Leitsatz
VI ZR 491/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120116UVIZR491
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120116UVIZR491.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 491/14 Verkündet am: 12. Januar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OEG § 5; BVG §§ 30 ff.; BGB § 252; ZPO § 287 a) Die Grundrente nach § 31 BVG hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach anders als die Ausgleichsrente und der Berufsscha- densausgleich nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. b) Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung bei einem bereits langjährig im Erwerbsleben stehenden Geschädigten. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richterin- nen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die es nach dem Opferentschädigungs- gesetz und dem Bundesversorgungsgesetz an den Geschädigten H. S. er- bracht hat. Der Beklagte ist der Nachlassverwalter des verstorbenen Schädi- gers. Der am 7. Februar 1957 geborene Geschädigte war nach zunächst an- gestellter Tätigkeit seit dem Jahr 1986 selbständig als Tischlermeister tätig. Am 1. Juli 2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine selbständige Tätigkeit stellte er ein. Ab März 2006 war er erneut selbständig tätig und bezog Leistungen aufgrund einer Förderungsmaßnahme zur Wieder- 1 2 - 3 - eingliederung Arbeitsloser. Am 12. Juli 2007 versuchte der Schädiger, den Ge- schädigten zu töten. Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und erhebliche bleibende Schäden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Er- stattung erbrachter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 91.392 € nebst Zinsen (monatlich 1.494 € ab dem 1. Juli 2007, 1.504 € ab dem 1. Juli 2008, 1.535 € ab dem 1. Juli 2009 und 1.548 € ab dem 1. Juli 2011) sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger diejenigen weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihm nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber dem Geschädigten wegen der am 12. Juli 2007 von dem Schädiger begangenen Körperverletzung obliegen, soweit gesetzliche Schadensersatzan- sprüche auf den Kläger übergegangen sind. Der Beklagte meint, der behaupte- te Verdienstausfall sei übersetzt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 64.440 € nebst Zinsen we- gen der von dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 ge- zahlten Rentenleistungen sowie hinsichtlich des Feststellungsanspruchs statt- gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beru- fung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers ver- urteilt, weitere 26.952 € wegen der von dem Kläger an den Geschädigten im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 gezahlten Rentenleistungen nebst Zinsen zu zahlen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den Be- klagten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufs- schadensausgleich) in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012. Der Kläger sei nicht in der Lage, den Verdienstausfall des Geschädigten aus selbständiger Tätigkeit darzulegen. Im Zeitpunkt der Tat habe sich der Geschädigte noch im Wiederaufbau der selbständigen Tätigkeit befunden. Die voraussichtliche beruf- liche Entwicklung sei daher schwer zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebiete § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden könne. Dabei müsse der Geschädigte zwar so weit wie möglich konkre- te Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürften aber auch keine zu ho- hen Anforderungen gestellt werden. Das gelte insbesondere dort, wo der Ge- schädigte, etwa weil er noch am Anfang einer beruflichen Entwicklung gestan- den habe, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern könne, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Da die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, eine für die Schadensermittlung auch nur halbwegs sichere Prognose über die zukünftige Entwicklung der selbständigen Tätigkeit des Geschädigten zu geben, liege es nahe, bei den Verdienstaussichten darauf abzustellen, was nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Als Grundlage sei dafür heranzuziehen, was ein angestellter Tischlermeister im Alter des Geschä- 5 6 - 5 - digten nach dem für den Raum Hannover gültigen Tarifvertrag durchschnittlich verdient hätte. Das sei der Mindestverdienst, den der Geschädigte beanspru- chen könne. B. Die Revision hat Erfolg. I. Die Revision ist insgesamt zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wendet sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG in Verbindung mit § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung. II. Die Revision ist begründet. 1. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Be- urteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 an den Geschädigten ge- leisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, § 823 Abs. 1, § 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG in Verbindung mit § 81a BVG. 7 8 9 10 - 6 - a) Zwar geht das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zu- stehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grun- de nach zwischen den Parteien nicht im Streit ist, gemäß § 5 OEG in Verbin- dung mit § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen ist. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht ange- nommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädi- gungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz bestanden hatte, bereits im Zeitpunkt der dem Schädiger zur Last gelegten Verletzungshandlung. Er erfasste nach § 81a BVG den Scha- densersatzanspruch des Geschädigten im Umfang der Pflicht zur Gewährung kongruenter Leistungen, die vom klagenden Land auf der Grundlage des § 1 OEG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bei Antragstellung des Verletzten zu erbringen waren (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, NJW 1995, 2413 unter II 1). b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, dass die von dem klagenden Land an den Geschädigten geleistete Grundrente mit dem im vorlie- genden Verfahren geltend gemachten Verdienstausfallschaden kongruent sei. Die Grundrente nach § 31 BVG ist in erster Linie darauf gerichtet, den Mehrbe- darf des Geschädigten aufzufangen. Sie hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach - anders als die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG und der Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 ff. BVG - nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (Senat, Urteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 unter II 3 mwN; BVerwGE 137, 85 Rn. 26; Knickrehm/Vogl, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 81 BVG Rn. 18; Gelhausen/ Weiner, OEG, 6. Aufl., Teil B I 3 Rn. 25, 27, 43). Dass die Grundrente nach ei- 11 12 - 7 - ner Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten berechnet wird, bedeu- tet nicht, dass sie dem Ausgleich einer konkreten Erwerbseinbuße dient (Senat, Urteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 unter II 3 a mwN). c) Die Revision rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Schadensschätzung Rechtsgrundsätze der Scha- densbemessung verkannt und weder den Vortrag des Beklagten noch die Fest- stellungen des Landgerichts zu den beruflichen Aussichten des Geschädigten in der gebotenen Weise berücksichtigt hat, § 287 Abs. 1 ZPO. Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Scha- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Se- nat, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08, VersR 2011, 229 Rn. 6 mwN). Solche Fehler hat die Revision hier aufgezeigt. aa) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz bereits ab dem 1. Juli 2007 zugesprochen hat, obwohl das schädigende Ereignis erst am 12. Juli 2007 eingetreten ist. Gemäß § 843 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 760 Abs. 2 BGB ist eine Geldrente für drei Mo- nate im Voraus zu zahlen. Der vom Schuldner einzuhaltende Zahlungsrhythmus beginnt im Grundsatz mit dem anspruchsbegründenden Ereignis. Feststellun- gen dazu, dass die Parteien etwa zur Verwaltungsvereinfachung eine Umstel- lung auf Kalendermonate vereinbart hätten (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 760 Rn. 4), hat das Berufungsgericht nicht getroffen. bb) Die Revision macht ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsge- richt die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, indem es die von dem 13 14 15 16 - 8 - Landgericht festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten An- haltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich ent- wickelt hätte, außer Acht gelassen hat, § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Satz 1 ZPO. Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbin- dung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Er- werbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkreter An- haltspunkte für die Schadensermittlung. Der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt vo- raus, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (Senat, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45, 52 f.). Daher geht es nicht an, einem Ver- letzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich entwickelt hätte, gleichsam pauschal einen (abstrakt geschätzten) "Mindestschaden" zuzusprechen (Senat, Urteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023 unter II 2 a). Es dürfen an die erforderlichen Darlegungen des Geschädigten jedoch auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsle- ben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Ge- schädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der 17 18 - 9 - Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen (Senat, Urteile vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633 unter II B 1; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634 unter II 1 c; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98, NJW- RR 1999, 1039 unter II 1; vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn. 17). Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Er- folg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Ge- schädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrich- ters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschät- zung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Aus- weis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als uner- heblich oder widerlegt ansehen (Senat, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146 Rn. 18 f. mwN). Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die von dem Landgericht festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Er- werbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht ge- lassen. Es hat sich seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung möglichst anhand konkreter Anhaltspunkte vorzunehmen, vorschnell entzogen, und dem Geschädigten entgegen den für 19 20 - 10 - die Schadensberechnung geltenden Grundsätzen gleichsam pauschal einen abstrakt geschätzten Schaden für den Wegfall seiner Arbeitskraft zugespro- chen. (1) Die im Jahr 1986 aufgenommene selbständige Tätigkeit des Geschä- digten hat im Jahr 2004 unstreitig in einem Misserfolg - dem am 1. Juli 2004 eröffneten Insolvenzverfahren - geendet. Danach hat er knapp zwei Jahre - bis zum März 2006 - nicht gearbeitet. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger zu dem Einkommen des Geschädigten in den Jahren 2000 bis 2006 nichts vorgetragen hat, und geltend gemacht, der Geschädigte habe in seiner beruflichen Laufbahn niemals einen regelmäßigen und dauerhaften Reingewinn in einer Höhe erzielt, der den nunmehr geltend gemachten Rentenleistungen entspreche. Das Berufungsgericht hat indes we- der die unstreitige berufliche Entwicklung des Geschädigten, die jedenfalls für einen gewissen Zeitraum seines Berufslebens auf einen Misserfolg schließen lässt, noch das Vorbringen des Beklagten erkennbar in Betracht gezogen. Soweit es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, aaO) darauf abstellt, es dürften insbesondere dann nicht zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Erwerbs- schadens gestellt werden, wenn der Geschädigte, etwa weil er noch am Anfang einer beruflichen Entwicklung gestanden habe, nur wenige konkrete Anhalts- punkte dazu liefern könne, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte, übersieht es, dass der Geschädigte seine bereits zuvor ausgeübte Tätig- keit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (lediglich) wieder aufgenommen hatte. (2) Für die Jahre 2007 und 2008 hat der Kläger nach den von dem Beru- fungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts konkrete 21 22 23 - 11 - Anhaltspunkte für einen Erwerbsschaden des Geschädigten nicht dargelegt. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Geschädigten Gewinn abgeworfen habe. Obwohl das Berufungsgericht anderweitige Feststellungen nicht getroffen hat, hat es angenommen, dem Ge- schädigten sei in dem Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 ein dem durchschnittlichen Gehalt eines angestellten Tischlermeisters entspre- chender Erwerbsschaden entstanden. Zu Recht rügt die Revision, dass es dem Kläger damit gleichsam pauschal einen Schaden für den Wegfall seiner Ar- beitskraft zugesprochen hat. (3) Der Beklagte hat schließlich den Vortrag des Klägers, der Geschädig- te hätte bei auch weiterhin schlechter Einkommenslage eine abhängige Be- schäftigung vorgezogen, wenn ihm sein Betrieb nicht dauerhaft ein besseres Einkommen gewährleistet hätte, bestritten und darauf hingewiesen, angesichts des Umstandes, dass der Geschädigte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens knapp zwei Jahre nicht gearbeitet und sodann erneut eine selbständige Tätig- keit aufgenommen habe, spreche viel dafür, dass er eine abhängige Tätigkeit entweder nicht gefunden oder nicht gesucht habe. Er hat ferner vorgetragen, der Umstand, dass eine Vermittlung des Geschädigten in eine abhängige Be- schäftigung gescheitert sei, sei im Jahr 2006 alleiniger Grund für die Wieder- aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewesen. Auch insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses für die Schadensschätzung we- sentliche Vorbringen des Beklagten bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hat. 2. Hinsichtlich der Feststellungsverurteilung hat die Revision Erfolg, weil der Inhalt des Urteilsausspruchs unbestimmt ist, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das ist im Rahmen der durch die Revision des Beklagten veranlassten Rechtsprü- fung von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 24 25 - 12 - 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 ff.). Ob die Feststellungsverurteilung sich auf den Ersatz (aller) weiteren dem Kläger nach dem Opferentschädigungsgesetz obliegenden Aufwendungen bezieht oder sie sich - wie das Landgericht und das Berufungsgericht wegen der lediglich auf den Erwerbsschaden beschränkten Gründe und der nur diesen berücksichtigenden Streitwertfestsetzung ange- nommen haben könnten - auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die mit dem Erwerbsschaden kongruent sind, lässt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vortrag der Parteien in der Revisi- onsinstanz auseinanderzusetzen und die Reichweite der Feststellungsverurtei- lung klarzustellen. Es wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass der Kläger, der dies mit seiner Berufung ausdrücklich gerügt hat, nicht - wie von dem Landgericht und dem Berufungsgericht angenommen - Ersatz der in den fraglichen Zeiträumen geleisteten Grundrente, sondern Ersatz der geleisteten Ausgleichsrente begehrt. Der Kläger dürfte - worauf der Beklagte bereits hingewiesen hat - weitere Möglichkeiten haben, zu den von dem Geschädigten im Zeitraum von März 2006 bis zum 1. Juli 2007 erzielten Gewinnen vorzutragen. Denn entweder war 26 27 28 - 13 - das Insolvenzverfahren im März 2006 bereits aufgehoben und es lief noch die Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO), oder eine Aufhebung des In- solvenzverfahrens war noch nicht erfolgt und das Geschäft freigegeben (§ 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO). In beiden Fällen oblag es dem gegenüber dem In- solvenzverwalter und Treuhänder umfassend auskunftspflichtigen Geschädig- ten, Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit, die über einen etwaigen pfändba- ren Betrag bei abhängiger Tätigkeit hinausgehen, jedenfalls jährlich an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, NJW-RR 2014, 617 Rn. 17 f.). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein sollte, die im Insolvenzverfahren erstatteten Berichte - 14 - vorzulegen. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Ursachen für die Insolvenz sowie der Gewinne beziehungsweise Verluste aus der selbständigen Tätigkeit des Geschädigten in den Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Galke von Pentz Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 19.11.2013 - 9 O 363/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.10.2014 - 5 U 184/13 -