Beschluss
IV ZB 13/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren hat die Pflicht, in der Beschwerdeinstanz alle für die Richtigkeit des (angekündigten) Erbscheins erheblichen Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen.
• Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkte beschränkt; es handelt sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit Amtsermittlungsgrundsatz.
• Ist der Erbscheinverfahrensgegenstand unteilbar, sind Beschränkungen des Prüfungsumfangs durch die Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers ausgeschlossen; bei Feststellungen fehlen, ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegericht muss Erbschein umfassend prüfen; Nacherbenvermerk mitzuprüfen • Das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren hat die Pflicht, in der Beschwerdeinstanz alle für die Richtigkeit des (angekündigten) Erbscheins erheblichen Gesichtspunkte von Amts wegen zu prüfen. • Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ist nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkte beschränkt; es handelt sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit Amtsermittlungsgrundsatz. • Ist der Erbscheinverfahrensgegenstand unteilbar, sind Beschränkungen des Prüfungsumfangs durch die Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers ausgeschlossen; bei Feststellungen fehlen, ist zurückzuverweisen. Die Erblasserin verstarb 2013; ihre Kinder (Beteiligte 1–4) streiten über die Erbenstellung. Frühere gemeinschaftliche Testamente setzten die Beteiligten 1–3 als Miterbinnen ein; die Erblasserin setzte in einem Einzeltestament von 2003 dem Beteiligten 4 einen Hof zu Lebzeiten zu und wies außerdem ein Grundstück zugunsten des Beteiligten 4 zu; ferner nannte sie den Sohn des Beteiligten 4 (Beteiligter 5) als Nacherben für bestimmte Vermögensgegenstände. Beteiligte 1 beantragte einen Erbschein, der sie und die Beteiligten 2 und 3 zu je 1/3 ausweisen sollte; Beteiligter 4 beantragte einen Erbschein, der alle vier Kinder zu je 1/4 ausweist und einen Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten 5 enthält. Das Nachlassgericht stellte die zur Erteilung des von Beteiligten 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest und setzte die Erteilung aus; Beteiligter 4 legte Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht bestätigte die Feststellung, prüfte jedoch nicht die Frage der Nacherbeneinsetzung zu Gunsten des Beteiligten 5; hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten 4. • Das Rechtsbeschwerdegericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück, weil das Beschwerdegericht gesetzeswidrig die Prüfung zur Aufnahme eines Nacherbenvermerks unterlassen hat. • Die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts im Erbscheinsverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 FamFG; es ist als zweite Tatsacheninstanz tätig und hat nach § 26 FamFG und § 2358 BGB von Amts wegen die Sach- und Rechtslage umfassend zu ermitteln. • Der herrschenden Auffassung folgend gebührt dem Beschwerdegericht der Vorzug, dass es alle Gesichtspunkte zu prüfen hat, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des (angekündigten) Erbscheins zu begründen, auch wenn der Beschwerdeführer insoweit nicht selbst betroffen erscheint. • Beschränkungen des Prüfungsumfangs durch die Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers sind ausgeschlossen, wenn es sich um einen unteilbaren Verfahrensgegenstand handelt; hier ist der angekündigte Erbschein unteilbar. • Das Beschwerdegericht kann eine mögliche Unrichtigkeit nicht mit Verweis auf Verfahrensökonomie oder mangelndes Interesse unbeachtet lassen; es besteht zudem eine gesetzliche Pflicht des Nachlassgerichts zur Einziehung unrichtiger Erbscheine (§ 2361 BGB), deren Durchsetzung auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. • Weil das Beschwerdegericht die Frage des Nacherbenvermerks nicht entschieden und die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Beschluss nach § 74 Abs. 6 FamFG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten 4 hat Erfolg; der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.03.2015 wird aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht hat in der Beschwerdeinstanz den angekündigten Erbschein in vollem Umfang zu prüfen, also auch die Wirksamkeit und formelle bzw. inhaltliche Voraussetzungen der Nacherbeneinsetzung zugunsten des Beteiligten 5 zu prüfen sowie die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen. Kann eine Unrichtigkeit des Erbscheins festgestellt werden, hat das Beschwerdegericht das Nachlassgericht auf die Pflicht zur Einziehung des Erbscheins hinzuweisen. Die Entscheidung über Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu treffen.