problemen führen; hierfür kann das Vollstreckungsgericht nach § 6 ZVG einen Zustellungsvertreter bestellen. • Die Pflicht zur Herbeiführung einer Berichtigung des Grundbuchs (§ 47 GBO) trifft die Schuldnerin; das Vollstreckungsgericht oder die Gläubigerin sind hierfür nicht zuständig. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Merseburg (11.03.2014, 19.05.2014) und des Landgerichts Halle (03.07.2014) werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an das Amtsgericht Merseburg zurückverwiesen. Die von den Vorinstanzen angenommene vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen angeblichen Vollstreckungsmangels war unzulässig, weil keine Umschreibung des Titels auf die Gesellschafter der GbR erforderlich ist. Zustellungsprobleme können durch Bestellung eines Zustellungsvertreters gelöst werden; die Schuldnerin ist verpflichtet, gegebenenfalls die Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 154.000 € festgesetzt.