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Entscheidung

4 StR 294/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR294.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 294/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 9. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in den Fällen II. 4. bis 28. und 31. bis 40. der Urteilsgründe bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Leistungserschleichung in 25 Fällen, wegen Hausfriedensbruchs in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Beleidigung und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die 1 - 3 - Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen ge- troffen: Der Angeklagte ist Nigerianer. 2002 kam er nach Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, jedoch wurde er wegen einer psychotischen Er- krankung nicht abgeschoben. Der Angeklagte leidet spätestens seit 2007 an einer chronischen paranoiden Psychose. Er hört ständig Stimmen, die er auch als Brennen im Körper empfindet, und hat Gedankeneingebungen, dass er mit Vögeln sprechen kann. Der Angeklagte konsumiert auch seit vielen Jahren Alkohol und Marihuana. Er ist nicht krankheitseinsichtig. Er glaubt, sein „Prob- lem“ komme von einer Art Voodoo-Zauber und könne bei einem Aufenthalt in Nigeria behoben werden. Er traut sich aber nicht, nach Nigeria zu reisen, weil er befürchtet, nicht wieder in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen. Seit 2011 war der Angeklagte mehrfach stationär untergebracht. Die ihm im Rahmen von Unterbringungen verabreichten Depotmedikamente reichten nicht zur Behand- lung der Krankheit. Die Einnahme zusätzlicher Medikamente lehnte der Ange- klagte ab. Es besteht eine gesetzliche Betreuung für sämtliche Aufgabenberei- che. Im Tatzeitraum von November 2013 bis September 2014 nahm der An- geklagte keine Medikamente. Er zerschlug sein Mobiliar, verlor seine Wohnung und wurde in einem Asylbewerberwohnheim untergebracht. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln kam er nicht aus. Vermeintliche Zahlungs- 2 3 4 - 4 - ansprüche versuchte er mittels aggressiven Auftretens durchzusetzen. Ein früherer Arbeitgeber, V. , war insolvent geworden und dem Angeklagten möglicherweise etwa 1000 € Lohn schuldig geblieben. Der Angeklagte bedräng- te V. massiv, so dass er dem Angeklagten mehrfach kleinere Beträge aus- zahlte. Der neue Firmeninhaber, M. A. , schuldete dem Angeklagten im Februar 2014 den Lohn für den Vormonat. Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt: Der Angeklagte erschien am 18. Februar 2014 und verlangte vom Fir- meninhaber lautstark sein Geld. M. A. konnte wegen Pfändungen nicht zahlen und vertröstete den Angeklagten auf den 20. Februar 2014. Der Angeklagte warf die Möbel im Büro um, drängte M. A. in eine Ecke und schlug ihm mit der Stirn gegen die Nase (Fall II. 1. der Urteilsgründe). M. A. wehrte sich mit einem Faustschlag. Auch am 20. Februar 2014 erhielt der Angeklagte kein Geld. Er erschien deshalb am 21. Februar 2014 er- neut und bedrängte den Vorarbeiter R. A. , er solle ihm sein Geld zah- len. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem der Angeklagte mit dem Kopf gegen die Nase des R. A. schlug, die zu bluten begann und anschwoll (Fall II. 2. der Urteilsgründe). V. versuchte, die beiden zu trennen. Der An- geklagte forderte nun Geld von V. (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Er drängte ihn zurück, bis V. stürzte und sich eine Schürfwunde zuzog. Zu einer Zah- lung kam es nicht, vielmehr erschien die Polizei. Die drei Geschädigten legen heute keinen Wert mehr auf die Strafverfolgung. Das Landgericht konnte in die- sen drei Fällen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen. Ausgeurteilt sind ferner 25 Fahrten mit Zügen der A. R. GmbH, bei denen der Angeklagte den Fahrpreis nicht entrichtet hatte, und sieben Fahrten, 5 6 7 - 5 - bei denen der Angeklagte die Züge mit Fahrkarte, aber entgegen einem beste- henden Hausverbot benutzt hatte (Fälle II. 4. bis 28. und 32. bis 38. der Urteils- gründe), ferner ein Ladendiebstahl im Markt (Fall II. 31. der Urteilsgrün- de), die Beleidigung von zwei Mitarbeiterinnen des Marktes (Fall II. 39. der Urteilsgründe), und ein Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädi- gung im Markt (Fall II. 40. der Urteilsgründe). Hinsichtlich zweier Sachbe- schädigungen im Asylbewerberwohnheim wurde der Angeklagte wegen Schuld- unfähigkeit freigesprochen (Fälle II. 29. und II. 30. der Urteilsgründe). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall vom 8. Januar 2015. Der Angeklagte traf in der Bahnhofsunterführung die 20-jährige D. B. , die er schon mehrmals vergeblich angesprochen hatte. Er drängte sie gegen die Wand und versuchte, sie auf den Mund zu küssen. Mit einer Hand hielt er sie fest, mit der anderen fasste er ihr fest an die Brüste und in den Intimbereich. Die Frau trat um sich und versuchte, den Angeklagten zu beißen, konnte sich aber nicht befreien. Der Angeklagte ließ sie schließlich gehen. Das Landgericht ist aufgrund der bestehenden Psychose bei allen Taten von einer sicher bestehenden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähig- keit des Angeklagten ausgegangen. Bei den ersten drei Taten sei seine Erre- gung durch die Zahlungsverweigerung so gesteigert gewesen, dass die Steue- rungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben gewesen sei. Die Sachbeschädi- gungen in den Fällen II. 29. und 30. der Urteilsgründe seien psychotisch veran- lasst gewesen, um „die Stimmen zur Ruhe zu bringen“, hier habe sicher Schuldunfähigkeit vorgelegen. Die Annahme, dass vom Angeklagten infolge seines Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades in Zukunft weite- re Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte zu erwarten seien, stützt die Straf- kammer – dem psychiatrischen Sachverständigen folgend – auf die Taten II. 1. 8 9 - 6 - bis 3. der Urteilsgründe und darauf, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen gegen die junge Frau in der Bahnhofsunterführung nunmehr eine weitaus höhe- re Gefährlichkeit gezeigt habe. II. 1. Der Maßregelausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die not- wendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37 mwN). Der Tatrichter hat die der Unterbrin- gungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so um- fassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 183/14, Rn. 5). 10 - 7 - a) Das Urteil belegt die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklag- ten bei den jeweiligen Taten nicht hinreichend. Das Gutachten des Sachver- ständigen, das das Landgericht der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange- klagten und der Gefahrenprognose zugrunde gelegt hat, ist nicht nachvollzieh- bar dargestellt. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer chroni- schen paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F. 20.0), die Halluzinationen werden nach den Ausführungen des Sachverständigen, der den Angeklagten nicht per- sönlich exploriert hat, von einer Stoffwechselstörung im Gehirn verursacht. Die- se Angabe der Krankheitsursache widerspricht den gängigen Darstellungen in der einschlägigen Literatur, wonach bislang ein allgemein akzeptiertes Erklä- rungsmodell der Erkrankung nicht gefunden werden konnte (vgl. Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 178; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Hand- buch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2 S. 72 f.). Nähere Erläuterungen, wel- chen Umständen der Sachverständige die Ursache der Erkrankung entnommen hat, enthält das Urteil jedoch nicht. Die Feststellungen des Urteils zur Ursächlichkeit der Erkrankung des Angeklagten für seine Taten sind teilweise widersprüchlich. Das Landgericht hat zu den Taten II. 29. und 30. festgestellt, dass der Angeklagte die Sachbeschä- digungen im Asylbewerberheim begangen habe, weil er sich über Mitbewohner bzw. seinen Betreuer geärgert habe. Nicht ausschließbar habe er aber auch in diesen Fällen versucht, die Stimmen in seinem Kopf zum Schweigen zu brin- gen. Bei der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht hingegen mit dem Sachverständigen davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten sicher aufgehoben war, denn diese selbstschädigenden Handlungen seien psychotisch veranlasst gewesen, um die Stimmen zur Ruhe zu bringen. Diese Taten liegen zwar der Unterbringungsanordnung nicht zu Grunde; es ist aber zu besorgen, dass sich eine Zugrundelegung falscher Tatsachen in Einzel- 11 12 - 8 - fällen möglicherweise auch auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit in den ande- ren Fällen ausgewirkt haben könnte. Das Landgericht geht bei den Taten zum Nachteil V. und M. und R. A. (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe) davon aus, dass diesen keine psychotische Motivation zugrunde gelegen habe, aber „aufgrund der krankheitsbedingten Verwahrlosung des Angeklagten, die die moralische Inte- grität seiner Steuerungsfähigkeit überformt hat“, sicher die Schuldfähigkeit er- heblich vermindert gewesen sei. Eine Schuldunfähigkeit sei nicht auszuschlie- ßen. Diese Formulierung des Landgerichts lässt nicht erkennen, inwiefern ge- rade die Erkrankung des Angeklagten zur Tatbegehung beigetragen und sich auf seine Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung ausgewirkt hat. Die erheb- lich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den Leistungserschlei- chungen, Hausfriedensbrüchen und Diebstählen erklärt das Landgericht des- gleichen mit „Verwahrlosungskriminalität als Folge der Erkrankung“. Auch das Verhalten gegenüber Frau B. belege die „krankheitsbedingte Verwahrlo- sung seiner moralischen Integrität“, hinzukomme, dass der Angeklagte alkoholi- siert gewesen sei. Mit diesen Formulierungen ist ein symptomatischer Zusam- menhang zwischen der Erkrankung und eine aufgrund der Erkrankung sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei den Anlasstaten und der Tat zum Nachteil der Frau B. nicht ausreichend dargetan, zumal das Landgericht bei letzterer keine Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit die Alkoholisierung des Angeklagten enthemmend gewirkt haben und für die Tat ursächlich gewor- den sein könnte und deshalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auf den Alkohol zurückzuführen sein könnte. b) Auch die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose werden den oben genannten Anforderungen nicht gerecht. Das Landgericht folgt dem Sachver- 13 14 - 9 - ständigen darin, dass die Kombination von Psychose und Marihuanakonsum Auswirkungen auf die Gewaltbereitschaft des Angeklagten hatte. Cannabis steigere, wie der Sachverständige ausgeführt habe, die Gewaltbereitschaft um das bis zu Siebenfache. Aufgrund der Einnahme der psychotropen Substanz nehme die Funktionsfähigkeit des Gehirns ab. Ein dahingehendes Problem- bewusstsein habe der Angeklagte nicht entwickelt. Diese Einschätzung entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Konkrete Feststellungen zu einer Stei- gerung der Gewaltbereitschaft des Angeklagten aufgrund von Cannabiskonsum hat das Landgericht nicht getroffen. Das Landgericht hat bei keiner der Taten ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte sie unter dem Einfluss von Can- nabis begangen hat. Vielmehr heißt es an anderer Stelle der Urteilsgründe, dass sich der Angeklagte nach dem täglichen Konsum von 2 g Marihuana glücklich fühlte, was mit einer gesteigerten Gewaltbereitschaft nicht ohne weite- res zu vereinbaren ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte seit vielen Jahren Cannabis konsumiert, sich eine Steigerung seiner Gefährlichkeit nach Auffassung der Strafkammer aber erst durch die Tat in der Bahnhofsunter- führung zum Nachteil der Frau B. gezeigt hat. In dieser Tat sieht das Land- gericht einen deutlichen Sprung im Ausmaß der Gefährlichkeit des Angeklag- ten. Bei dieser Tat ist aber kein Cannabiskonsum, sondern eine Alkoholisierung des Angeklagten festgestellt. Inwieweit die Alkoholisierung zum Abbau der Hemmungen zur Begehung schwerwiegender Straftaten beigetragen hat, hat die Strafkammer nicht geprüft. Die Unterbringungsanordnung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Angesichts der besonderen Sachlage wird die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zu erwägen sein. 15 - 10 - 2. Die Mängel in der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten führen nicht nur zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, sondern auch zur Aufhebung des Freispruchs (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da auch in den Verur- teilungsfällen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten letztlich nicht auszu- schließen ist, hat der Senat auch diese – mit Ausnahme der rechtsfehlerfreien Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – aufgehoben. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 16