Urteil
VI ZR 79/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustellung der Klageschrift wird durch Übergabe einfacher, nicht beglaubigter Abschriften geheilt, wenn die Klageschrift dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
• Die Pflicht zur Zustellung einer beglaubigten Abschrift bleibt grundsätzlich bestehen; ein Verstoß hiergegen ist jedoch eine heilbare Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, wenn der Zustellungszweck erreicht wurde.
• Bei öffentlicher Zustellung genügt für die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle die dort vorhandene Urschrift; es ist nicht erforderlich, zusätzlich eine beglaubigte Abschrift auszuhängen.
• Verjährungsrechte werden durch die wirksame Rechtshängigkeit der Klage gehemmt, wenn die Zustellung nach § 189 ZPO geheilt ist.
• Ein Berufungsurteil, das Heilung und Rechtshängigkeit verneint, ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Heilung unwirksamer Zustellung durch tatsächlichen Zugang einfacher Abschriften (§ 189 ZPO) • Die Zustellung der Klageschrift wird durch Übergabe einfacher, nicht beglaubigter Abschriften geheilt, wenn die Klageschrift dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). • Die Pflicht zur Zustellung einer beglaubigten Abschrift bleibt grundsätzlich bestehen; ein Verstoß hiergegen ist jedoch eine heilbare Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, wenn der Zustellungszweck erreicht wurde. • Bei öffentlicher Zustellung genügt für die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle die dort vorhandene Urschrift; es ist nicht erforderlich, zusätzlich eine beglaubigte Abschrift auszuhängen. • Verjährungsrechte werden durch die wirksame Rechtshängigkeit der Klage gehemmt, wenn die Zustellung nach § 189 ZPO geheilt ist. • Ein Berufungsurteil, das Heilung und Rechtshängigkeit verneint, ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Prospektmängeln im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Sie reichte Ende 2011 Klage beim Landgericht ein und ließ Abschriften mit dem Stempel "Beglaubigte Abschrift" zustellen, die jedoch nicht von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet beglaubigt waren. Die Klage wurde den Beklagten 1 und 3–8 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt; Beklagter 2 (unbekannter Aufenthalt) wurde durch öffentliche Zustellung benachrichtigt. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; das Berufungsgericht hob dies insoweit auf und wies die Klage ab mit der Begründung, die Zustellungen seien nicht rechtshängig geworden und die Ansprüche verjährt. Die Klägerin legte Revision ein. • Rechtsstand: Zustellung der Klage erfolgt durch Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs.1, §§ 166 ff. ZPO); grundsätzlich ist eine beglaubigte Abschrift erforderlich. • Auslegung § 189 ZPO: Die Vorschrift dient der Heilung von Verletzungen zwingender Zustellungsvorschriften, wenn der Zustellungszweck (Kenntnisnahme und Dokumentation des Zugangszeitpunkts) erreicht ist. • Die Zustellung einer einfachen Abschrift statt einer beglaubigten Abschrift stellt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dar, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann, wenn die Klageschrift dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. • Die fehlende Beglaubigung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit: Haben die Beklagten die Übereinstimmung der zugestellten Abschriften mit der Urschrift nicht gerügt und steht der tatsächliche Zugang fest, ist von Heilung und damit von Rechtshängigkeit auszugehen. • Zur öffentlichen Zustellung (Beklagter mit unbekanntem Aufenthalt) genügt nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck, dass die Urschrift auf der Geschäftsstelle einsehbar ist; ein gesonderter Aushang einer beglaubigten Abschrift ist nicht erforderlich. • Folge für Verjährung: Durch die geheilte Zustellung wurde die Klage 2011 rechtshängig, wodurch gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB die seit 01.01.2002 laufende Verjährungsfrist gehemmt wurde. • Verfahrensfolge: Das Berufungsurteil, das Heilung und Rechtshängigkeit verneint hat, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben. Er stellte fest, dass die in 2011 erfolgten Zustellungen der Klageschrift durch Übergabe einfacher Abschriften geheilt sind, weil die Klageschrift den Beklagten tatsächlich zugegangen ist; damit wurde die Klage rechtshängig und die Verjährung gehemmt. Auch die öffentliche Zustellung an den unbekannten Aufenthaltsbeklagten war wirksam, weil die Urschrift auf der Geschäftsstelle einsehbar war. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs. Damit bleibt der materielle Anspruch der Klägerin inhaltlich weitergehend zu prüfen; das Berufungsgericht hat insoweit erneut zu entscheiden.