Entscheidung
4 StR 84/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120116B4STR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120116B4STR84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 84/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. hier: Revisionen der Nebenkläger - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenkläger S. M. , E. M. und N. Br. gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 8. Juli 2014 werden als unzulässig ver- worfen. 2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrläs- siger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheits- strafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach § 69a StGB angeordnet und Adhä- sionsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S. M. , E. M. und N. Br. . Diese wurden von S. und E. M. mit der allgemeinen Sachrüge begrün- det; der Nebenkläger N. Br. hat keine Begründung zu seinem Rechts- mittel eingereicht. 1 - 3 - Die Rechtsmittel der Nebenkläger S. und E. M. sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragsschriften vom 9. Juli 2015 darge- legten Gründen unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel des Neben- klägers N. Br. ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzuläs- sig (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierüber kann der Senat entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 – 5 StR 327/06; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 1); der vom Generalbundes- anwalt beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das Landgericht zur Ent- scheidung durch dieses bedarf es nicht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 2