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Beschluss

XII ZR 33/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € nicht erreicht. • Die Änderung eines Klageantrags durch Modifikation kann von dem Berufungsgericht als Beschränkung des Feststellungsbegehrens ausgelegt werden, wenn sich aus den Schriftsätzen und dem Sachverhalt ein solcher Wille ergibt. • Selbst wenn unklar bleibt, ob eine teilweise Klagerücknahme oder Erklärung der Erledigung vorliegt, kommt es auf die Überschreitung des Beschwerwerts an; fehlt diese, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Beschwerwertes unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der mit der Revision geltend gemachte Beschwerwert den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € nicht erreicht. • Die Änderung eines Klageantrags durch Modifikation kann von dem Berufungsgericht als Beschränkung des Feststellungsbegehrens ausgelegt werden, wenn sich aus den Schriftsätzen und dem Sachverhalt ein solcher Wille ergibt. • Selbst wenn unklar bleibt, ob eine teilweise Klagerücknahme oder Erklärung der Erledigung vorliegt, kommt es auf die Überschreitung des Beschwerwerts an; fehlt diese, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Naumburg. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 26.11.2012 modifiziert; das Berufungsgericht wertete dies als Beschränkung des Feststellungsbegehrens auf den Monat August 2012. Die Parteien waren sich über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2012 einig und das Objekt wurde an diesem Tag geräumt und herausgegeben. Die Klägerin begehrte damit keine Feststellung über Ansprüche ab dem 01.09.2012 mehr; ein mit der Widerklage geltend gemachter Schadensersatzanspruch war vom negativen Feststellungsantrag nicht erfasst. Streitgegenstand ist die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof, insbesondere ob der erforderliche Beschwerwert erreicht ist. • Die Beschwer ist unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Beschwer den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht. • Das Berufungsgericht hat die Modifikation des Klageantrags als Beschränkung des Feststellungsbegehrens auf August 2012 ausgelegt. Dies ist sachgerecht, weil die Klägerin ausdrücklich auf Entwicklungen seit Klageerhebung hingewiesen hat und beide Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2012 übereinstimmend sahen. • Da das Objekt am 31.08.2012 geräumt und herausgegeben wurde, wurde verständlich angenommen, dass kein Feststellungsbegehren für Zeiträume ab 01.09.2012 besteht und damit auch nicht auf die Widerklage gestützte Schadensersatzansprüche abgestellt wird. • Es ist unerheblich, ob die Klägerin formell eine teilweise Rücknahme oder Erledigungserklärung abgegeben hat; maßgeblich ist, dass in keinem Fall der erforderliche Beschwerwert von über 20.000 € erreicht wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit, dass die Zulassung der Revision unzulässig ist, weil der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Beschwerwert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wurde. Wegen der Erklärung und des tatsächlichen Vollzugs der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2012 ist das Feststellungsbegehren auf spätere Zeiträume nicht mehr gerichtet, sodass auch insoweit kein ausreichlicher Beschwerwert gegeben ist. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestehen und die Beschwerde erfolglos.