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Entscheidung

4 StR 223/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140116B4STR223.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 223/13 vom 14. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2016 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Januar 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange- klagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts- mittels. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen rich- tet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Sachrü- ge. Der Senat hat nach Durchführung des Anfrageverfahrens mit Beschluss vom 22. Mai 2014 dem Großen Senat für Strafsachen die in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrere zu deren Verwirk- lichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge verbindet. Nach der ohne Entscheidung der Vorlegungsfrage er- folgten Rückgabe der Vorlage durch den Großen Senat für Strafsachen (Be- schluss vom 17. März 2015 – GSSt 1/14, NJW 2015, 3800) ist der Senat seit dem 4. November 2015 erneut mit der Sache befasst. Mit Blick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozess- ökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. 1 2 - 4 - In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten II. 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafe für die Tat II. 1 der Urteilsgründe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Frei- heitsstrafe bestehen. Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 3 4