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Entscheidung

5 StR 521/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR521
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116B5STR521.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 521/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlos- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 17. August 2015, soweit es sie be- trifft, im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffen. Es ist daher – auch unter Berücksichtigung der einzel- nen Feststellungen zu Schulden der Angeklagten und zu ihrer derzeitigen Er- werbstätigkeit – nicht ersichtlich, wie sich die Anordnung des Verfalls von Wer- tersatz auf das Vermögen der Angeklagten auswirkt. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB richtig angewandt und insbesondere das ihm nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist daher - 3 - nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2014 – 5 StR 200/14 Rn. 27 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 StR 142/14 Rn. 11 ff.), zumal es etwaige Erwägungen in den Urteilsgründen nicht mitteilt. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke