Beschluss
VI ZR 557/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht wesentliche, vorgelegte Gutachten oder Stellungnahmen unberücksichtigt lässt und damit entgegenstehende, für die Entscheidung bedeutsame Ausführungen nicht klärt.
• Bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten hat der Tatrichter von Amts wegen die Aufklärungspflicht; er muss Unklarheiten, Zweifel und Widersprüche ausschöpfen und gegebenenfalls nachfordern.
• Bei Verdacht auf psychische Kontraindikationen für ästhetisch-chirurgische Eingriffe sind fachärztliche/psychologische Abklärungen und die Berücksichtigung einschlägiger Leitlinien geboten; wird hiervon nicht ausreichend Gebrauch gemacht, kann dies für die Haftungsfrage entscheidungserheblich sein.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Übergehen vorgelegter widersprechender Gutachten bei Arzthaftung • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht wesentliche, vorgelegte Gutachten oder Stellungnahmen unberücksichtigt lässt und damit entgegenstehende, für die Entscheidung bedeutsame Ausführungen nicht klärt. • Bei widersprüchlichen Sachverständigengutachten hat der Tatrichter von Amts wegen die Aufklärungspflicht; er muss Unklarheiten, Zweifel und Widersprüche ausschöpfen und gegebenenfalls nachfordern. • Bei Verdacht auf psychische Kontraindikationen für ästhetisch-chirurgische Eingriffe sind fachärztliche/psychologische Abklärungen und die Berücksichtigung einschlägiger Leitlinien geboten; wird hiervon nicht ausreichend Gebrauch gemacht, kann dies für die Haftungsfrage entscheidungserheblich sein. Die Klägerin, geboren 1978, litt an einer körperdysmorphen Symptomatik mit autoaggressivem Verhalten und zahlreichen Narben. 2008 ließ sie beim Beklagten, einem plastischen Chirurgen, ein offenes Stirnlift durchführen; zuvor hatte sie auf überschießende Narbenbildung hingewiesen. Nach dem Eingriff entstanden auffällige, haarlose Narben; es folgten zwei Narbenkorrekturen, zuletzt 2012 in der Schweiz mit Haartransplantation. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und die Erstattung von Operationskosten sowie Feststellung weiterer künftiger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung und unzureichender Aufklärung. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; der BGH hob das Berufungsurteil wegen Verstoßes gegen das Gehör auf und verwies zurück. • Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Das Berufungsgericht hatte wesentliche vorgelegte Gutachten (Schlichtungsstelle, Privatsachverständiger Prof. Dr. G.) übergangen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. • Die Schlichtungsstelle hatte ausgeführt, der Eingriff sei in der konkreten Situation nicht durchzuführen gewesen; dies steht im Widerspruch zum gerichtlichen Sachverständigen. Auf diesen Widerspruch hatte die Klägerin hingewiesen; das Berufungsgericht hätte von Amts wegen nachaufklären müssen. • Der Privatsachverständige stellte eine schwere strukturelle psychische Störung und wiederholte stationäre Behandlungen dar, was einer Einstufung der Störung am unteren Ende der Skala entgegensteht und die Frage einer Kontraindikation für ästhetisch-chirurgische Maßnahmen aufwirft. • Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass eine gebotene und vollständige Würdigung der vorgelegten Gutachten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte. • Bei der neuen Verhandlung muss das Berufungsgericht insbesondere die widersprüchlichen Gutachten aufklären, den gerichtlich bestellten Sachverständigen ggf. zu Leitlinien und zur Bedeutung fachärztlicher/psychologischer Abklärung Stellung nehmen lassen und die weiteren Einwände der Beschwerde berücksichtigen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Berufungsurteil war erfolgreich. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidungsgrund war eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht vorgelegte, widersprechende Gutachten und Stellungnahmen nicht berücksichtigt und den dadurch entstandenen Widerspruch nicht aufgeklärt hat. Das Berufungsgericht hat nun Gelegenheit, die Sachverständigenwidersprüche zu erhellen, die Bedeutung fachpsychiatrischer Abklärung und einschlägiger Leitlinien zu prüfen und auf dieser Grundlage neu über die Haftungs- und Aufklärungsfragen zu entscheiden. Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde sind im neuen Verfahren zu berücksichtigen.