Entscheidung
I ZB 116/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 116/15 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstel- lers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüne- burg vom 7. August 2015 an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Gründe: I. Das Amtsgericht Uelzen hat mit Beschluss vom 20. Juli 2015 die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Lüneburg zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesge- richtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Antrag- stellers. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers nicht zuständig. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbe- schwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Ober- landesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris 1 2 3 - 3 - Rn. 16; Beschluss vom 19. November 2015 - I ZB 100/15, juris Rn. 3). Eine Rechts- beschwerde ist ausgeschlossen. III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zu- ständige Oberlandesgericht abzugeben, dem vorbehalten ist, über das mangels Zu- lassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 20.07.2015 - 14-0106952-01-N - LG Lüneburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 5 T 81/15 - 4