Leitsatz
III ZB 14/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:171215BIIIZB14.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 14/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 3 (F: 19. Oktober 2012); ZPO §§ 91 ff, § 516 Abs. 3 (analog) Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangs- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 14/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. Januar 2015 - 10 Kap 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für ver- lustig erklärt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 €. Gründe: 1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wen- det sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechts- beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des 1 2 - 3 - Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rn. 26 und vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch MüKoZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 252 Rn. 18 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rn.7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückge- nommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbe- schluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsachever- fahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Be- schwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt. - 4 - 3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 €) bemessen (§ 3 ZPO). Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2014 - 3 OH 13/14 KapMuG - KG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2015 - 10 Kap 4/14 - 3