Entscheidung
2 StR 191/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR191
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:161215B2STR191.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte verurteilt ist, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderporno- graphischer Absicht in Tateinheit mit der Herstellung kinderporno- graphischer Schriften in Verwendungsabsicht sowie tatmehrheit- lich dazu wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderporno- graphischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften in Verwendungsabsicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Die Qualifikationen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und des § 176a Abs. 3 StGB sind in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklicht, was auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Da eine mehrfache Bezeichnung allein der gesetzlichen Überschrift unverständlich wäre, ist der Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB konkret zu bezeichnen als "schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht" (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 23 f.). Im Fall 2 ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem schweren sexu- ellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB und dem Grunddelikt des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 Abs. 2 StGB aus- nahmsweise nicht zu beanstanden, weil insoweit in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Kin- der vertieft hat (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 93; MünchKomm/ Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 45). Da sich im Fall 2 der sexuelle 1 2 - 4 - Missbrauch und der schwere sexuelle Missbrauch jeweils auf zwei Kinder be- zogen, war in den Urteilstenor der Zusatz "in zwei rechtlich zusammentreffen- den Fällen" aufzunehmen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng