Beschluss
2 StR 469/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB darf nicht allein auf statistischen Ergebnissen eines standardisierten Prognoseinstruments beruhen.
• Bei Verwendung eines standardisierten Prognoseinstruments hat der Tatrichter zu prüfen, dass es im Einzelfall tauglich ist, und zusätzlich eine differenzierte Einzelfallanalyse vorzulegen.
• Der Tatrichter muss bei Anordnung einer Maßregel Angaben zur voraussichtlichen Therapiedauer und zum Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe treffen.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Gefährlichkeitsprognose und Feststellungen bei Anordnung des § 64 StGB (Unterbringung) • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB darf nicht allein auf statistischen Ergebnissen eines standardisierten Prognoseinstruments beruhen. • Bei Verwendung eines standardisierten Prognoseinstruments hat der Tatrichter zu prüfen, dass es im Einzelfall tauglich ist, und zusätzlich eine differenzierte Einzelfallanalyse vorzulegen. • Der Tatrichter muss bei Anordnung einer Maßregel Angaben zur voraussichtlichen Therapiedauer und zum Umfang eines Vorwegvollzugs der Strafe treffen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stralsund wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und zusätzlich in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB untergebracht. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die sich auf Sachrügen stützte. Das Landgericht stützte die Gefährlichkeitsprognose im Wesentlichen auf die Auswertung des standardisierten Prognoseinstruments HCR-20 durch eine gerichtliche Sachverständige. Weitere konkrete Einzelfallanalysen und Feststellungen zur Therapiedauer oder zum Vorwegvollzug der Strafe traf das Gericht nicht hinreichend. Ein Mitangeklagter hatte keine Revision eingelegt; für ihn wurden andere Feststellungen getroffen. • Die Revision des Angeklagten ist insoweit begründet, als der Maßregelausspruch aufgehoben wird; die übrige Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Das Landgericht hat zu Recht den Schuldspruch und das Strafmaß bestätigt sowie festgestellt, dass der Angeklagte wegen einer im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat zu verurteilen ist. • Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB reicht eine auf statistischen Wahrscheinlichkeiten basierende Prognose des HCR-20 allein nicht aus; Herkunft und Bedeutung solcher Angaben erlauben keine revisionssichere Nachprüfung. • Wenn ein Sachverständiger ein standardisiertes Prognoseinstrument verwendet, muss der Tatrichter prüfen, dass es im Einzelfall tauglich ist, und darüber hinaus eine individuelle, differenzierte Einzelfallanalyse zur Gefährlichkeitsprognose vornehmen (vgl. BVerfG und BGH-Rechtsprechung). • Das Landgericht hat zudem nicht die voraussichtliche Therapiedauer und den Umfang eines möglichen Vorwegvollzugs der Strafe festgestellt, was für die rechtliche Beurteilung der Maßregel erforderlich ist. • Eine Erstreckung der Aufhebung auf den mitangeklagten Mitbeschuldigten nach § 357 StPO ist nicht geboten, da bei ihm nicht dieselbe rechtsfehlerhafte Begründung vorliegt und das Gericht andere klinische Feststellungen getroffen hat. Der BGH hebt den Maßregelausspruch des Landgerichts Stralsund auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts. Der Schuldspruch und das Strafmaß bleiben unbeanstandet. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB ist mangels tragfähiger individueller Gefährlichkeitsprognose und fehlender Feststellungen zur Therapiedauer nicht haltbar; das Verfahren hierzu ist neu durchzuführen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Fuer den mitangeklagten ist keine Aufhebung erfolgt, da bei ihm keine gleiche Rechtsverletzung festgestellt wurde.