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Entscheidung

3 StR 462/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR462.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S. entlastenden Angaben seines Bruders B. S. seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, begeg- net grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem An- geklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht es gleich, - 3 - wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter - wie hier - zunächst unter- lässt, von sich aus Angaben zu machen. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 353/13, NStZ 2014, 415 mwN). Auf die- sem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das Landgericht hat die Anga- ben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für un- glaubhaft angesehen, weil diese im Widerspruch zu Angaben der beiden Ange- klagten standen, der Zeuge B. S. bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S. sowie den des Mitangeklagten A. widersprach, und er seine Angaben während der Vernehmung geändert hatte. 2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S. vom 21. September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übri- gen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit gilt: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mög- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hin- sicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforde- rungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 4 - - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswür- digung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revisi- onsverfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch vor- liegend nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat ist - anders als die Revision des Angeklagten S. meint - nicht gehindert, im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Dessen Voraussetzungen liegen vor; im Übrigen hat der Schriftsatz des Vertei- digers Rechtsanwalt Dr. Si. vom 21. September 2015 nach dem Inhalt der Verfahrensakten und des Senatsheftes dem Generalbundesanwalt vor der Zu- leitung seiner Antragsschrift vom 9. November 2015 an den Senat vorgelegen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol