Leitsatz
XII ZB 605/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB605
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB605.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/14 vom 13. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1 Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jeden- falls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senats- beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531). BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14 - LG Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 1.000 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Herausgabe von Personenstandsurkunden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie in- nerhalb der Berufungsbegründungsfrist mangels angekündigter Berufungsan- träge nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der allenfalls weiterverfolgte zweite Antrag (auf Herausgabe) sei nicht hinreichend konkretisiert worden. Da- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses tragen eine Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht. a) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass der angefochtene Be- schluss nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Be- schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachver- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN; BGH Beschluss vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN). Zwar ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos erforderlich. Der Beschluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist (§ 517 ZPO) oder Begrün- dungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) auf die entscheidungserheblichen Umstände be- schränken. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diesen Fällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil 2 3 4 5 6 - 4 - andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 266/13 - NJW-RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN zur Statthaftigkeit der Berufung; BGH Be- schlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13 - NJW-RR 2014, 124 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12 - NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 - NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4 jeweils zum Erreichen der erforderli- chen Beschwer). Diesen Maßstäben genügt der angefochtene Beschluss nicht. Nach des- sen Gründen enthält die Berufungsbegründung vom 23. Juni 2014 keine Beru- fungsanträge. Aus ihr gehe nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die streit- gegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Heraus- gabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge der Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, in wel- chem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt ist, ist demnach nicht möglich. b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten Herausgabeantrag ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war. Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses kann aus der Beru- fungsbegründung "allenfalls herausgelesen" werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde. Der Antrag zu 2 sei allerdings nicht hin- reichend konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeben 7 8 9 - 5 - werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies - jedenfalls in zweiter Instanz - möglich gewesen sei. Damit ist das Landgericht ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls unterstellt. Aus der unzureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufungsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht gerechtfertigt war. Ob die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 C 851/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.10.2014 - 21 S 111/14 - 10 11