Urteil
AnwZ (Brfg) 49/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erlischt mit der Bestandskraft des Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung nicht endgültig, soweit die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation fortbesteht.
• Satzungsrecht der FAO, das eine Neuverleihung nach erneuter Zulassung ausschließen würde, findet insoweit keine Anwendung; die zuständige Kammer ist zur erneuten Verleihung verpflichtet, sofern die Fortbildungsanforderungen nach § 15 FAO erfüllt sind.
• Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig; ein Gericht kann die Unanwendbarkeit satzungsrechtlicher Bestimmungen feststellen, wenn diese verfassungsrechtlich nicht tragfähig sind.
• Ein Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung besteht nicht schrankenlos: der Antragstellerin bleibt die Nachweispflicht für die Fortbildung erhalten und der Gesetzgeber kann künftig abweichende Regelungen treffen.
Entscheidungsgründe
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nach Wiederzulassung – Anspruch bei erhaltener Qualifikation • Die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung erlischt mit der Bestandskraft des Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung nicht endgültig, soweit die einmal erworbene berufspraktische Qualifikation fortbesteht. • Satzungsrecht der FAO, das eine Neuverleihung nach erneuter Zulassung ausschließen würde, findet insoweit keine Anwendung; die zuständige Kammer ist zur erneuten Verleihung verpflichtet, sofern die Fortbildungsanforderungen nach § 15 FAO erfüllt sind. • Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig; ein Gericht kann die Unanwendbarkeit satzungsrechtlicher Bestimmungen feststellen, wenn diese verfassungsrechtlich nicht tragfähig sind. • Ein Anspruch auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung besteht nicht schrankenlos: der Antragstellerin bleibt die Nachweispflicht für die Fortbildung erhalten und der Gesetzgeber kann künftig abweichende Regelungen treffen. Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und führte seit 14. Juli 2009 die Bezeichnung Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie ließ ihre Zulassung auf eigenen Wunsch durch Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ruhen, beantragte aber zugleich die Zusicherung, bei Wiederzulassung die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfülle. Die Beklagte widerrief die Zulassung und versagte mit Bescheid die beantragte Zusicherung; bei Wiederzulassung müsse die Klägerin die Verleihung neu beantragen. Die Klägerin erhob Feststellungsklage; das Berufungs- und das frühere Entscheidungenverfahren wurden durch das Bundesverfassungsgericht teilweise aufgehoben und an den BGH zurückverwiesen. Streitgegenstand ist, ob die einmal verliehene Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung ohne erneute vollständige Prüfung wiederzuführen ist. • Zulässigkeit: Statthafte Klageart ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO; der Senat hält die Berufung für zulässig. • Grundsatz: Der Senat bestätigt, dass die ursprünglich erteilte Befugnis mit Widerruf der Zulassung ihre Wirksamkeit verliert; regelmäßig wäre daher bei Wiederzulassung eine Neuverleihung nach FAO zu prüfen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Nach der Rechtsprechung des BVerfG und eigener Prüfung kann eine Auslegung der FAO, die erlangte berufspraktische Qualifikation durch bloßes Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf als erloschen ansieht, nicht bestehen bleiben; die FAO enthält keine klare Regel, dass Qualifikation allein durch Unterbrechung erlischt. • Unanwendbarkeit satzungsrechtlicher Regelungen: §§ 3, 5 FAO in ihrer derzeitigen Fassung dürfen nicht angewandt werden, soweit sie eine Neuverleihung an die Klägerin ausschließen; die Unanwendbarkeit wird vom Gericht festgestellt, weil die Normen verfassungsrechtlich nicht tragfähig sind. • Anspruch und Voraussetzungen: Der Anspruch auf erneute Verleihung folgt aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, wenn die berufspraktische Qualifikation fortbesteht; die Klägerin muss beim Antrag den Nachweis der kontinuierlichen Fortbildung nach § 15 FAO erbringen. • Beschränkungen: Die Feststellung gilt unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber bis zu einem späteren Zeitpunkt spezifische Regelungen schaffen kann; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bestand des gegenwärtigen ungeregelten Rechts. • Kosten und Streitwert: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. VwGO; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 12.500 € festgesetzt. Der BGH hob den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2010 auf und stellte fest, dass der Klägerin bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht auf Antrag ohne Weiteres zu verleihen ist, sofern sie den Nachweis der Fortbildung nach § 15 FAO erbringt. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hinweis: Sollte der Gesetzgeber bis zur Wiederzulassung spezifische Regelungen zur Neuverleihung treffen, ist ein künftiger Antrag an diese dann geltenden Vorschriften zu messen; die Klägerin hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber den derzeitigen Zustand beibehält.