Entscheidung
2 StR 347/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR347.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 347/15 vom 13. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2015, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbe- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit er wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2) verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P. unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten S. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten P. hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während die Verurteilung des Angeklagten S. wegen gefährli- cher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Fall II.1 der Ur- teilsgründe - wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt - einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, hat die Verurteilung beider Angeklagter im Fall II.2 der Urteilsgründe keinen Bestand. Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte gegen den Geschä- digten Si. , einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten worden waren, lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem "erhobenen Holzschlagwerkzeug" Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 Euro. Anschließend erhielt der Geschä- digte noch einen Schlag mit dem "Stock" gegen die Stirn. 1 2 3 - 4 - 2. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Angeklagten in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelten, als sie dem verängstigten Ge- schädigten das Geld aus dessen Börse wegnahmen. Das Landgericht hätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die Angeklagten, denen es darum ging, ihnen zustehenden Lohn zu erhalten, irrig von einem Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer Geldforderungen ausgingen und glaubten, die Übereignung der sich im Besitz des Geschädigten befindlichen Geldscheine beanspruchen zu dürfen. Sollten sie irrtümlich angenommen haben, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, hätten sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschluss vom 11. September 1990 - 5 StR 345/90, StV 1991, 515). 4 5 - 5 - Dass das Landgericht hierauf nicht eingegangen ist, begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung zwingt. Die Aufhebung erfasst auch die im Übrigen nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und bedingt hinsichtlich des Ange- klagten S. die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6