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IV ZR 272/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/15 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenver- sicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechtig- ten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungs- grundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rech- nung getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216). BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd- liche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen I - 13. Zivilkammer - vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1983 krankenversicherte Kläger wendet sich gegen die Erhöhung seines Krankenversicherungs- beitrages. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte die Beklagte ihm eine Anpassung des Beitrages für den Tarif N/2 ab 1. August 2009 von 429,39 € auf 558,21 € mit. Die Beklagte zog im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 den erhöhten Beitrag ein, was der Kläger lediglich unter Vorbehalt duldete. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung gemäß § 203 VVG bzw. § 8b der dem Vertrag zugrun- deliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheits- kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) lägen nicht vor. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengu t- achtens zur Berechtigung der Beklagten zur Beitragserhöhung de r Klage überwiegend stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 die Öffentlichkeit ausgeschlossen sowie die Anwesenden, darunter den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, zur Verschwiegenheit über die Unterlagen der Beklagten, bezeichnet als Technische Rech- nungsgrundlage Tarife N BAP 1.8.2009 sowie Technische Berechnungs- grundlage Tarife N BAP 1.1.2009, verpflichtet. Nach Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hier- gegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten zum 1. August 2009 vorgenommene Prämienerhöhung sei nach §§ 203 VVG, 8b AVB/KK rechtmäßig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und die G e- heimhaltungsverpflichtung stellten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aus Art. 103 GG noch einen Verstoß gegen das Ge- bot des fair trial dar. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Kammer habe sich dafür entschieden, Kläger und Klägervertreter gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit zu verpflichten und in mündlichen Verhand- 2 3 4 - 4 - lungen, deren Gegenstand die fraglichen Berechnungsgrundlagen gewe- sen seien, die Öffentlichkeit auszuschließen. Dem Klägervertreter sei nach seiner Verpflichtung eine Abschrift der technischen Berechnung s- unterlagen übergeben worden. Auch der Kläger habe nach seiner Ve r- pflichtung Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen erhalten. Ferner sei dem Kläger angeboten worden, er möge seine Hilf s- person benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhandlung mitbringen. Hierauf sei er nicht eingegan- gen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Veränderungen vorlä- gen, die die Beklagte zu der Prämienerhöhung berechtigten. Zunächst stehe fest, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten. Auch sei erwiesen, dass die von der Beklagten vorgelegten, in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vo r- gänge im Tarif korrekt wiedergäben. Konkrete Anhaltspunkte für eine U n- richtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Der Sachve r- ständige habe zwar die Qualität und Richtigkeit der technischen Be wer- tungsgrundlagen nicht im Einzelnen überprüft, jedoch eine Plausibilität s- prüfung vorgenommen und keine Unplausibilitäten, offensichtliche U n- richtigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festgestellt. Die Behauptung des Klägers, die Daten seien fehlerhaft, sei ins Blaue hinein erfolgt. Ferner habe die Beklagte dem Treuhänder und dem Gericht keine Belege vorle- gen müssen für die Richtigkeit der Daten, die Gegenstand der statisti- schen Auswertungen bzw. Grundlage der Berechnungen gewesen seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgänge in st a- tistisch relevanter Weise von der Beklagten falsch erfasst und verarbeitet worden seien. Das Bestreiten der Richtigkeit der Daten durch den Kläger 5 - 5 - habe ins Blaue hinein stattgefunden und sei damit prozessual unbeacht- lich. Der gerichtliche Sachverständige habe weiter in seinem schriftlichen Gutachten sowie seiner Anhörung nachvollziehbar dargeleg t, dass die Voraussetzungen für die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 12b VAG vorlägen. Die von der Beklagten verwandten versiche- rungsmathematischen Formeln und technischen Tabellenwerte entsprä- chen den versicherungsmathematischen Methoden und der Kalkulations- verordnung (KalV). II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist indessen unbegründet. a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 5 ZPO. Hiernach ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vo r- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Erfolglos rügt der Kläger einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Rege- lungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Gemäß § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdi- ge Interessen verletzt würden. Ist die Öffentlichkeit hiernach ausg e- schlossen, so kann das Gericht nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG den an- wesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schrif t- stück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. So ist das Beru- 6 7 8 - 6 - fungsgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 verfahren. Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen (hier § 8b AVB/KK) ist der Kranken- versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verä n- derung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrund- lage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnung s- grundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen B e- rechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteil vom 16. Ju- ni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325). Hierbei ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Kranke n- versicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob ei- nem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rech- nung getragen werden kann (BVerfG VersR 2000, 214, 216; BGH, Be- schluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 31; Kissel/ Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 41, § 174 Rn. 23; HK-VVG/Marko, 3. Aufl. § 203 Rn. 25). Unzutreffend rügt die Revision, der Ausschluss der Öffentlichkeit verstoße bereits deshalb gegen § 172 Nr. 2 GVG, weil in den Verhand- 9 10 - 7 - lungen die in den beiden Leitzordnern enthaltenen technischen Berech- nungsgrundlagen, aus denen die Beklagte Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse herleiten wolle, nicht erörtert worden seien. Dies bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der nicht ö f- fentlichen Verhandlung tatsächlich Umstände im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG zur Sprache kommen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der B e- schlussfassung mit der Erörterung solcher Umstände - wie es hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Be- rufungsgerichts der Fall war - zu rechnen ist (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 172 GVG Rn. 11). Im übrigen sind in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG bereits deshalb zur Sprache gekommen, weil nach Darlegung der Beklagten zum Inhalt der Unterl a- gen die beiden Leitzordner mit den technischen Berechnungsgrund lagen dem Klägervertreter ausgehändigt wurden. Es kommt nicht darauf an, ob diese Unterlagen, die zahlreiche technische Einzelheiten enthalten, un- mittelbar anschließend in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen er- örtert wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach - und Rechtslage erörtert. Im Berufungsurteil wird ferner festgehalten, Gege n- stand der beiden mündlichen Verhandlungen seien die fraglichen B e- rechnungsgrundlagen gewesen. Einen Antrag auf Protokoll- und Tatbe- standsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt. Dem wirksamen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG steht es ferner nicht entgegen, dass das Gericht im unmittelbaren Anschluss die Anwesenden, darunter auch den Klägervertreter sowie den Kläger, jeweils gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit ver- pflichtet hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung setzt voraus, dass die 11 - 8 - Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht rechtsmissbräuchlich die Öffentlichkeit nur deshalb ausgeschlossen hätte, um die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 GVG zu schaffen, sind nicht ersichtlich. Keine Rolle spielt es schließlich, dass das Berufungsgericht in den weiteren mündlichen Verhandlungen am 11. November 2014 und 24. Fe- bruar 2015 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. In diesen Ve r- handlungen haben jeweils Beweisaufnahmen durch Anhörung des Sac h- verständigen sowie Vernehmung von Zeugen stattgefunden. Die in den Leitzordnern enthaltenen technischen Berechnungsgrundlagen der B e- klagten sind ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand dieser Ver- handlungen gewesen. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Verfahren des Berufungsgerichts habe nicht den in § 174 Abs. 1 GVG vorgeschrie- benen Anforderungen entsprochen. Hiernach muss über die Aus - schließung der Öffentlichkeit durch einen öffentlich zu verkündenden B e- schluss entschieden werden. Allen Verfahrensbeteiligten ist zuvor rech t- liches Gehör zu gewähren, also Gelegenheit zu geben, zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 174 Rn. 3). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es a l- lerdings nicht erforderlich, dass das Gericht alle Beteiligten zur Stellun g- nahme ausdrücklich auffordert. Es genügt, dass konkludent Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Kissel/Mayer aaO Rn. 4). Dies ist hier geschehen; die Prozessbevollmächtigten der Parteien wussten bereits durch den gerichtlichen Hinweis vom 3. April 2013, dass das Berufungs- gericht die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG so- wie die Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 174 12 13 - 9 - Abs. 3 GVG in Erwägung zog. Hierzu konnten die Parteien mithin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 Stellung nehmen. Anders als die Revision meint, kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Verweis im Protokoll auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss derjenige vom 26. Februar 2013 oder - was schon angesichts der zeitli- chen Abfolge näher liegt - der Hinweis vom 3. April 2013 gemeint war. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 ist ausweis- lich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtlage mit den Parteien er- örtert worden. Das Berufungsgericht hatte bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2014 darauf hingewiesen, der Termin sei bestimmt worden, um den Kläger zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das rechtliche G e- hör des Klägers war mithin vor dem Erlass beider Beschlüsse gewahrt. c) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass es sich bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, um ein geschütztes Betriebsgeheimnis handelt. Als Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene n Tatsa- chen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, son- dern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. B e- triebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmä n- nisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Er- tragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen , Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsu nterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205, 230 f.; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 - X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 14 - 10 - Rn. 17; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 40). Das Berufungsgericht hat die hier maßgeblichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Ein- zelnen aufgeführt (Stornowahrscheinlichkeiten, Verfahren zur Herleitung von Kopfschadenprofilen sowie von Grundkopfschäden, Aufwendungen für Abschluss- und Schadensregulierungskosten sowie für unterneh- menspolitische Projekte, Aussagen zur Risikostruktur des Neugeschäfts). Rechtsfehlerfrei hat es festgestellt, dass es sich hierbei um Zahlen ha n- delt, die die Unternehmenspolitik der Beklagten widerspiegeln. Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle schon deshalb an einem B e- triebs- oder Geschäftsgeheimnis, weil es sich hier nur um einen einze l- nen Tarif handele, der überdies bereits geschlossen sei und sc hon seit Jahren nicht mehr im Wettbewerb stehe. Das Berufungsgericht hat in re- visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen ausgeführt, weshalb an den in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Daten ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht. 2. Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie Verfahren s- mängel des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Gebot des fair trial (Art. 6 EMRK) sowie weiterer Verfahrensvorschriften (§ 174 Abs. 3 GVG, §§ 299, 357, 531 ZPO) rügt. a) Der Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG steht zu- nächst nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Öffentlichkeit un- ter Verstoß gegen § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen hätte. Das ist - wie oben im Einzelnen dargelegt - nicht der Fall. Die Geheimhaltungspflicht 15 16 17 - 11 - gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG erstreckt sich - anders als die Revision meint - nicht nur auf amtliche Schriftstücke, sondern auch auf Tatsachen, die durch die Verhandlung zur Kenntnis der Partei gelangen (vgl. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 14). Hierunter fallen auch die Tatsachen, die sich aus den von der Beklagten einge- reichten Leitzordnern mit den technischen Berechnungsgrundlagen e r- geben. b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK, §§ 299, 357 ZPO verstoßen, indem es dem Kläger und seinem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die technischen Be- rechnungsgrundlagen der Beklagten nicht ohne jede Einschränkung oder Bedingung - insbesondere auch nicht ohne vorherige Verschwiegen- heitsverpflichtung - zur Einsicht überlassen hat. Zutreffend ist, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar ist, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch dem Gericht und der Gegenpartei, zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren nicht o f- fengelegt werden (BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 58). Eine Art Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozessrecht unvereinbar (OLG Köln NJW-RR 1996, 1277). Dies folgt nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK, sondern zugleich aus dem Recht der Parteien auf A k- teneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Dieses Recht umfasst die gesam- ten Akten und darf den Parteien nicht im Hinblick auf zu wahrende G e- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse verwehrt werden (OLG München NJW 2005, 1130, 1131; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 299 Rn. 4; Deppen- kemper in Prütting/Gehrlein, ZPO 7. Aufl. § 299 Rn. 1; Leipold in Stein/ Jonas, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 1). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, 18 - 12 - da dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht am 16. Juli 2013 die technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten in Kopie ausgehändigt wurden. Der Kläger war daher nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage, zu diesen technischen Berechnungsgrundlagen, auf die der Sac h- verständige in seinem Gutachten mehrfach verwiesen hatte, Stellung zu nehmen. Dies geschah lediglich mit den sich aus § 174 Abs. 3 GVG zu- lässigerweise ergebenden Beschränkungen. Diese Regelung steht in- dessen selbständig neben dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht (vgl. auch OLG München aaO). Aus denselben Gründen ist auch der Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit gemäß § 357 Abs. 1 ZPO gewahrt. Weder dem Kläger noch sei- nem Prozessbevollmächtigten wurde die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder an der Beweisaufnahme verwehrt. Auch hier bleiben die Beschränkungen der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG unberührt. Dem Kläger wäre es ferner, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewi e- sen hat, möglich gewesen, weitere Hilfspersonen zu benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhan d- lung mitzubringen. Er hätte daher die vorgelegten Berechnungsgrundla- gen und/oder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch einen eigenen Gutachter überprüfen lassen können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls war die Beklag- te nicht verpflichtet, wenn sie die von ihr als geheim eingestuften Ge- schäftsunterlagen dem Kläger nicht einschränkungslos zur Einsicht übe r- lassen wollte, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzic h- ten. Für derartige Fälle können vielmehr die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls ein geeignetes Verfahren darstellen. 19 - 13 - c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungs- gericht hätte den erstmals zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag der B e- klagten zu den der Beitragserhöhung zugrunde liegenden Berechnungs- grundlagen gemäß § 531 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückweisen müs- sen. Die Anwendung von § 531 Abs. 1 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Amtsgericht bezüglich des eingeholten Sachverständigengu t- achtens zu Unrecht von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. Um einen von § 531 Abs. 1 ZPO erfassten Fall der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 531 Rn. 6) geht es hier nicht. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. August 2011 ein Vorgehen nach §§ 172 ff. GVG abge- lehnt hatte, war die Beklagte nicht gehindert, erst im Berufungsverfahren zu den zwei Leitzordnern mit den "Technischen Berechnungsgrundlagen" vorzutragen. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich a nge- nommen, dass die Beklagte zu der Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8b AVB/KK berechtigt ist. In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Die Prämienanpas- sungen unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte (BVerfG VersR 2000, 214, 215 f.; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325; MünchKomm-VVG/Boetius, § 203 Rn. 813 f., 833). a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung vorlägen. Bei den von der Beklagten vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen handele es sich um keinen substantiierten Vortrag und der Kläger sei 20 21 22 - 14 - daher berechtigt gewesen, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten mit Nichtwissen zu bestreiten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 2010 ausgeführt, dass die tatsächlichen Grund- lagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden seien und mit den gesetzlichen Bestimmungen, in s- besondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang stünden. Die Anwen- dung der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung sei fehlerfrei erfolgt und die Vorgaben der §§ 12 ff. VAG und der Kalkula- tionsverordnung seien erfüllt. Nach den Feststellungen des Sachverstän- digen sind die Berechnungen der vorgenommenen Erhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der Alt e- rungsrückstellung erfolgt. Der Sachverständige hat ferner sowohl in se i- nem Gutachten als auch in seiner Anhörung ausgeführt, die in den tec h- nischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise stellten Auswertungen dar, deren Qualität und Richtigkeit er nicht übe r- prüft habe. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der Beklagten gelieferten Daten korrekt seien. Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht in revisions- rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zunächst mit denen identisch seien, die dem Treuhänder vorgelegen hätten. Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die in den technischen Berech- nungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Eine systematische Falscherfassung der tarif- bezogenen Daten könne ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspun k- te für eine Unrichtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen 23 - 15 - nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht lediglich - revisionsrechtlich unbehelflich - mit einem allgemeinen Bestreiten der Richtigkeit der in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelangaben sowie der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen seine B e- weiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in diesem Zusammen- hang darauf hingewiesen, der Kläger habe die Möglichkeit, die Plausibil i- tät der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen. Da keine konkreten A n- haltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die auf eine fehler- hafte Datengrundlage hindeuteten, sei das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht ins Blaue hinein erfolgt (zu diesem Begriff vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111 unter II 2) und damit pro- zessual unbeachtlich. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungs- gericht habe keine umfassende Überprüfung der Berechtigung der B e- klagten zur Prämienerhöhung vorgenommen. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht nur das erstinstanzliche Sachverständigen- gutachten sowie seine Ergänzung berücksichtigt, sondern den Sachve r- ständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Ferner hat es Zeugen zu den Fragen vernommen, ob die dem Sachverständigen vorg e- legten Unterlagen mit denjenigen, die dem Treuhänder vorlagen, iden- tisch waren, und ob die von der Beklagten vorgelegten, in den techn i- schen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung der Zeugenaussagen wendet, versucht er nur, seine Beweis- würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. 24 25 - 16 - c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, über die dem Treuhänder und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere Belege für deren Richtig- keit vorzulegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die rege l- mäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Berecht i- gung zur Prämienerhöhung (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 330). Hieraus folgt nicht, dass die Beklagte ve r- pflichtet wäre, über die vorgelegten Unterlagen hinaus sämtlic he Belege für alle den maßgeblichen Zeitraum betreffenden Vorgänge vorzulegen, etwa Versicherungsscheine, Leistungsanträge, Abrechnungen etc. der einzelnen Versicherungsnehmer für den Tarif N/2. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Beklagte Belege falsch erfasst und gebucht hätte. Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts aber nicht der Fall. 4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist schließlich entge- gen der Auffassung der Revision die Kostenentscheidung des Beru- fungsgerichts. Dieses war nicht gehalten, der Beklagten die Kosten ers- ter Instanz aufzuerlegen, weil diese die "Technischen Berechnungs- grundlagen" erst in zweiter Instanz offiziell in das Verfahren eingebracht hat. Ohne Beachtung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG durch das erst- instanzliche Gericht, welches unzutreffend von einem Beweisverwe r- 26 27 - 17 - tungsverbot hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ausgegangen war, war die Beklagte zu einem anderen Vorgehen nicht verpflichtet. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.11.2011 - 111 C 26763/09 - LG München I, Entscheidung vom 28.04.2015 - 13 S 28561/11 -