Beschluss
StB 16/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dringender Tatverdacht gegen einen jungen Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "IS" kann sich aus seiner Reise nach Syrien, der Teilnahme an Ausbildungslagern und der inneren Einordnung in Organisationsstrukturen ergeben (§§ 129a, 129b StGB, § 105 JGG).
• Offenbarungen des Beschuldigten gegenüber Angehörigen einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe (YPG) sind bei vorläufiger Würdigung nicht ohne Weiteres wegen eines Verwertungsverbots auszuschließen, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für Folter oder systematische Misshandlung vorliegen.
• Haft darf aufgehoben und durch Auflagen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, Fluchtgefahr zu beseitigen; weniger einschneidende Maßnahmen können den Zweck der Untersuchungshaft erfüllen (§§ 112, 116 StPO).
Entscheidungsgründe
Haftaufhebung gegen Auflagen bei dringendem ISIS-Verdacht • Ein dringender Tatverdacht gegen einen jungen Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "IS" kann sich aus seiner Reise nach Syrien, der Teilnahme an Ausbildungslagern und der inneren Einordnung in Organisationsstrukturen ergeben (§§ 129a, 129b StGB, § 105 JGG). • Offenbarungen des Beschuldigten gegenüber Angehörigen einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe (YPG) sind bei vorläufiger Würdigung nicht ohne Weiteres wegen eines Verwertungsverbots auszuschließen, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für Folter oder systematische Misshandlung vorliegen. • Haft darf aufgehoben und durch Auflagen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, Fluchtgefahr zu beseitigen; weniger einschneidende Maßnahmen können den Zweck der Untersuchungshaft erfüllen (§§ 112, 116 StPO). Der Beschuldigte, deutscher Staatsangehöriger und damals 18 Jahre alt, reiste im März 2015 nach Syrien, wurde dort in einem IS-Ausbildungslager militärisch geschult und als "Kämpfer" registriert. Wegen Bedenken gegenüber Kampfhandlungen blieb er zunächst nicht im Einsatz, wurde später kurz inhaftiert und schließlich von der kurdischen YPG in Gewahrsam genommen. Er kehrte im Juli 2015 nach Türkei zurück und wurde von seinen Eltern übernommen; im Oktober 2015 erfolgte seine Auslieferung nach Deutschland und seine Festnahme. Der Ermittlungsrichter erließ Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS). Der Beschuldigte beantragte Aufhebung des Haftbefehls oder seine Außervollzugsetzung unter Auflagen. • Dringender Tatverdacht: Aufgrund der Gesamtwürdigung von Zeugnisvermerken, sichergestellten Dokumenten, Fotos auf einem Tablet und Angaben, die der Bundesnachrichtendienst aus YPG-Aussagen wiedergibt, besteht ein dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung am IS (§ 129a Abs.1 Nr.1, § 129b Abs.1 StGB, § 105 JGG). • Verwertbarkeit der YPG-Aussagen: Vorläufige Prüfung ergab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unter Folter oder systematischer unmenschlicher Behandlung erlangt wurden; allgemeine Berichte zu Misshandlungen durch die YPG betreffen überwiegend andere Personengruppen, sodass ein pauschales Verwertungsverbot nicht feststeht. • Schwerkriminalität und Fluchtgefahr: Die Tatvorwürfe begründen den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs.3 StPO). Es besteht konkrete Besorgnis, dass der Beschuldigte angesichts möglicher Freiheitsstrafe flüchten könnte, zumal er bereits impulsiv gehandelt und ohne Wissen der Eltern nach Syrien gereist war. • Verhältnismäßigkeit und Auflagen: Der Fortbestand des Haftbefehls ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, aber der Zweck der Untersuchungshaft lässt sich durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen (§ 116 Abs.1 StPO). Konkrete Auflagen (Hinterlegung von Ausweispapieren, polizeiliche Meldepflicht, Wohnsitzpflicht/Anmeldung) erscheinen geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen. • Ermächtigung zur Verfolgung: Das BMJV hat die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit dem IS erteilt, sodass die rechtliche Grundlage für das Verfahren besteht (§ 129b Abs.1 Satz3 StGB). Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 8.10.2015 wurde auf die Beschwerde des Beschuldigten hin außer Vollzug gesetzt und der Beschuldigte unter Auflagen entlassen. Auflagen sind insbesondere die Hinterlegung vorhandener Personalausweise und Reisepass, sofortige Anmeldung bei Wohnsitz der Eltern und Anzeigepflicht bei Wohnsitzwechsel sowie dreimal wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei. Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen, weil der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft im IS und der Haftgrund der Schwerkriminalität weiterhin bestehen. Die angeordneten Auflagen sind nach Ansicht des Senats geeignet, die Fluchtgefahr zu beseitigen und den Fortgang des Verfahrens zu sichern; die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.