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Beschluss

XII ZB 405/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs.1 BGB ist jedenfalls unzulässig, solange die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind durch Einbenennung nach § 1618 BGB führt, noch besteht. • § 1617b Abs.1 BGB gewährt nachträglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen; diese Regelung ist jedoch nicht absolut und muss mit dem Regelungszweck von § 1618 BGB (Integration in die Stieffamilie) in Einklang gebracht werden. • Ist die Einbenennung vorgenommen worden, bleibt der Schutz der Namenskontinuität und der Integrationszweck der Einbenennung so lange zu beachten, bis die der Einbenennung zugrunde liegende Stiefelternehe aufgelöst ist. • Bei fortbestehender Stiefelternehe kommt in Fällen wie dem vorliegenden nur eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht.
Entscheidungsgründe
Neubestimmung des Kindesnamens nach §1617b BGB bei vorausgegangener Einbenennung und bestehender Stiefelternehe • Eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs.1 BGB ist jedenfalls unzulässig, solange die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind durch Einbenennung nach § 1618 BGB führt, noch besteht. • § 1617b Abs.1 BGB gewährt nachträglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen; diese Regelung ist jedoch nicht absolut und muss mit dem Regelungszweck von § 1618 BGB (Integration in die Stieffamilie) in Einklang gebracht werden. • Ist die Einbenennung vorgenommen worden, bleibt der Schutz der Namenskontinuität und der Integrationszweck der Einbenennung so lange zu beachten, bis die der Einbenennung zugrunde liegende Stiefelternehe aufgelöst ist. • Bei fortbestehender Stiefelternehe kommt in Fällen wie dem vorliegenden nur eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht. Die nicht miteinander verheirateten Eltern eines 1997 geborenen Kindes begründeten 2010 gemeinsames Sorgerecht und wollten den Familiennamen des Kindes auf den Namens des Vaters ändern. Das Kind hatte jedoch 2004 durch Einbenennung den Ehenamen der Mutter (deren zweite Ehe besteht fort) erhalten. Standesamt und Amtsgericht verweigerten die Eintragung der Namensänderung; der Vater legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war, ob § 1617b Abs.1 BGB eine Neubestimmung des Namens erlaubt, obwohl zuvor eine Einbenennung nach § 1618 BGB erfolgt war und die Stiefelternehe noch besteht. Das Beschwerdegericht verneinte dies; der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Beschwerdegerichts. • § 1617b Abs.1 Satz1 BGB erlaubt die Neubestimmung des Namens binnen drei Monaten nach Begründung gemeinsamer Sorge, bei über fünfjährigen Kindern nur mit deren Zustimmung. • Die Rechtsfrage, ob eine vorherige Einbenennung nach § 1618 BGB die Neubestimmung nach § 1617b BGB ausschließt, ist umstritten; mögliche Positionen unterscheiden zwischen nachziehender und erteilender Einbenennung und danach, ob die Stiefelternehe fortbesteht. • Der Senat erkennt an, dass § 1617b dem Zweck dient, die Namenslage an eine nachträglich begründete gemeinsame Sorge anzupassen, dieser Zweck aber nicht schrankenlos gilt und mit dem Zweck der Einbenennung (§ 1618 BGB) zu verbinden ist. • § 1618 BGB verfolgt das Ziel, die Integration des Kindes in die Stieffamilie zu fördern; dieser Integrationszweck ist solange nicht entfallen, wie die Stiefelternehe besteht. • Daraus folgt, dass eine Neubestimmung nach § 1617b Abs.1 BGB nach einer Einbenennung nach § 1618 BGB jedenfalls dann unzulässig ist, solange die der Einbenennung zugrundeliegende Stiefelternehe nicht geschieden ist. • Weil die Ehe der Mutter mit dem Stiefelternteil fortbesteht, ist die hier begehrte Neubestimmung nicht möglich und die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich zutreffend. • In solchen Fällen bleibt als Ausweg nur eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz; Feststellungen zur Auflösung oder zum Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft obliegen dem Familiengericht im Scheidungsverfahren, nicht der Personenstandsbehörde. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617b Abs.1 BGB mangels Auflösung der Stiefelternehe nicht möglich ist, wenn das Kind zuvor durch Einbenennung nach § 1618 BGB den Ehenamen der Stiefeltern erhalten hat. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Für den vorliegenden Fall bleibt als rechtlicher Weg zur Namensänderung nur das Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz; eine Beurteilung, ob die Stiefelternehe tatsächlich beendet ist, steht ausschließlich dem Familiengericht im Scheidungsverfahren zu.