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Beschluss

I ZB 110/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Urteil enthaltene Pflicht zur Lieferung einer beweglichen Sache (Verbringen/Versendung) ist grundsätzlich der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zuzuordnen. • Neben der Herausgabepflicht titulierte sachbezogene Handlungs- oder Werkleistungen an der Sache sind dann gesondert zu prüfen und können gegebenenfalls nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckbar sein, wenn sie eigenständigen Charakter haben. • Die Frage, ob eine titulierte Pflicht unselbstständigen oder eigenständigen Charakter gegenüber der Herausgabepflicht hat, bestimmt die vollstreckungsrechtliche Einordnung; eine fallbezogene Abwägung nach Aufwand und Risiko ist nicht geboten. • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war aus formellen Gründen (Verletzung des gesetzlichen Richters) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Lieferpflicht beweglicher Sache unterfällt regelmäßig der Herausgabevollstreckung • Eine im Urteil enthaltene Pflicht zur Lieferung einer beweglichen Sache (Verbringen/Versendung) ist grundsätzlich der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zuzuordnen. • Neben der Herausgabepflicht titulierte sachbezogene Handlungs- oder Werkleistungen an der Sache sind dann gesondert zu prüfen und können gegebenenfalls nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckbar sein, wenn sie eigenständigen Charakter haben. • Die Frage, ob eine titulierte Pflicht unselbstständigen oder eigenständigen Charakter gegenüber der Herausgabepflicht hat, bestimmt die vollstreckungsrechtliche Einordnung; eine fallbezogene Abwägung nach Aufwand und Risiko ist nicht geboten. • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war aus formellen Gründen (Verletzung des gesetzlichen Richters) aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Urteil, das diese zur Erbringung zahlreicher Werkleistungen am Trailer des Klägers und zur Lieferung des Fahrzeugs an einen bezeichneten Ort verurteilt. Der Tenor enthält unter anderem die Pflicht, das Fahrzeug zu liefern. Der Gläubiger erbrachte die Sicherheitsleistung für die vorläufige Vollstreckbarkeit und beauftragte die Gerichtsvollzieherin mit Herausgabevollstreckung. Die Gerichtsvollzieherin verweigerte die Wegnahme mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Herausgabetitel, sondern nur um die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung (Transport). Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück, das Beschwerdegericht verpflichtete die Gerichtsvollzieherin jedoch zur Durchführung des Auftrags; die Schuldnerin legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Der BGH hat formelle Mängel bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts festgestellt und inhaltlich zur Einordnung der Lieferpflicht in die Herausgabevollstreckung Stellung genommen. • Verfahrensrechtlich war die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht selbst entscheiden durfte; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (Art.101 Abs.1 Satz2 GG, §§ 568, 574 ZPO). • Materiell ist zunächst der Titel auszulegen; steht in ihm ein Herausgabeanspruch verbunden mit weiteren sachbezogenen Handlungspflichten, so ist zu prüfen, ob diese Pflichten eigenständigen Charakter gegenüber der Herausgabepflicht haben (§ 883 ZPO). • Die Pflicht zur Lieferung (Verbringen/Versendung) einer beweglichen Sache erlangt gegenüber der Herausgabepflicht grundsätzlich keine selbstständige Bedeutung; die Übergabe/Überreichung beim Gläubiger ist Bestandteil der Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO). • Die durch den Gerichtsvollzieher veranlasste Verbringung an den im Titel bezeichneten Leistungsort kann zwanglos als Teil der Herausgabevollstreckung betrachtet werden; Kosten der Verbringung sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) und von der Schuldnerin zu tragen. • Abweichende, fallbezogene Betrachtungsweisen, die allein nach Aufwand oder Risiko der Verbringung entscheiden, sind wegen Rechtsunsicherheit nicht zu bevorzugen; die Anwendung von § 887 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn es um Herausgabe oder Leistung von Sachen geht (§ 887 Abs.3 ZPO). Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts Stade auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht, weil der Einzelrichter unzulässig entschieden hat. In materieller Hinsicht stellt der Senat klar, dass die titulierte Pflicht zur Lieferung (Verbringung/Versendung) des Fahrzeugs in der Regel der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO unterliegt, soweit die Pflicht nicht eine eigenständige Bedeutung gegenüber der Herausgabe besitzt. Werk- oder sonstige an der Sache vorzunehmende Leistungen sind gesondert zu prüfen und können, wenn sie selbstständigen Charakter haben, anders zu vollstrecken sein. Das Beschwerdegericht hat daher bei erneuter Entscheidung sowohl die formellen Zulässigkeitsfragen als auch die Auslegung des Titels und die Abgrenzung zwischen unselbstständigen Lieferpflichten und eigenständigen Leistungspflichten zu berücksichtigen.