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Beschluss

I ZB 107/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungs- oder Stillhaltevereinbarung, die materiell-rechtlich die Geltendmachung der Forderung aussetzt (pactum de non petendo), kann die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO verhindern, auch wenn diese Vereinbarung erst im Beschwerdeverfahren getroffen wurde. • Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO wirkt als Eintragungshindernis; eine ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Parteivereinbarung ist ebenfalls als Hindernis zu behandeln, wenn sie der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO entspricht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Eintragungsanordnung ist auf den maßgeblichen Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde abzustellen.
Entscheidungsgründe
Ratenzahlungsvereinbarung im Beschwerdeverfahren verhindert Eintragung ins Schuldnerverzeichnis • Eine zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungs- oder Stillhaltevereinbarung, die materiell-rechtlich die Geltendmachung der Forderung aussetzt (pactum de non petendo), kann die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO verhindern, auch wenn diese Vereinbarung erst im Beschwerdeverfahren getroffen wurde. • Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO wirkt als Eintragungshindernis; eine ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Parteivereinbarung ist ebenfalls als Hindernis zu behandeln, wenn sie der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO entspricht. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Eintragungsanordnung ist auf den maßgeblichen Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde abzustellen. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus titulierten Geldforderungen. Der Gerichtsvollzieher leitete eine zuvor abgegebene Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und ordnete wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Vollstreckung die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO an. Der Schuldner widersprach; das Amtsgericht und das Beschwerdegericht wiesen den Widerspruch bzw. die Beschwerde ab. Während des Verfahrens vereinbarten die Parteien nachträglich Ratenzahlungen bzw. ein Stillhalteabkommen, dokumentiert durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, wonach die Forderung nicht geltend gemacht wird, solange die Raten eingehalten werden. Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit dem Ziel, die Eintragungsanordnung aufzuheben. • Anwendbare Normen: § 882c ZPO (Eintragungsvoraussetzungen), § 882d ZPO (Widerspruch), § 802b ZPO (Zahlungsplan), § 775 Nr. 4 ZPO (Stundung/Stillhaltevereinbarung). • Der Gerichtsvollzieher durfte die Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO anordnen, weil die vorliegende Vermögensauskunft erkennen ließ, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin offensichtlich nicht zu erwarten war; diese Feststellung ist nicht angegriffen worden. • Ein Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 ZPO wirkt als Eintragungshindernis; auch wenn die sprachliche Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO den Vorbehalt primär auf Nr. 3 bezieht, erstreckt sich der Vollstreckungsaufschub auf sämtliche Eintragungsgründe, weil der Vollstreckungsaufschub die Fortgeltung der Vollstreckungsvoraussetzungen berührt. • Die zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossene Ratenzahlungs- bzw. Stillhaltevereinbarung begründet materiell-rechtlich ein pactum de non petendo und fällt unter § 775 Nr. 4 ZPO, sodass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist; dies verhindert die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. • Strittig war, ob nachträglich getroffene Vereinbarungen im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind; der BGH stellt auf den Zeitpunkt der entscheidenden Entscheidung ab und nimmt an, dass nach § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel berücksichtigt werden können. • Sinn und Zweck des Schuldnerverzeichnisses (Schutz des Rechtsverkehrs) steht einer Berücksichtigung solcher nachträglichen Vereinbarungen nicht entgegen; materiell-rechtlich wirkende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarungen sind den nach § 802b ZPO mitwirkungsbedingt geregelten Zahlungsplänen gleichzustellen. • Folge: Die erst im Beschwerdeverfahren geschlossene Stillhaltevereinbarung beseitigt das Eintragungshindernis und führt zur Unzulässigkeit der Eintragungsanordnung; deshalb war die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu seinenungunsten aufzuheben. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners stattgegeben, das angefochtene Beschwerdeurteil aufgehoben und die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben. Begründend führt der BGH aus, dass die nachträglich zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungs- bzw. Stillhaltevereinbarung ein pactum de non petendo darstellt und damit einen Einstellungsgrund nach § 775 Nr. 4 ZPO begründet. Eine solche Vereinbarung steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO entgegen, auch wenn sie erst im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren vereinbart wurde, weil bei der Prüfung der Eintragungsanordnung auf den tatsächlichen und rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. Mangels Kostengrundlage wurde von einer Kostenentscheidung abgesehen.