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Urteil

V ZR 55/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentum an einer Grenzwand bleibt beim jeweiligen Grundstückseigentümer, auch wenn der Nachbar an diese Wand anbaut. • Schäden, die beim Abbruch eines an die Grenzwand angebauten Gebäudes entstehen, können deliktisch nach § 823 Abs.1 BGB ersatzpflichtig sein, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig und zumindest fahrlässig verursacht wurde. • Neben deliktischem Schadensersatz kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB) in Betracht, wenn bauliche Maßnahmen des Nachbarn zu nicht zumutbaren Wasser- oder Substanzschäden führen. • Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung den zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB verlangen; Mitverschulden und Vorteilsausgleich sind vom Schädiger darzulegen und zu beweisen.
Entscheidungsgründe
Ersatzpflicht bei Abriss eines an eine Grenzwand angebauten Gebäudes (Grenzwandschutz) • Eigentum an einer Grenzwand bleibt beim jeweiligen Grundstückseigentümer, auch wenn der Nachbar an diese Wand anbaut. • Schäden, die beim Abbruch eines an die Grenzwand angebauten Gebäudes entstehen, können deliktisch nach § 823 Abs.1 BGB ersatzpflichtig sein, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung rechtswidrig und zumindest fahrlässig verursacht wurde. • Neben deliktischem Schadensersatz kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB) in Betracht, wenn bauliche Maßnahmen des Nachbarn zu nicht zumutbaren Wasser- oder Substanzschäden führen. • Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung den zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB verlangen; Mitverschulden und Vorteilsausgleich sind vom Schädiger darzulegen und zu beweisen. Die Parteien waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Außenkante der Außenwand des Klägers verläuft entlang der Grenze; diese Wand wurde von den Rechtsvorgängern der Beklagten für einen Anbau genutzt, der keine eigene Grenzwand hatte. Die Beklagten ließen 2009 den Anbau durch ein Fachunternehmen abreißen, wobei die Bodenplatte stehen blieb. Nach dem Abbruch entstanden an der Wand des Klägers Putz-, Mauerschäden und Feuchtigkeitsschäden im Keller. Der Kläger begehrt auf Gutachtenbasis Ersatz dieser Schäden; die Beklagten waren zum Zeitpunkt des Abrisses Eigentümer des Nachbargrundstücks und nicht selbst ausführendes Unternehmen. Das Berufungsgericht gab dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu einem Teilbetrag sowie Kosten; die Revision der Beklagten blieb erfolglos. • Die Außenwand des Klägers ist eine Grenzwand und bleibt dessen Eigentum (§ 94 Abs.1 BGB, § 19 NachbarG NRW). • Anders als bei halbscheidigen Grenzanlagen finden §§ 921, 922 BGB keine Anwendung, eine Pflicht des Grenzwandeigentümers zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit nach § 922 Satz 3 BGB besteht nicht. • Die Beklagten haben durch Veranlassung des Abbruchs eine Eigentumsbeeinträchtigung verursacht; die Putz- und Mauerschäden sind nach Feststellungen des Sachverständigen typische und bei bestehender baulicher Verbindung unvermeidbare Folgen des Abbruchs und damit neue, eigenständige Schäden. • Die Eigentumsbeeinträchtigung ist rechtswidrig indiziert; auch wenn der Abriss an sich zulässig war, darf das Eigentum des Nachbarn nicht dauerhaft beschädigt bleiben. Ob eine Zustimmung zur Errichtung des Anbaus bestand, ist ohne Bedeutung für die dauerhafte Schädigung durch späteren Abriss. • Die Beklagten handelten zumindest fahrlässig, weil bei gegebener baulicher Verbindung das Eintrittsrisiko der Schäden vorhersehbar war (§ 823 Abs.1 BGB). • Der Kläger kann gemäß § 249 Abs.1, Abs.2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; dies umfasst die Wiederherstellung der Wand als funktionsfähige Außenwand, nicht aber zwangsläufig eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand. • Feuchtigkeitsschäden sind ebenfalls ersatzfähig im Rahmen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB), weil die auf der verbliebenen Betonplatte gesammelten Niederschlagsmengen in die Grenzwand einsickern und der Kläger hiervon nicht rechtzeitig abwehren konnte. • Die Beklagten sind zudem Störer, da die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf ihren Willen zurückgeht durch Veranlassung des Abbruchs; schuldhafte deliktische Haftung schließt den nachbarrechtlichen Anspruch nicht aus. • Ein Mitverschulden oder ein Abzug wegen neu für alt wurde von den Beklagten nicht substantiiert vorgetragen und ist daher nicht berücksichtigt worden. • Der nachbarrechtliche Ausgleich kann bei Substanzschäden den vollen Schadensersatz umfassen; die vom Berufungsgericht bezifferte Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Putz-, Mauerschäden und der Feuchtigkeitsschäden in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe (8.560,50 € nebst Zinsen) sowie auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagten hafteten deliktisch nach § 823 Abs.1 BGB, weil die durch den von ihnen veranlassten Abriss verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen rechtswidrig und zumindest fahrlässig waren. Zusätzlich besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eindringenden Niederschlagswassers (analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB). Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten erfolgte nach § 97 Abs.1 ZPO.