Leitsatz
XII ZB 586/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB586
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB586.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 586/13 vom 9. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 5, 20 a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustel- len. b) Allgemeine Wertanpassungen, die nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die nacheheli- che Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungs- anrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512). c) Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichs- pflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind - anders als die Versicherungsprämien - keine mit Sozialversicherungsbeiträ- gen "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - OLG Celle AG Lüneburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes- gerichts Celle vom 1. Oktober 2013 wird mit den folgenden Maß- gaben zurückgewiesen: a) Die Entscheidungsformel wird zu Ziffer 1. wegen offensichtli- cher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Oktober 2013" statt "für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2013". b) Die Entscheidungsformel wird zu Ziffern 2. und 3. wie folgt ge- fasst: "2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. November 2013 zum Ausgleich seines bei der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (unmittelbare Versorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 972,33 € und zum Ausgleich seines bei der Unterstützungskasse der Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in - 3 - Niedersachsen e.V. bestehenden Anrechts (mittelbare Ver- sorgungszusage) eine monatlich im Voraus zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 313,93 €, mithin insgesamt 1.286,26 € zu zahlen. 3. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, seine Renten- ansprüche gegen die Privatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Niedersachsen e.V. in Höhe von monat- lich 972,33 € und gegen die Unterstützungskasse der Pri- vatverrechnungsstelle der Ärzte und Zahnärzte in Nieder- sachsen e.V. in Höhe von monatlich 313,93 €, die für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten." Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt. Beschwerdewert: bis 5.000 € Gründe: A. Die Beteiligten streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Beteiligten hatten am 16. Juni 1967 geheiratet. Ihre Ehe wurde auf einen - nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 14. September 2001 zugestellten - Scheidungsantrag des Antragsgegners durch Urteil des Amtsgerichts vom 24. April 2002 geschieden. Zuvor hatten sie im Zusammen- hang mit ihrer Trennung am 22. September 1999 eine notarielle "Trennungs- 1 2 - 4 - vereinbarung" geschlossen, in der zum Versorgungsausgleich das Folgende geregelt war: "Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich für den Zeitraum nicht stattfinden, in dem wir getrennt leben. Der Versor- gungsausgleich soll mithin nur bis zum 31.12.1999 durchgeführt werden. Für den darauffolgenden Zeitraum soll der Versorgungs- ausgleich nicht stattfinden. Im Rahmen des Versorgungsaus- gleichs ist deshalb der Endstichtag das oben genannte Datum, und zwar für alle Anwartschaften, die im Rahmen des Versor- gungsausgleichs auszugleichen sind. Auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechsel- seitig an. Ggf. bitten wir das Familiengericht um Genehmigung, wenn wir vor Ablauf eines Jahres das Scheidungsverfahren einlei- ten." Der Antragsgegner war seit dem 1. Oktober 1965 bei einer privatärztli- chen Verrechnungsstelle (PVS) angestellt, zu deren Geschäftsführer er am 1. November 1970 berufen wurde. In der Zeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Au- gust 2001 hat er neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht aus einer unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein weiteres betriebliches Anrecht bei der Unterstützungskasse der PVS erwor- ben. Die Antragstellerin hat in der genannten Zeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Das Amtsgericht hatte bei der Scheidung den Versorgungsausgleich ge- regelt. Dabei hatte es - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juni 1967 bis zum 31. Dezember 1999 - im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher und auf den 31. Dezember 1999 bezogener Höhe von 630,14 € vom Versicherungskonto des Antragsgeg- ners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das ebenfalls dort geführte Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Die 3 4 - 5 - betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der PVS hat das Amtsgericht unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwert-Verordnung dynamisiert und Ehezeitanteile in Höhe von 746,52 € (Direktzusage) bzw. in Höhe von 254,13 € (Unterstützungskasse) ermittelt. Im Wege des erweiterten Splittings hat das Amtsgericht sodann - wiederum bezogen auf den 31. Dezember 1999 - weitere Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von monatlich 45,10 € vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und die Antragstellerin hin- sichtlich des Restausgleichs, dessen Gesamthöhe in der Entscheidungsformel mit monatlich 455,23 € beziffert worden ist, auf den schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich verwiesen. Mit ihrem am 17. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die seit dem 1. Juli 2010 eine gesetzliche Altersrente be- zieht, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner - nach Einholung eines Sachverständigen- gutachtens - dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab März 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.120,38 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 36.226,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner da- zu verpflichtet, seinen Anspruch auf "Leistungen auf betriebliche Altersversor- gung" für die Zeit ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von 1.120,38 € an die Antragstellerin abzutreten. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der sich im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die Zeit ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 450,65 € und für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2013 zur Zah- 5 6 - 6 - lung eines Rückstandsbetrages von mehr als 14.420,75 € nebst Zinsen ver- pflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antrag- stellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab No- vember 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis (richtig:) Oktober 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 51.271,16 € nebst Zinsen zu zah- len. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die PVS in Höhe von monatlich 1.230,62 € und gegen die Unterstützungskasse der PVS in Höhe von monatlich 55,64 € an die Antragstellerin abzutreten. Hierge- gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpas- sungen des Anrechts seit dem Ende der Ehezeit seien nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung zu 7 8 9 - 7 - berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorge- tragen, dass seine Versorgungen teilweise auf einem nachehezeitlichen berufli- chen Aufstieg beruhen. Vielmehr beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der PVS, welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan aus dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner nachehezeitlich verbesserte, individuell ausge- handelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte. Die Trennungsvereinbarung vom 22. September 1999 habe keinen Ein- fluss auf die gesetzliche Ehezeit gehabt, die (erst) am 31. August 2001 geendet habe. Es müsse im vorliegenden Fall zunächst der Ehezeitanteil der Rente be- zogen auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt und hiervon der Anteil der Rente abgezogen werden, der in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 erworben worden sei. Einen darüber hinaus ge- henden Regelungsgehalt habe die notarielle Vereinbarung nicht. Insbesondere sei keine Vereinbarung zur Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente getrof- fen worden; vielmehr seien die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen, dass die bis zum 31. Dezember 1999 erworbenen Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien. Der Ehezeitanteil beider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung sei für beide Versor- gungen von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 (519 Monate) auszugehen. Dabei sei grund- sätzlich auf den tatsächlichen Beginn der Betriebszugehörigkeit und nicht auf 10 11 - 8 - den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mit- gliedschaft in der einzelnen Versorgungseinrichtung des Betriebes abzustellen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehezeitanteils seien die jeweiligen, von dem Antragsgegner bezogenen Bruttoversorgungen. Der Ehezeitanteil dieser Renten sei nach dem ehezeitlichen Verhältniswert von 411 Monaten zu 519 Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsvereinbarung mit einem Ver- hältniswert von 20 Monaten zu 519 Monaten abzusetzen. Anzurechnen sei da- nach der im Scheidungsurteil bereits erfolgte Teilausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, und zwar vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffent- lich-rechtlichen Teilausgleichs sei nach § 53 VersAusglG mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Hier sei von dem aktuellen Rentenwert aus dem Dezember 1999 (48,29 DM) auszugehen, weil der Teilausgleich seinerzeit unter Anwendung dieses Rentenwerts vorge- nommen worden sei. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nunmehr auch die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversi- cherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der Ausgleichswert ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden. Liege das Einkommen des Ausgleichspflichtigen oberhalb der Jahres- arbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten Versicherungstarif vereinbarte Selbstbe- teiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Aufwen- dung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG handele. Auch werde über- wiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken- und 12 - 9 - Pflegeversicherung nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie auf Leis- tungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ent- sprächen. Im Streitfall könnten allerdings die tatsächlichen Beiträge des An- tragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens nachgewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein nach Art und Umfang den Leistungen der gesetz- lichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechender Versicherungsschutz gewährt werde. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand. 1. Die Antragstellerin hat - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Fra- ge stellt - dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtli- chen Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG. Die Höhe der schuldrecht- lichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte des Ehe- zeitanteils der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen. Hat das Fami- liengericht - wie hier - bereits in seiner Entscheidung über den öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der Schei- dung Feststellungen zur Höhe des vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleichs getroffen, erwachsen diese nicht in Rechtskraft und sind für eine spätere Ent- scheidung über den Wertausgleich nach der Scheidung nicht bindend (vgl. Se- natsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025). 13 14 - 10 - 2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichswerts die an den Antragsgegner geleiste- ten Bruttorenten in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch. a) Zwar lässt sich der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG entnehmen, dass das Ehezeitende als Bewertungsstichtag auch für die Bewertung laufender schuldrechtlich auszugleichender Versorgun- gen maßgebend ist. Der zum Ende der Ehezeit ermittelte Betrag eines ehezeit- lichen Versorgungsanrechts bildet daher auch die Grundlage für die Berech- nung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs. b) Bei dem erst mit Rentenbeginn geschuldeten Wertausgleich nach der Scheidung sind nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG aber die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift knüpft an den Regelungsgehalt von § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB an und soll beim Wertausgleich nach der Scheidung bezüglich des Bewertungs- stichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtigte statt dessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, des- sen nachehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigen darüber hinaus von jeder Teilhabe an der nachehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden An- rechts auszuschließen. Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG kommen allerdings nur solche Wertverände- rungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit auf- 15 16 17 18 - 11 - grund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänder- ten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Ver- sorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitli- chen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 13). Beim schuldrechtlichen Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rück- wirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN). Wegen aller anderen für den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an. Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen indivi- duellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen berufli- chen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN). 19 - 12 - c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht den nachehezeitlichen Anstieg der Versorgung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbaren Ver- sorgungszusage der PVS zu Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG berück- sichtigt. aa) Nach § 2 des Versorgungsversprechens der PVS in der Fassung vom 8. Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer der PVS unmittelbar zugesagte Ruhegeld aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungssatz zusammen. Der dynamische Grundbetrag des Ru- hegelds entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven Mitar- beiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr"; dieser Grundbetrag soll - gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Ein- tritt des Versorgungsfalls - für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinaus- gehende Dienstjahr um 1,5 % ansteigen. bb) Im Ausgangspunkt müssen solche Wertsteigerungen dieses An- rechts außer Betracht bleiben, die auf einer nachehezeitlichen und auf individu- ellen Umständen beruhenden Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann der Fall gewesen, wenn und soweit die PVS nach dem Ende der Ehezeit aufgrund be- sonderer Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung an das Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gekoppelt oder ihm einen erhöhten Steigerungssatz zu- gesagt hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zu Recht vermisst. cc) Im Übrigen deutet im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem En- de der Ehezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfahren hat, allein auf der 20 21 22 23 - 13 - allgemeinen Einkommensentwicklung im Vergütungssystem der PVS beruht, an der das Anrecht des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt. (1) Dies lässt schon der Umfang der Wertsteigerung plausibel erschei- nen. Nach den Versorgungsauskünften der PVS betrug die - für den Grundbe- trag der Versorgungszusage maßgebliche - Vergütung in der "Vergütungsgrup- pe III/3. Berufsjahr" im Jahr 1999 monatlich 1.672,95 € (entspricht 3.272 DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal erreichbaren Steigerungssatzes von 43,5 % für den Antragsgegner nach dem Lohnniveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68 € (entspricht 4.695,32 DM) ergeben hätte. Demgegenüber hat die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner gezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741 € betragen; die damit inner- halb von zehn Jahren rechnerisch verbundene Wertsteigerung in Höhe von rund 14 % lässt sich zwanglos mit der allgemeinen Lohnentwicklung in Einklang bringen, die das an die Vergütung eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners nachvollzogen hat. (2) Auch aus dem Vortrag des Antragsgegners, wonach "die Höhe der Versorgungszusage in Einzelbeschlüssen des Vorstands festgelegt" worden sein soll, lässt sich letztlich nichts anderes entnehmen. Das Vergütungssystem der PVS ist offensichtlich an Tarifwerke des öffentlichen Dienstes angelehnt. Es mag richtig sein, dass sich der Vorstand der PVS im Einzelfall die Beschluss- fassung darüber vorbehalten hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Lohnanpassungen im öffentlichen Dienst mit Blick auf die wirt- schaftliche Tragbarkeit in das Vergütungssystem der PVS übertragen werden können. Das ändert indessen nichts daran, dass die jeweilige Entscheidung der 24 25 - 14 - PVS, die Vergütungen ihrer Arbeitnehmer entsprechend den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst anzupassen, keinen individuellen Bezug zur Person des Antragsgegners und seiner Versorgungssituation aufweist. Vielmehr erfährt die Versorgung des Antragsgegners dadurch eine solche Wertverbesserung, die den Rechtsgrundlagen seiner Versorgung - wegen der schon im Versorgungs- versprechen zugesagten Dynamik des Grundbetrages - bereits am Ende der Ehezeit latent innegewohnt hat. d) Nichts anderes gilt für die dem Antragsgegner mittelbar über die Un- terstützungskasse zugesagte Versorgung, die sich aus einem Grundbetrag, einem Steigerungsbetrag und einem prozentualen Zuschlag zusammensetzt. Auch insoweit lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nicht entnehmen, dass einer nachehezeitlichen Wertsteigerung des Anrechts individuelle Um- stände und keine Aktualisierung des Anrechts zugrunde liegen. 3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ermittlung des Ehezeit- anteils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig nach der unmittelbaren Bewertungsme- thode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehe- zeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdege- richt zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszu- sage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstüt- zungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unter- liegt, deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszu- gehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und nach Ehezeitende bis 26 27 28 - 15 - zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Ver- sorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG). b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Be- triebszugehörigkeit zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2, 40 Abs. 2 VersAusglG). aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersversor- gungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versor- gung zugesagt worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 9). Daher sind gegebenenfalls auch solche Zeiten in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich nach der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Versorgung nicht ausgewirkt haben. Insoweit ist das Beschwerdegericht für beide Versorgungen zutreffend von einer Gesamtzeit vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 2008 ausge- gangen; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. 29 30 - 16 - bb) Rechtsfehlerfrei ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Beschwerdegericht eine gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Juli 1967 bis zum 31. August 2001 ermittelt hat. Insoweit greifen die Verfah- rensrügen der Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen des Beschwerde- gerichts zum Zeitpunkt der Zustellung des von dem Antragsgegner gestellten Scheidungsantrages (14. September 2001) nicht durch. Es ist offensichtlich, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zustellungszeitpunkt nicht ohne jede Grundlage, sondern nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, aus denen sich der Zustellungs- zeitpunkt ergibt. Zudem sind die Beteiligten bereits im Rahmen der Hinweisver- fügung des Beschwerdegerichts vom 20. August 2013 auf diesen - zutref- fenden - Zustellungszeitpunkt hingewiesen worden. Danach hat keiner der Be- teiligten mehr behauptet, dass die Ehe auf einen "im Januar 2000" eingereich- ten und "alsbald zugestellten" Scheidungsantrag geschieden worden sei; dass dies im Übrigen offenkundig nicht richtig gewesen sein konnte, erschließt sich bereits aus dem Geschäftszeichen des amtsgerichtlichen Scheidungsverfah- rens (37 F 297/01). 4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der notariellen Vereinbarung vom 22. September 1999 nicht, dass die Antragstelle- rin von der Wertentwicklung der von dem Antragsgegner bei der PVS erworbe- nen Anrechte nach dem 31. Dezember 1999 schlechthin ausgeschlossen wer- den sollte. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt über- prüfbare Auslegung der Vereinbarung durch das Beschwerdegericht (vgl. Se- natsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 19 mwN) hält insoweit den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Grundsätzlich können die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versor- 31 32 33 - 17 - gungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12 - FamRZ 2013, 1361 Rn. 18 und vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446 mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Beschwerdegericht der Trennungsvereinbarung einen Teil- ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 entnommen; im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berücksichti- gung eines auf den 31. Dezember 1999 vorgezogenen Ehezeitendes rechtens ist. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. b) Bei einem schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich hat der Ausgleichsbe- rechtigte sowohl nach dem früheren (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch nach dem derzeitigen Rechtszustand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts auch nach dem Ende der Ehezeit teil; mit der (bloßen) Vereinbarung eines vertraglich vorgezo- genen Ehezeitendes wird daran nichts geändert. Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwi- schen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolg- ten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Be- amtenbeförderung). Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich im vorlie- genden Fall aber (auch) in der ausgeklammerten Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 nicht feststellen. c) Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfal- 34 35 - 18 - lenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls nach der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 774). Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäf- tigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297). Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht im Ausgangspunkt den oben dargelegten An- forderungen. Das Beschwerdegericht hat zunächst mit einem Quotienten von 0,7919 (entspricht 411 Monate ehezeitliche Beschäftigungszeit/519 Monate Ge- samtbeschäftigungszeit) den jeweiligen Ehezeitanteil der beiden Versorgungen bestimmt und die dadurch ermittelten Beträge anschließend um die auszu- schließenden Beträge bereinigt, die mit einem Quotienten von 0,0385 (ent- spricht 20 Monate ausgeklammerte Beschäftigungszeit/519 Monate Gesamtbe- schäftigungszeit) errechnet worden sind. Es hätte sich im Übrigen rechnerisch das gleiche Ergebnis ergeben, wenn die gesamte Beschäftigungszeit (519 Mo- nate) zu der bis zum vertraglich vorgezogenen Ehezeitende am 31. Dezember 1999 zurückgelegten Beschäftigungszeit (391 Monate) ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Quotient (0,7534) mit den jeweils an den An- tragsgegner gezahlten Ruhegeldern multipliziert worden wäre. 36 - 19 - 5. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Be- schwerdegerichts zur Ermittlung des Betrags, der wegen seiner bereits erfolg- ten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich nach früherem Recht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auf die schuldrechtli- che Ausgleichsrente anzurechnen ist. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt in- soweit gegen die Berechnungen des Beschwerdegerichts keine Einwendungen. a) Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (Hochrechnungsmethode). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der ausgegli- chene Teilbetrag zuvor beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert-Verordnung dynamisiert worden war oder nicht. Eine "Entdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags kommt nach der Aufhebung der Barwert-Verordnung nicht mehr in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 53 VersAusglG Rn. 3 ff.; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 672; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 790 f.; BeckOGK/ Müller-Tegethoff BGB [Stand: September 2015] § 53 VersAusglG Rn. 10). Be- reits zum früheren Rechtszustand hatte der Senat im Übrigen die Hochrech- nungsmethode in solchen Fällen gebilligt, in denen der öffentlich-rechtliche Teilausgleich unter Anwendung einer außer Kraft getretenen Fassung der Bar- wert-Verordnung durchgeführt worden war (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezem- ber 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 mwN und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324 f.). b) Das Beschwerdegericht hat das im öffentlich-rechtlichen Teilaus- gleich übertragene und auf den 31. Dezember 1999 bezogene Anrecht der ge- setzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 45,10 € (entspricht 88,20 DM) zum Zwecke der Aktualisierung mit Hilfe des am 31. Dezember 1999 37 38 39 - 20 - geltenden aktuellen Rentenwerts (48,29 DM) in 1,8265 Entgeltpunkte umge- rechnet. Auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hätte das Amtsgericht im Scheidungsverfahren den erweiterten Teilausgleich nicht in der geschehenen Weise regeln dürfen, weil die Bewertung der in den öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte stets auf das Ende der gesetzlichen Ehezeit vorzunehmen ist, an die das Gesetz auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Nachdem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentlich-rechtlichen Teilausgleich rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin Rentenanrechte mit einem vom Ende der gesetzlichen Ehe- zeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des Teilausgleichsbetrags Rechnung ge- tragen werden. 6. Auch die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind zur Wahrung des Halbtei- lungsgrundsatzes vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 55). b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38; 40 41 42 - 21 - NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; FA-FamR/Wagner/ Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 175; wohl auch Hauß/Bührer Versorgungsaus- gleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 602; aA BeckOK-BGB/ Gutdeutsch [Stand: August 2015] § 20 VersAusglG Rn. 6) hat das Be- schwerdegericht erkannt, dass Selbstbeteiligungen an Krankenbehandlungs- kosten keine vergleichbaren Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind. Dafür spricht schon die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Regie- rungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbeiträ- gen vorgesehen, wodurch in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senats- beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages ist die Regelung auf "vergleichbare Aufwendungen" ausgedehnt worden, weil mit dieser Ergänzung eine Klarstellung bezweckt war, die einem vergleichbaren Regelungsbedarf bei privatversicherten Ausgleichspflichtigen Rechnung tragen sollte (BT-Drucks. 16/11903 S. 55). Daraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "vergleichbare Aufwendungen" ausschließlich solche Belastungen erfasst wissen wollte, die ihrer Funktion nach Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725). Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Ver- bandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) oder für Krankenhausbe- handlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) - vom tatsächlichen Um- 43 - 22 - fang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38). c) Hinsichtlich der Höhe der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG be- rücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegever- sicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hil- fe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsan- teil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2730) - solche Prämienanteile herausgerechnet werden müssten, die ein zusätzliches und das Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überstei- gendes Leistungsspektrum abdecken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52 und NJW 2015, 2672, 2673; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63; aA Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 37). In dieser Allgemeinheit erscheint dies aber zweifelhaft. Weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass ein identisches Leistungsspektrum zwingende Voraussetzung für die Vergleichbarkeit von Bei- trägen zur gesetzlichen und zur privaten Krankenversicherung ist. Gerade dann, wenn der privatversicherte Ausgleichspflichtige seine Beitragsbelastung durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bereits deutlich gemindert hat, erscheint es unter dem Gesichtspunkt des - der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zugrunde liegenden - Halbteilungsgrundsatzes bedenklich, die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge zusätzlich nach dem Maß- stab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen. Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner gewählte Versicherungstarif nach den Feststellungen des Be- 44 45 - 23 - schwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegner aufgebrachten Bei- träge zur privaten Krankenversicherung - zu Recht - in voller Höhe berücksich- tigt. d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe (allein) von der auszugleichenden Betriebsrente abzusetzen seien, weil diese Beiträge einkommensunabhängig gezahlt werden müssten. aa) Richtig ist dabei, dass die Aufwendungen des Antragsgegners für seine private Kranken- und Pflegeversicherung unabhängig von der Höhe sei- ner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner betriebli- chen Altersversorgung sind und deshalb nicht unmittelbar dem Ausgleichswert zugeordnet werden können. Da dem Antragsteller indessen seine gesamten Alterseinkünfte für die Aufbringung der Versicherungsbeiträge zur Verfügung stehen, ist auch kein tragfähiger Grund ersichtlich, seine gesetzliche Rente bei der Beurteilung der Frage außer Betracht zu lassen, welcher Teil der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert entfällt. bb) Teilweise wird vertreten, dass Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert "entfallen", wenn dem Ausgleichspflichti- gen selbst nach Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeits- entgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den Halbtei- lungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; 46 47 48 - 24 - Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung - insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig - nicht nähergetreten ist. cc) Das Beschwerdegericht hat den auf den Ausgleichswert entfallenden Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Antragsgeg- ners ermittelt, indem es die berücksichtigungsfähigen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Quotienten aus Ausgleichswert und Gesamtalterseinkünften des Antragsgegners multipliziert hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 39; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 64). Gegen diese Berechnungs- weise lassen sich aus Rechtsgründen keine Bedenken erheben. dd) Ferner hat das Beschwerdegericht den Beitragszuschuss zur priva- ten Krankenversicherung, der dem Antragsgegner zur gesetzlichen Altersrente in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- versicherung gezahlt wird (§ 106 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VI), deshalb unberücksichtigt gelassen, weil dieser Zuschuss den bei der Quotenberech- nung auf die gesetzliche Rente des Antragsgegners entfallenden Anteil an sei- nen Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung nicht übersteigt (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 44; OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899). Dies ist für den Antragsgegner günstig und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. 49 50 - 25 - III. Das Rechenwerk der angefochtenen Entscheidung leidet allerdings in- soweit an einem offensichtlichen Fehler, als das Beschwerdegericht hinsichtlich der aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS einerseits und der mit- telbaren Versorgungszusage durch die Unterstützungskasse der PVS anderer- seits gezahlten Bruttorenten von unrichtigen Werten ausgegangen ist. Zwar hat das Beschwerdegericht den gesamten Bruttorentenbetrag, der dem Antrags- gegner durch seine betrieblichen Versorgungsträger geleistet wird, in der Sum- me für alle betroffenen Zeiträume zutreffend ermittelt. Es hat den Gesamtbetrag allerdings - ersichtlich wegen einer fehlerhaften Auswertung der in den Ge- haltsbescheinigungen mitgeteilten kumulierten Jahresbeträge - nicht richtig zwi- schen den beiden unterschiedlichen Versorgungen aufgeteilt. Dieser Fehler wirkt sich jedenfalls auf den Ausspruch des Beschwerdegerichts zur Abtretung künftiger Versorgungsansprüche gegenüber den beiden Versorgungsträgern aus. Der Senat kann die erforderliche Korrektur selbst vornehmen. Ausweis- lich seiner Gehaltsnachweise betrugen die durchschnittlichen Bruttorenten des Antragsgegners zuletzt aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS monatlich 2.903,67 € (statt 3.675 €) und aus der mittelbaren Versorgungs- zusage über die Unterstützungskasse der PVS monatlich 937,50 € (statt 166,17 €). Auf dem weiteren vom Beschwerdegericht beschrittenen Berech- nungsweg ergibt sich, dass von der - insoweit vom Beschwerdegericht zutref- fend ermittelten - laufenden monatlichen Ausgleichsrente in einer Gesamthöhe von 1.286,26 € rechnerisch ein Teilbetrag von 972,33 € auf die Leistungen aus der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS und ein Teilbetrag in Höhe von 313,93 € auf die Leistungen der Unterstützungskasse entfallen. 51 52 - 26 - Insoweit wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber-Monecke Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.03.2013 - 30 F 134/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2013 - 17 UF 58/13 - 53