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Leitsatz

VII ZR 36/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR36.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 36/14 vom 13. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Abs. 2 Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der Mitglied der Spruchgruppe eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Rechtsstreits ist, der derzeit ausgesetzt ist und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Ausle- gung einer Richtlinie vorgelegt ist, weil der Richter sich zu dem Fall und der Vorla- geentscheidung des Bundesgerichtshofs auf einer Fachtagung öffentlich geäußert hat. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Bundesgerichtshof X wird als unbegründet zu- rückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikon- brustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unterneh- men, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nach Art. 1 der Richt- linie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG (ABl. 2003 L 28 S. 43 f.) als Medizinprodukte der Klasse III eingestuft werden. Medizinprodukte der Klasse III dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Medizinproduktegesetz nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem ein Konformitätsbewertungsver- fahren nach § 37 Abs. 1 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 (vormals § 6 Abs. 1 Nr. 1) Medi- zinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewer- 1 2 - 3 - tungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem, die Prüfung der Pro- duktauslegung und die Überwachung (Nr. 3 bis 5 Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG). Die förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungs- systems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung werden von einer sogenannten "benannten Stelle" durchgeführt, die der Hersteller zu beauf- tragen hat. Das Herstellerunternehmen beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Her- stellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklag- ten ein Schmerzensgeld von 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Verfah- ren der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Senat das Ver- fahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 vorgelegt (Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737). II. Im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihre Klageanträge weiterver- folgt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 den Richter am Bundesgerichtshof X wegen Besorgnis der Befangenheit abge- lehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der abgelehnte Richter, der Berichterstatter gewesen sei, habe sich am 25. September 2015 3 4 5 - 4 - bei einer öffentlichen Fachtagung für Haftpflichtrecht in H. zu dem anhängigen Verfahren geäußert und dabei Äußerungen getätigt, die bei der Beklagten den Eindruck der Voreingenommenheit erweckten. Im Einzelnen: Die Äußerungen stünden in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren, das aktuell bei dem Senat anhängig sei, dem der abgelehnte Richter angehöre, auch wenn der Senat die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richt- linie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt habe. Bei seinem Vortrag habe der abgelehnte Richter zwar die Parteien nicht namentlich genannt, jedoch hätten seine an die Teilnehmer ausgeteilten Unter- lagen das einschlägige Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs enthalten. Der abgelehnte Richter habe zudem davon gesprochen, dass Industriesilikon krebserregend sei oder jedenfalls eine krebserregende Wirkung nicht ausge- schlossen werden könne. Dies sei im Rechtsstreit jedoch streitig und von den Tatsacheninstanzen nicht positiv festgestellt worden. Der abgelehnte Richter habe weiter ausgeführt, dass die benannte Stelle möglicherweise sich von der Verwendung "wertvollen" Silikons zu überzeugen habe und ein bloßes "Vorbei- gehen und Kucken" eventuell nicht ausreiche. Es sei von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt, dass die Beklagte nur "vorbeigegangen und gekuckt" habe. Die Formulierung werte die Position der Beklagten ab, weil sie eine ober- flächliche und unsorgfältige Vorgehensweise beim Audit suggeriere. In diesem Zusammenhang habe der abgelehnte Richter anekdotenhaft von seiner Tätig- keit als Werksstudent in einem Stahlunternehmen erzählt, wo nach Ankündi- gung einer Aufsicht die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvor- schriften "auf Vordermann" gebracht worden seien. Am Tag danach seien diese jedoch wieder fallengelassen worden. Die Beklagte verstehe den Zusammen- hang zwischen dem anhängigen Sachverhalt und der Anekdote nicht, dieser impliziere jedoch, dass der abgelehnte Richter der Ansicht sei, dass die Beklag- - 5 - te jederzeit mit dem betrügerischen Verhalten der französischen Herstellerfirma habe rechnen müssen. Auf den von einigen Teilnehmern der Veranstaltung er- hobenen Einwand, für die benannten Stellen ergebe sich ein hohes Haftungsri- siko, habe der abgelehnte Richter geantwortet, dass mit den Zertifizierungen viel Geld verdient werde, aber keiner haften wolle; zudem stehe es jeder ange- fragten Institution frei, ob sie dieses Risiko eingehe. Auf die Frage nach dem Beweis eines konkreten Schadens und der Beweislast für die Kausalität habe der abgelehnte Richter zunächst darauf verwiesen, dass es sich um ein laufen- des Verfahren handele; gleichwohl habe er dazu eine klare Meinung und das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon seit über 100 Jahren bekannt. Auf die ebenfalls in der Diskussion gestellte Frage nach der Überschaubarkeit des geschützten Personenkreises in den Fällen des Ver- trages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe er auf die Aufweichung dieser Voraussetzung in sogenannten Anlegerfällen hingewiesen. Die Beklagte sieht darin eine einseitige Vorfestlegung in der rechtlichen Beurteilung in der Person des abgelehnten Richters zuungunsten der Beklagten. In der gebotenen Ge- samtschau aller Umstände lägen objektive Gründe vor, die ein Misstrauen ge- gen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigten. Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung die eidesstattlichen Erklärungen dreier Teilnehmer an der Veranstaltung in H. zu den Akten gereicht. Der abge- lehnte Richter hat sich am 9. November 2015 dienstlich geäußert. III. Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. 6 7 - 6 - Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch trotz Aussetzung des Ver- fahrens entscheiden, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9). 1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen ge- gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, juris Rn. 4). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrach- tung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvor- eingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvor- eingenommenheit begründen. a) Die Teilnahme eines Richters an Seminaren zu aktuellen Rechtsfra- gen stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von Richtern am Bun- desgerichtshof und anderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Be- zug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. 8 9 10 11 - 7 - Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist für ein oberstes Bundesgericht unverzichtbar. Damit geht einher, dass die Teilnahme von Richtern an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätz- lich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, BVerfGE 95, 189, 191, juris Rn. 7). Das stellt sich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anders dar, weil es sich um ein beim Senat noch anhängiges Verfahren handelte, zu dem der abgelehnte Richter vorgetragen hat. Denn dieser Rechts- streit ist durch Beschluss vom 9. April 2015 ausgesetzt, weil der Senat dem Ge- richtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt hat. Das unterbricht zwar nicht die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Bundesge- richtshof (§§ 148, 249 ZPO), führt aber zu einer Zäsur des Verfahrens durch die Vorlage der Sache an den Gerichtshof. Diese Entscheidung über die Ausset- zung und Vorlage ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung, die mit Grün- den versehen und veröffentlicht ist und die daher ohne weiteres im wissen- schaftlichen Diskurs besprochen und diskutiert werden kann, ohne sich damit als Mitglied des entsprechenden Spruchkörpers dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen. Ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Gründen veröffentlicht, begegnet es auch keinen Bedenken, im Vortragsskript einer solchen Tagung das Aktenzeichen, unter dem der Beschluss auf der Internetseite des Bundes- gerichtshofs oder den einschlägigen Medien aufgefunden werden kann, zu nennen. 12 13 - 8 - b) Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter in seinem Vortrag das vom französischen Hersteller verwendete Industriesilikon als "krebserregend" bezeichnet hat. Diese Frage ist zwar unter den Parteien des Rechtsstreits streitig. Der Richter hat aber seine Aussage sofort dahin korrigiert, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Industriesilikon krebserregende Wirkung besitze. Zudem hat das Beru- fungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, sodass für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, dass das minderwertige Industriesi- likon auch krebserregende Wirkung hat. Nur auf dieser Basis hat der Senat über die Sache zu entscheiden. c) Die Beklagte kann ihr Ablehnungsgesuch auch nicht mit Erfolg auf die im freien Vortrag verwandte Formulierung "Vorbeigehen und Kucken reicht eventuell nicht aus" stützen. Genau diese Problematik ist Teil der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, aaO, Fragen 2 und 3). Es stellt sich dabei einerseits die Frage, ob nur unangemeldete Überprüfungen und Untersuchungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder nicht. Andererseits geht es um die Intensität der Über- prüfungspflicht, also die Frage, ob auch das Produkt selbst der Überprüfung und Untersuchung unterliegt, oder nur der Herstellungsprozess als solcher. Ei- ne Aussage, die Beklagte habe ihre Überprüfungen in dieser oder jener Art und Weise vorgenommen, ist mit dieser Äußerung nicht verbunden. Die in diesem Zusammenhang vom abgelehnten Richter erzählte Anek- dote aus der Tätigkeit als Werksstudent diente ersichtlich der Auflockerung des Vortrags. Im Kern trifft auch diese Äußerung eine der für den Senat entschei- denden Vorfragen, nämlich ob die Richtlinie unangemeldete Kontrollen erfor- dert, um auf diese Weise die Überprüfung und Kontrolle ausreichend effektiv zu gestalten. Dass der französische Hersteller verschiedene Institutionen und Per- 14 15 16 - 9 - sonen getäuscht und betrogen hat, steht zwischen den Parteien außer Frage. Die Anekdote impliziert nicht, dass die Beklagte mit einem systematischen Be- trug des Herstellers rechnen musste. Eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit ist deshalb insoweit nicht zu erkennen. d) Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ergibt sich auch nicht daraus, dass er auf die Frage nach dem hohen, gegebenenfalls ausufernden Haftungsrisiko der benannten Stelle darauf hingewiesen hat, dass es zum einen die freie Entscheidung einer jeden Prüforganisation sei, dieses Risiko einzugehen und die Zertifizierung zu übernehmen, und andererseits mit dem Zertifizierungsauftrag über längere Zeit ein nicht unerhebliches Entgelt verbunden sei. Beides ist richtig. Der Vorwurf, durch diese Äußerung zu zeigen, bereits hinsichtlich der Haftungsfrage festgelegt zu sein, begründet sich hieraus objektiv nicht. Der Richter hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass ihm die Problematik des geschützten Personenkreises und die Gefahr ausufernder Haf- tung beim Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bekannt und damit für die in Zukunft gegebenenfalls zu treffende Entscheidung deren Relevanz durchaus bewusst ist. Eine Festlegung in die eine oder andere Richtung liegt nicht vor. Die Äußerung ist allgemeiner Art, ergebnisoffen und nicht direkt fallbezogen. Gleiches gilt für den Verweis auf die "Anlagefälle" unter Anwendung des Instituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. e) Zu Schadens- und Kausalitätsfragen hat der abgelehnte Richter unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren keine Antwort gegeben. Wenn er in- soweit eine klare, aber nicht kundgetane Meinung hat, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zulasten der Beklagten, denn hieraus ergibt sich nicht, dass der Richter nicht bereit ist, seine Meinung kritisch zu überprüfen und das Vorbringen der Prozessbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 17 18 - 10 - 2396, juris Rn. 7; BAG, BAGE 71, 293, 296, juris Rn. 11). Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des Richters erkennen lässt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Äußerungen des abgelehnten Richters lassen erkennen, dass er eine rechtliche Meinung zu den im Revisionsverfah- ren einschlägigen Rechtsproblemen hat. Dafür, dass diese Ausdruck einer un- sachlichen oder willkürlichen Einstellung ist oder eine Bereitschaft, sich mit an- deren Auffassungen auseinanderzusetzen, fehlt, bieten die Äußerungen keine Anhaltspunkte (vgl. BFH, HFR 2010, 959, 960, juris Rn. 11). f) Auch die Gesamtschau der von der Beklagten geltend gemachten Um- stände und Meinungsäußerungen des abgelehnten Richters rechtfertigen aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei den Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit gegenüber der Beklagten nicht. Das Ver- halten des Richters begründet nicht die Annahme, die von ihm mitbestimmte Rechtsprechung des Senats zu Haftungsfällen wie diesen unter Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus 19 - 11 - unerlaubter Handlung in Verbindung mit einem Schutzgesetz (hier: für Medizin- produkte) beruhe auf unsachlichen Erwägungen und hindere ihn daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und sachlich zu würdigen. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 14.03.2013 - 6 O 304/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 U 66/13 -