Beschluss
II ZB 25/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist bei der Bemessung der Abfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der anteilige Unternehmenswert dann jedenfalls maßgeblich, wenn er höher ist als der Barwert der vertraglichen Ausgleichszahlungen.
• Die Ausgleichszahlungen bilden nicht zwingend den vollen, wirklichen Wert der Beteiligung ab; sie können nur eine vorübergehende pauschalierte Ersatzfrucht darstellen, während der Anteil am Unternehmenswert zusätzlich Vermögenssubstanz und Zukunftschancen erfasst.
• Das Gericht hat den vollen, wirklichen Wert des Anteils zu ermitteln; hierzu sind grundsätzlich betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsmethoden (z. B. Ertragswertmethode) heranzuziehen; eine Bewertungsmethode ist unzulässig, wenn sie den wahren Wert nicht zutreffend abbildet.
Entscheidungsgründe
Abfindung beim Squeeze-out im Vertragskonzern: anteiliger Unternehmenswert kann vorrangig sein • Bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist bei der Bemessung der Abfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre der anteilige Unternehmenswert dann jedenfalls maßgeblich, wenn er höher ist als der Barwert der vertraglichen Ausgleichszahlungen. • Die Ausgleichszahlungen bilden nicht zwingend den vollen, wirklichen Wert der Beteiligung ab; sie können nur eine vorübergehende pauschalierte Ersatzfrucht darstellen, während der Anteil am Unternehmenswert zusätzlich Vermögenssubstanz und Zukunftschancen erfasst. • Das Gericht hat den vollen, wirklichen Wert des Anteils zu ermitteln; hierzu sind grundsätzlich betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsmethoden (z. B. Ertragswertmethode) heranzuziehen; eine Bewertungsmethode ist unzulässig, wenn sie den wahren Wert nicht zutreffend abbildet. Die Antragstellerin war Minderheitsaktionärin einer Aktiengesellschaft, deren Mehrheitseigner über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Unternehmensvertrag) verfügte. Im Unternehmensvertrag waren feste Ausgleichszahlungen und eine ursprünglich festgesetzte Barabfindung für außenstehende Aktionäre geregelt. Nach Ankündigung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre beschloss die Hauptversammlung die Gewährung einer Barabfindung; verschiedene Minderheitsaktionäre leiteten Spruchverfahren ein. In einem Teilvergleich wurde die Abfindung bereits erhöht, das Landgericht setzte die Abfindung auf 316 € je Aktie fest. Die Antragstellerin hielt diesen Betrag für zu niedrig und legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht legte dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage vor, ob bei bestehendem Unternehmensvertrag auf den Barwert der Ausgleichszahlungen oder auf den anteiligen Unternehmenswert abzustellen sei. Der vom Gericht bestellte Sachverständige ermittelte einen anteiligen Unternehmenswert von 323,65 € je Aktie. • Vorlage zulässig nach § 12 Abs. 2 SpruchG i.V.m. § 28 FGG; der Senat entscheidet als Beschwerdegericht selbst. • Rechtsfrage: Ob der Wert der Minderheitsanteile durch die vertraglichen Ausgleichszahlungen vollständig erfasst wird oder ob der anteilige Unternehmenswert mitzuberücksichtigen ist. • Rechtliche Zielvorgabe: Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht die angemessene Barabfindung zu bestimmen; Maßstab ist der volle, wirkliche Wert der Beteiligung (verfassungsrechtlicher Schutz). • Bewertungsfragen sind grundsätzlich Tatsachenfragen; aber die Rechtsfrage, ob eine Bewertungsmethode den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, ist zu entscheiden. • Das BVerfG verlangt, dass die Entschädigung den wirklichen Wert widerspiegelt; der Börsenwert bildet regelmäßig die Untergrenze; ist der Börsenkurs nicht aussagekräftig, ist eine Unternehmensbewertung vorzunehmen. • Bei Vorliegen eines (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags ist der anteilige Unternehmenswert jedenfalls dann maßgeblich, wenn er den Barwert der Ausgleichszahlungen übersteigt, weil Ausgleichszahlungen nur eine vorübergehende pauschalierte Frucht darstellen und nicht sämtliche Vermögensrechte und Zukunftschancen des Anteils erfassen. • Würde bei Ermittlung der Abfindung allein auf den Barwert der Ausgleichszahlungen abgestellt, könnte der Hauptaktionär ungerechtfertigt bereichert werden, weil ihm der nicht ausgeglichene Mehrwert zufiele. • Im vorliegenden Fall ergab die Unternehmensbewertung zum Stichtag einen Unternehmenswert, der eine Abfindung von 323,65 € je Aktie rechtfertigt; die Anwendung anerkannter Bewertungsgrundsätze (z. B. IDW S1) ist zulässig. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof setzte die Barabfindung auf 323,65 € je Aktie fest, weil der anteilige Unternehmenswert den Barwert der vertraglichen Ausgleichszahlungen überstieg und somit den vollen, wirklichen Wert der Beteiligung besser abbildete. Damit wurde vermieden, dass der Hauptaktionär durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre eine ungerechtfertigte Bereicherung erfährt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die verfassungsrechtliche Maßgabe, dass die Abfindung den wahren Wert des Anteils wiedergeben muss, und auf die Anwendung betriebswirtschaftlich anerkannter Bewertungsmethoden zur Ermittlung des anteiligen Unternehmenswerts.