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Beschluss

1 ARs 10/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Nr. 5 StGB (Vertrieb von Betäubungsmitteln) unterfällt dem Weltrechtsprinzip; deutsches Strafrecht ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Auslandstaten ausländischer Täter anwendbar. • Es bedarf keiner darüber hinausgehenden materiellen Einschränkung oder eines zusätzlichen Inlandsbezugs zur Rechtfertigung der Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB. • Die Auslieferung eines Täters nach Deutschland kann einen für die Durchführung eines Strafverfahrens praktischen Anknüpfungspunkt darstellen; sie begründet jedenfalls keinen völkerrechtlichen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz. • Die Staatsanwaltschaft verfügt über Verfolgungsermessen (§ 153c StPO), sodass eine weitreichende Strafgewalt nicht zugleich Verpflichtung zur Verfolgung in allen Fällen bedeutet.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Weltrechtsprinzips für Betäubungsmittelvertrieb (§ 6 Nr. 5 StGB) • § 6 Nr. 5 StGB (Vertrieb von Betäubungsmitteln) unterfällt dem Weltrechtsprinzip; deutsches Strafrecht ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Auslandstaten ausländischer Täter anwendbar. • Es bedarf keiner darüber hinausgehenden materiellen Einschränkung oder eines zusätzlichen Inlandsbezugs zur Rechtfertigung der Anwendung des § 6 Nr. 5 StGB. • Die Auslieferung eines Täters nach Deutschland kann einen für die Durchführung eines Strafverfahrens praktischen Anknüpfungspunkt darstellen; sie begründet jedenfalls keinen völkerrechtlichen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz. • Die Staatsanwaltschaft verfügt über Verfolgungsermessen (§ 153c StPO), sodass eine weitreichende Strafgewalt nicht zugleich Verpflichtung zur Verfolgung in allen Fällen bedeutet. Ein niederländischer Beschuldigter, in den Niederlanden wegen Beteiligung an Rauschgifthandel gesucht und dort festgenommen, wurde am 17. Oktober 2011 nach Deutschland ausgeliefert. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu insgesamt zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Der 2. Strafsenat zweifelte die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die in den Niederlanden begangenen Taten an und wollte die Revision teilweise für erfolgreich erklären. Er hielt für erforderlich, über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug als legitimierenden Anknüpfungspunkt zu fordern. Der 1. Strafsenat hatte in früheren Entscheidungen aus der Auslieferung eine genügende Inlandsberührung hergeleitet. • Der Senat bestätigt, dass § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist und dementsprechend das deutsche Strafrecht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unmittelbar auf Auslandstaten ausländischer Täter anwendbar ist. • Wortlaut und Systematik der Vorschrift lassen keine zusätzliche materiell-rechtliche Einschränkung erkennen; der Gesetzgeber hat für andere Auslandstatbestände bewusst einen Inlandsbezug vorgesehen, nicht jedoch für § 6 Nr. 5 StGB. • Sinn und Zweck der Norm (Schutz vor grenzüberschreitender Gefährdung durch Betäubungsmittelhandel) rechtfertigen keine Begrenzung auf Taten mit weiterem Inlandsbezug; eine Einschränkung würde dem Schutzzweck zuwiderlaufen. • Eine aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Notwendigkeit richterlicher Rechtsfortbildung zur Einführung eines Inlandsbezugs besteht nicht, weil keine Gesetzeslücke, kein Wertungswiderspruch und keine Funktionsstörung der Norm aufgrund wortlauthafter Auslegung vorliegt. • Die Reichweite der Strafgewalt wird durch die gebotenen praktischen Schranken begrenzt: Staatsanwaltschaftliches Verfolgungsermessen (§ 153c StPO) erlaubt Rücksichtnahme auf nationale Interessen anderer Staaten und verhindert automatischen Einspruch in jedem Fall. • Völkerrechtlich begründet der Nichteinmischungsgrundsatz keine weitergehende Beschränkung; die Regelung steht im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988, das den kollektiven Rechtsgüter- und Verfolgungsinteresse bekräftigt. • Vor diesem Hintergrund stellt die Auslieferung nach Deutschland jedenfalls einen ausreichenden Bezugspunkt für die Durchführung eines Strafverfahrens dar und ist nicht geeignet, völkerrechtliche Verbote zu begründen. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest: § 6 Nr. 5 StGB unterfällt dem Weltrechtsprinzip und begründet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter. Es ist keine zusätzliche materiell-rechtliche Begrenzung oder ein weitergehender Inlandsbezug erforderlich. Die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland stellt einen ausreichenden praktischen Anknüpfungspunkt für die Durchführung des deutschen Strafverfahrens dar und verletzt nicht den Nichteinmischungsgrundsatz. Gleichzeitig bleibt das Ermessen der Staatsanwaltschaft nach § 153c StPO eine wirksame Kontroll- und Rücksichtnahmemöglichkeit auf außenstaatliche Interessen; insoweit besteht keine Verpflichtung zur Verfolgung in jedem Einzelfall.