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Entscheidung

1 StR 577/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR577
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR577.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/15 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer das Vorlie- gen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverlet- zung gemäß § 224 Abs. 1 StGB geprüft. Sie hat einen minder schweren Fall nach einer Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen des Geschädigten durch das Tat- geschehen und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten verneint. Soweit die Strafkammer nicht auch in diesem Rahmen das Vor- liegen eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hin- - 3 - blick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB geprüft hat, erweist sich dies nicht als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, mit welcher Intensität der spätere Geschädigte dem im Fahrzeug sitzenden Angeklag- ten durch das geöffnete Seitenfenster einen Schlag gegen den Körper versetzt hat. Damit steht bereits nicht fest, dass der Schlag die für eine "Misshandlung" im Sinne des § 213 StGB er- forderliche Erheblichkeit erreicht hat (dazu näher Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der An- geklagte nach dem Schlag aus dem Fahrzeug ausgestiegen; der spätere Geschädigte verhielt sich nun "in einer Weise, die der Angeklagte als Aufforderung zu einem Kampf verstand. Spätes- tens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, gewaltsam auf den Geschädigten einzuwirken". Soweit die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenom- men hat, dass es der Geschädigte war, der im Rahmen der sich entwickelnden körperlichen Auseinandersetzung den ersten Schlag führte, war auch hier die Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hinblick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB nicht veranlasst. § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Misshandlung auf der - 4 - Stelle zur Tat hingerissen wird. Daran fehlt es, weil der Angeklag- te bereits vor dem die körperliche Auseinandersetzung einleiten- den Schlag zur Tat entschlossen war. Raum Graf Jäger Radtke Fischer