Urteil
X ZR 4/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Reiseveranstalter haftet nach § 651f BGB für als eigene Leistung angebotene fakultative Ausflüge, wenn sein Verhalten bei der Vertragsanbahnung den Eindruck erweckt, er trete als Veranstalter auf.
• Der Gesamteindruck von Werbematerialien und Vertragsanbahnung ist entscheidend dafür, ob eine Leistung Eigenleistung oder bloße Fremdvermittlung ist.
• Ein im Prospekt vorhandener Hinweis auf eine Vermittlerrolle kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unberücksichtigt bleiben, wenn sonstiges Auftreten stark auf eine Veranstalterstellung hindeutet.
• Ein deutliches, unübersehbares Fremdleistungskennzeichen kann ein starkes Indiz für Vermittlertätigkeit sein, muss aber im Kontext des Gesamtverhaltens bewertet werden.
Entscheidungsgründe
Veranstalterhaftung bei fakultativen Ausflügen durch Gesamteindruck des Ausflugsprogramms • Ein Reiseveranstalter haftet nach § 651f BGB für als eigene Leistung angebotene fakultative Ausflüge, wenn sein Verhalten bei der Vertragsanbahnung den Eindruck erweckt, er trete als Veranstalter auf. • Der Gesamteindruck von Werbematerialien und Vertragsanbahnung ist entscheidend dafür, ob eine Leistung Eigenleistung oder bloße Fremdvermittlung ist. • Ein im Prospekt vorhandener Hinweis auf eine Vermittlerrolle kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unberücksichtigt bleiben, wenn sonstiges Auftreten stark auf eine Veranstalterstellung hindeutet. • Ein deutliches, unübersehbares Fremdleistungskennzeichen kann ein starkes Indiz für Vermittlertätigkeit sein, muss aber im Kontext des Gesamtverhaltens bewertet werden. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Bulgarien. Vor Ort erhielten sie ein Ausflugsprogramm der Beklagten, das unter anderem eine Geländewagen-Tour enthielt und fettgedruckt zur Reservierung bei der Reiseleitung aufforderte; in einem normalen Absatz war hingegen enthalten, die Beklagte trete nur als Vermittlerin auf und Buchung per E-Mail oder SMS bei einer örtlichen Agentur sei möglich. Die Kläger buchten die Tour beim Reiseleiter der Beklagten. Während des Ausflugs ereignete sich ein Unfall, bei dem die Kläger verletzt wurden. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, weil die Beklagte nur Vermittlerin gewesen sei. Die Kläger rügten vor dem BGH, die Beklagte habe sich als Veranstalterin dargestellt und hafte gemäß § 651f BGB. • Revisionsrechtlich ist entscheidend, ob die Beklagte nach dem Gesamteindruck der Anbahnung und der Prospektgestaltung als Veranstalterin aufzutreten schien. Danach war die Beklagte nicht lediglich Vermittlerin, sondern hat die Geländewagentour als eigene Leistung angeboten und sich gegenüber den Reisenden zur Erbringung verpflichtet. • Maßgebliche Kriterien sind: Kopfzeile mit bekannter Unternehmenskennzeichnung, die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" und die Darstellung als auf den Reisenden zugeschnittenes Programm, fehlende Nennung konkreter anderer Veranstalter in der Aufstellung sowie die fettgedruckte Aufforderung zur Buchung bei der Reiseleitung. Diese Elemente heben die Beklagte als Ansprechpartnerin und vermeintliche Organisatorin hervor. • Der in normaler Schrift gehaltene Hinweis auf Vermittlung und die Möglichkeit der Buchung per E-Mail/SMS sind nicht unmissverständlich und unübersehbar genug, um den sonstigen veranstalterähnlichen Gesamteindruck zu durchbrechen. Insbesondere liefern die angegebenen Kontaktdaten keinen klaren Beleg dafür, dass ein anderes Unternehmen als Vertragspartner zu erwarten sei. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei widersprüchlichem Verhalten des Reiseveranstalters ein Hinweis auf bloße Vermittlung nicht zu berücksichtigen; nur ein klarer, unübersehbarer Fremdleistungshinweis vermag den Eindruck der Veranstalterstellung zu ändern. • Folgerung: Die Beklagte steht als vertraglicher Leistungserbringer für die gebuchte Geländewagentour ein und haftet nach § 651f BGB für Mängel und daraus resultierende Schäden. • Prozessrechtlich hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung des Unfallhergangs und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Die Beklagte war nach dem Gesamteindruck des von ihr übergebenen Ausflugsprogramms nicht nur Vermittlerin, sondern trat als Veranstalterin der gebuchten Geländewagentour auf. Damit haftet sie den Klägern gegenüber gemäß § 651f BGB für Mängel der Leistung und die aus dem Unfall resultierenden Schäden. Die weiteren tatsächlichen Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Schadensfolgen sind vom Berufungsgericht nachzuholen und erneut zu entscheiden; auch die Kostenentscheidung ist dort zu treffen.